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Zugewinn -
Zugewinnausgleich - Berechnung
Kurzinfo: Wenn der Zugewinn
des einen Ehegatten denjenigen des anderen übersteigt, so steht
die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Unter Zugewinn ist
derjenige Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines
Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Gemäß
§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Endvermögen das Vermögen, das
einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung
des Güterstands gehört. Durch die Zustellung des
Scheidungsantrags wird der Güterstand der Parteien beendet
(§ 1384 BGB):
Wird die Ehe geschieden, so tritt
für die Berechnung des
Zugewinns an die Stelle der Beendigung
des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags.
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Anfangsvermögen ist das Vermögen, das
einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands
gehört. Dem Endvermögen ist das
Anfangsvermögen gegenüberzustellen (§ 1374 Abs. 1 BGB). Vermögen,
das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt,
wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet,
soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Eingetreten ist der Güterstand der Parteien mit der Eheschließung. Nach diesen
Grundsätzen ist der jeweilige Zugewinn der Eheleute zu ermitteln.
Wer muss eigentlich was beweisen?
Der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die Höhe der Ausgleichsforderung.
Er muss sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des
anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
nachweisen, d.h. er trägt nicht nur die Beweislast für die Aktiva des
Endvermögens des Verpflichteten sondern auch dafür, dass dieser keine
Verbindlichkeiten hat. Der in Anspruch genommene Ehegatte muss nur substantiiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden
Tatsachen und Umstände darlegen, so das OLG Brandenburg in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2003.
Schenkungen
während der Ehezeit >>
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Weitere
Hinweise zum Zugewinnausgleich
Rechenkunst:
Für jeden Ehegatten ist es selbstverständlich vorteilhaft, wenn
sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist.
Denn je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen ist, desto geringer ist der
eigene Zugewinn. Solche Berechnungen sind komplex und ohne professionelle
Berechnungsprogramme nur in einfachen Fällen durchzuführen.
Wenn man nicht
mehr weiß, was man am Anfang hatte: Gemäß § 1377
Abs. 3 BGB macht dann das Endvermögen den gesamten Zugewinn aus, d.h. das
Anfangsvermögen sind 0,00 . Negatives Anfangsvermögen gab es bisher
nicht. Durch die Reform wird das anders: "Nach geltendem Recht
bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu
einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der
Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im
Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich
vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher
nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker
betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des
anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt.
Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene
Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss
auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes
teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen
ist in Zukunft zu berücksichtigen." (Mitteilung BMJ).
Schenkungen:
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind höchstpersönliche Schenkungen und
Erbschaften, die während der Ehezeit das Vermögen des einen oder anderen erhöht haben,
ein Spezifikum.
Diese werden unter Berücksichtigung einer entsprechenden Abzinsung (Kaufkraftschwund) dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet. Das hat nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser
Vorschrift nur dann zu unterbleiben, wenn es sich um "Einkünfte"
handelt. Das heißt, sie vermindern also den Zugewinn
des einen Ehepartners, d.h. sein Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens.
Dem Endvermögen
können auch Beträge und Gegenstände hinzugerechnet werden, die nicht mehr vorhanden
sind. Nach § 1375 II BGB ist das möglich, wenn ein Ehegatte
hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Auch die gezahlten und noch vorhandenen
Abfindungen sind unabhängig von der Art der
Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen, nach der Rechtsprechung des BGH
ausgleichspflichtig (BGHZ 82, 145 [147] = NJW 1982, 279 = LM § 1375 BGB Nr. 6).
Auskunftsanspruch: Im
Scheidungsverfahren haben die Eheleute einen gegenseitigen Auskunftsanspruch bezüglich
ihres Endvermögens. So sieht die gesetzliche Regelung
zur Auskunftspflicht aus: Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die
Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des
Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
verlangen;
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die
Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann
verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert
der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt
wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine
Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem
anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung verlangen.
Verjährung:
Früher drei Jahre nach Rechtskraft der
Scheidung - heutige Regelung >>.
Vorzeitiges
Zugewinnausgleichsverfahren: In besonders gelagerten Fällen gibt es auch
die Möglichkeit, vor Einreichung des Scheidungsantrages das so genannte vorzeitige
Zugewinnausgleichsverfahren in die Wege zu leiten.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
kann
von jedem Ehegatten verlangt werden, wenn die Ehegatten mindestens
drei Jahre getrennt
leben. Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,
schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht
erfüllt.
Übrigens - so sieht das die
Rechtsprechung: Eine nicht unerhebliche
Barabhebung
vom gemeinschaftlichen
Girokonto mit nachfolgender Einzahlung auf ein persönliches Konto drei
Monate vor der Trennung stellt grundsätzlich eine illoyale Vermögensminderung
dar.
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§ 1385 BGB
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
-
- 1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren
getrennt leben,
-
- 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375
Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und
- dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung
der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
-
- 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch
die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und
anzunehmen ist, dass er sie auch in
- Zukunft nicht erfüllen wird, oder
-
- 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
Grund beharrlich weigert oder sich ohne
- ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage
auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand
seines
- Vermögens zu unterrichten.
§ 1386
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des
§ 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
verlangen.
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Zum
Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger
Trennung erzielten Zugewinns
Der
Bundesgerichtshof hatte über den Zugewinnausgleichsanspruch einer Witwe zu entscheiden,
die ihren 28 Jahre älteren, schwer erkrankten Ehemann vier Jahre nach der Eheschließung
verlassen hatte und seitdem unbekannten Aufenthalts war (Urteil vom 6. Februar 2002 - XII
ZR 213/00). 17 Jahre nach der Trennung hatte der Ehemann ihr einen Scheidungsantrag
öffentlich zustellen lassen, war kurz darauf verstorben und von seinen drei Schwestern
beerbt worden. Die Klägerin, die selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nahm die Erbinnen
auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Endvermögens des Erblassers in Anspruch
und berief sich darauf, dass der überlebende Ehegatte, sofern er nicht Erbe wird, von den
Erben Ausgleich des Zugewinns verlangen kann. Weiterhin stellte sie sich auf den
Standpunkt, dass nach einer gesetzlichen Vermutung das Endvermögen eines Ehegatten als
dessen Zugewinn gilt, wenn die Eheleute kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen
aufgenommen haben. Die Beklagten wendeten ein, der Erblasser habe entgegen dieser
Vermutung keinen Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen
überstiegen habe. Er sei nämlich zu Beginn der Ehe Inhaber von vier Druckereibetrieben
gewesen. Jedenfalls sei ein Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig
und daher auszuschließen.
Der
Bundesgerichtshof hielt die gesetzliche Vermutung des §
1377 Abs. 3 BGB für nicht ausgeräumt, da der bloße Hinweis auf Firmen
des Erblassers noch keinen Schluss auf das Vorhandensein oder gar die Höhe eines
Anfangsvermögens zulässt und das Berufungsgericht zudem nicht festgestellt habe, dass
die Klägerin über nähere Kenntnis der damaligen Vermögensverhältnisse des Erblassers
verfügte.
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Exkurs:
Österreich
Nach § 18 Abs. 1 Z 2 IPRG sind im Fall
unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eheleute die persönlichen
Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn ein solcher
nicht besteht, geht es nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren
letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen
beibehalten hat. Auf das nach § 18 Abs. 1 IPRG für die persönlichen
Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht
(§ 19 IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen
der Scheidung einer Ehe maßgebenden Recht (§ 20 IPRG) verwiesen, wobei
es allerdings nach § 19 IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und
nach § 20 IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt (Oberster
Gerichtshof Wien am 25. September 2001). |
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen.
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