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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zugewinn - Zugewinnausgleich - Berechnung

Kurzinfo: Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Unter Zugewinn ist derjenige Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Durch die Zustellung des Scheidungsantrags wird der Güterstand der Parteien beendet  (§ 1384 BGB): 

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. 

 

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Dem Endvermögen ist das Anfangsvermögen gegenüberzustellen (§ 1374 Abs. 1 BGB). Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Eingetreten ist der Güterstand der Parteien mit der Eheschließung. Nach diesen Grundsätzen ist der jeweilige Zugewinn der Eheleute zu ermitteln. Wer muss eigentlich was beweisen? Der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Ausgleichsforderung. Er muss sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nachweisen, d.h. er trägt nicht nur die Beweislast für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. Der in Anspruch genommene Ehegatte muss nur substantiiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen, so das OLG Brandenburg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003. 

Schenkungen während der Ehezeit >>

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Weitere Hinweise zum Zugewinnausgleich

Rechenkunst: Für jeden  Ehegatten ist es selbstverständlich vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Denn je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen ist, desto geringer ist der eigene Zugewinn. Solche Berechnungen sind komplex und ohne professionelle Berechnungsprogramme  nur in einfachen Fällen durchzuführen. 

Wenn man nicht mehr weiß, was man am Anfang hatte: Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB macht dann das Endvermögen den gesamten Zugewinn aus, d.h. das Anfangsvermögen sind 0,00 €. Negatives Anfangsvermögen gab es bisher nicht. Durch die Reform wird das anders: "Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen." (Mitteilung BMJ). 

Schenkungen: Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind  höchstpersönliche Schenkungen und 

Erbschaften, die während der Ehezeit das Vermögen des einen oder anderen erhöht haben, ein Spezifikum. 

Diese werden unter Berücksichtigung einer entsprechenden Abzinsung (Kaufkraftschwund) dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das hat nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser Vorschrift nur dann zu unterbleiben, wenn es sich um "Einkünfte" handelt. Das heißt, sie vermindern also den Zugewinn des einen Ehepartners, d.h. sein Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. 

Dem Endvermögen können auch Beträge und Gegenstände hinzugerechnet werden, die nicht mehr vorhanden sind. Nach § 1375 II BGB ist das  möglich, wenn ein Ehegatte  

  • während der Ehe sein Vermögen verschleudert hat
  • ein Ehegatte übermäßig Vermögen verschenkt hat oder
  • ein Ehegatte Handlungen gerade in der Absicht vorgenommen 

         hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. 

Auch die  gezahlten und noch vorhandenen Abfindungen sind unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen, nach der Rechtsprechung des BGH ausgleichspflichtig (BGHZ 82, 145 [147] = NJW 1982, 279 = LM § 1375 BGB Nr. 6).

Auskunftsanspruch: Im Scheidungsverfahren haben die Eheleute einen gegenseitigen Auskunftsanspruch bezüglich ihres Endvermögens. So sieht die gesetzliche Regelung zur Auskunftspflicht aus: Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. 

 

Verjährung: Früher drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung - heutige Regelung >>.

 

Vorzeitiges Zugewinnausgleichsverfahren: In besonders gelagerten Fällen gibt es auch die Möglichkeit, vor Einreichung des Scheidungsantrages das so genannte vorzeitige Zugewinnausgleichsverfahren in die Wege zu leiten. 

 

Vorzeitiger Zugewinnausgleich kann von jedem Ehegatten verlangt werden, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben. Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,  schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in  Zukunft nicht erfüllt.  

 

Übrigens - so sieht das die Rechtsprechung: Eine nicht unerhebliche Barabhebung vom gemeinschaftlichen Girokonto mit nachfolgender Einzahlung auf ein persönliches Konto drei Monate vor der Trennung stellt grundsätzlich eine illoyale Vermögensminderung dar.

§ 1385 BGB
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
 
1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
 
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und 
dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
 
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in 
Zukunft nicht erfüllen wird, oder
 
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne 
ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines 
Vermögens zu unterrichten.
 

§ 1386 

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 

 

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 

verlangen.

Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns

Der Bundesgerichtshof hatte über den Zugewinnausgleichsanspruch einer Witwe zu entscheiden, die ihren 28 Jahre älteren, schwer erkrankten Ehemann vier Jahre nach der Eheschließung verlassen hatte und seitdem unbekannten Aufenthalts war (Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00). 17 Jahre nach der Trennung hatte der Ehemann ihr einen Scheidungsantrag öffentlich zustellen lassen, war kurz darauf verstorben und von seinen drei Schwestern beerbt worden. Die Klägerin, die selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nahm die Erbinnen auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Endvermögens des Erblassers in Anspruch und berief sich darauf, dass der überlebende Ehegatte, sofern er nicht Erbe wird, von den Erben Ausgleich des Zugewinns verlangen kann. Weiterhin stellte sie sich auf den Standpunkt, dass nach einer gesetzlichen Vermutung das Endvermögen eines Ehegatten als dessen Zugewinn gilt, wenn die Eheleute kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen haben. Die Beklagten wendeten ein, der Erblasser habe entgegen dieser Vermutung keinen Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen überstiegen habe. Er sei nämlich zu Beginn der Ehe Inhaber von vier Druckereibetrieben gewesen. Jedenfalls sei ein Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig und daher auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof hielt die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB für nicht ausgeräumt, da der bloße Hinweis auf Firmen des Erblassers noch keinen Schluss auf das Vorhandensein oder gar die Höhe eines Anfangsvermögens zulässt und das Berufungsgericht zudem nicht festgestellt habe, dass die Klägerin über nähere Kenntnis der damaligen Vermögensverhältnisse des Erblassers verfügte.

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Exkurs: Österreich

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 IPRG sind im Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eheleute die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn ein solcher nicht besteht, geht es nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Auf das nach § 18 Abs. 1 IPRG für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe maßgebenden Recht (§ 20 IPRG) verwiesen, wobei es allerdings nach § 19 IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und nach § 20 IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt (Oberster Gerichtshof Wien am 25. September 2001). 

Familiengericht Anwalt

Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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