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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Grundstücksbewertung

Bewertungsmethoden

Wertberechnung - Methoden

Grundstücke spielen beim Zugewinn eine erhebliche Rolle, weil sie oft den einzigen Wert darstellen, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Nach § 1374 Abs. 2 BGB sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände mit ihrem Nettowert (Also unter Abzug von Verbindlichkeiten) hinzuzurechnen, die ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands schenkweise oder von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, und zwar gem. § 1376 Abs. 1 2. Alt BGB mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs.  

Bei der Wertermittlung geht es nach der Rechtsprechung um den "wirklichen Wert" des Grundstücks. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht, wenn das Gesetz  keine bestimmte Methode vorgibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien unterschiedliche Methoden angewandt werden. Neben dem Sachwertverfahren kommt das Ertragswertverfahren in Betracht. Eine weitere anerkannte Bewertungsmethode ist die sogenannte „Mischmethode”, welche die Ergebnisse der beiden vorgenannten Verfahren kombiniert, oder auch eine an dem aktuellen Veräußerungswert des Grundstücks orientierte Wertermittlung. Für die Wahl der jeweiligen Methode kommt hierbei dem Charakter des Objekts bzw. seiner Nutzung und Bewirtschaftung eine erhebliche Bedeutung zu.  

Dass dabei etwa für die Bewertung eines Miet- oder Mehrfamilienhauses die Ertragswertmethode spezifischer ist, ergibt sich aus dem Umstand,  dass bei Kaufinteressen Renditeinteressen besonders wichtig sind. Andererseits bietet sich bei dem klassischen Fall von eigen genutzten Einfamilienhäusern eher die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren an. Bei dem im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu ermittelnden Verkehrswerts einer Immobilie mit gemischter Wohn- und Betriebsbebauung sind Sach- und Ertragswert der Immobilie zu berücksichtigen. 

Wie sieht die Berechnung im Ertragswertverfahren aus? 

Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden. Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt (Vgl. §§ 17 ff. der ImmoWertV). Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 19). Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen. Die Anwendung der sogenannten „Mischmethode” könnte sich demgegenüber etwa für die Wertermittlung von Wohnhäusern mit Einliegerwohnung empfehlen, wobei jedoch die neuere Wertermittlungslehre dieser Bewertung skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

Soweit eine Wertermittlung nach dem in der Wertermittlungsverordnung vorgesehenen „Vergleichswertverfahren” erfolgen soll, sind jedoch insoweit an die Vergleichbarkeit der zur Bewertung herangezogenen Objekte nach dem BGH strenge Anforderungen zu stellen. Eine Bewertung nach dem auf dem Markt erzielbaren Verkaufspreis für die Immobilie böte sich schließlich (nur) bei konkret bestehender Veräußerungsabsicht zum maßgeblichen Stichtag an.  

Es ist Sache des Richters, die zur Ermittlung des "vollen, wirklichen" Wertes der Immobilie geeignete Bewertungsmethode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Seine Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rspr).

Dabei muss der für die Berechnung des Zugewinns maßgebende wirkliche Wert eines Grundstücks nicht immer mit dem hypothetischen Verkaufswert am Stichtag übereinstimmen. So kann der wirkliche Wert des Grundstücks höher sein als der aktuelle Veräußerungswert. Insbesondere ist bei der Bewertung ein vorübergehender Preisrückgang nicht zu berücksichtigen, wenn er bei nüchterner Beurteilung schon am Stichtag als vorübergehend erkennbar war. Eine strengere Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss. Der BGH hatte kein Problem damit, dass  der ein Sachverständiger  den Verkehrswert sowohl aus dem (niedrigeren) Ertragswert als auch aus dem (höheren) Sachwert ermittelt. Diese Art der Wertermittlung war darauf zurückzuführen, dass die Immobilie an sich als Gewerbeobjekt zu kategorisieren ist, gleichzeitig aber ein -   von der Klägerin allein genutztes - Wohngebäude umfasste. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der Immobilie gegenüber dem Gutachten einen weiteren Abschlag vorgenommen hat. Insoweit hat das Vorgericht ergänzend den unstreitigen Vortrag der Parteien herangezogen. Danach war ihnen von mehreren Maklern ein Verkaufspreis von 850.000 DM als realistische Kaufpreisgröße angegeben und von den Parteien auch intern beim Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Klägerin zugrunde gelegt worden. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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