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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Nichteheliche 

Lebensgemeinschaft

 

 

Immobilien und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (zum Beispiel: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung). Das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, vermag nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen.

1. Zunächst lesen: Aktuelle Rechtsprechung des BGH >> 

2. Darstellung der älteren Rechtsprechung: Grundeigentum kann von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, insbesondere dann wenn beide gemeinsam die Immobilie finanzieren. 

Zur Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen >>

Im Gesellschaftsvertrag sollten dann Vereinbarungen hinsichtlich der Lastentragung, der Kündigung und vor allem der Auseinandersetzung getroffen werden.  In diversen notariell beurkundeten Vereinbarungen wird bei Erwerb eines Grundstücks zu Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und die Eintragung als Gemeinschaftsaufhebungsausschluss in das Grundbuch beantragt (§ 1010 Abs. 1 BGB). 

Unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben ist, sodass der trennungswillige Miteigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft hat, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unmöglich ist (BGH, Urt. v. 05.12.1994 - II ZR 268/93).

Archiventscheidung - diese Rechtsprechung wurde aufgegeben (Zur Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen >>): Wichtige ältere Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen (BGH, Urt. v. 6. 10. 2003, II ZR 63/02).

a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die – für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche – Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.

b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswerts, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 21. 7. 2003, II ZR 249/01).

Und was passiert, wenn man sich nicht einigen kann?

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken im Regelfall durch Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dann muss die Immobilie zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft versteigert werden. Das betrifft etwa BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Miteigentümergemeinschaften. Diese werden dann auf Antrag eines Miteigentümers auseinandergesetzt. Anstelle des Grundstückes tritt der nun zu verteilende Versteigerungserlös.

Voraussetzungen des Verfahrens:

  • Antrag des Berechtigten, d.h. der Antragsteller ist Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft.
  • Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet.
  • Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zur Auseinandersetzung

Übrigens: Anders als der Ersteher bei der Zwangsversteigerung hat der Ersteher der Teilungsversteigerung gegenüber den Mietern/Pächtern kein Sonderkündigungsrecht. 

Zum Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen 

Eine ältere Darstellung  des LG Köln - 25.05.2005: Der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt bei der Aufteilung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks auch dann, wenn die zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Hatte dieser Partner zur Absicherung des der Finanzierung des Hausgrundstücks dienenden Darlehens Grundschulden bestellt und ersteigert er das Grundstück nach Beendigung der Lebensgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung unter Übernahme der Grundschulden, so hat der andere Partner Anspruch auf die Hälfte des Erlöses ohne Abzug der Grundschulden. Diesem Anspruch steht nicht der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen.

Soweit die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts anderes vereinbart haben, gilt der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen, weil persönliche Beziehungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. 

Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sind regelmäßig nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Lebenspartner eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende Zielsetzung hatten. 

Dazu der BGH 1980 festgestellt (Zur Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen >>): Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Daher besteht nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. 

Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wie überhaupt Gemeinschaften dieser Art - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistungen", "Wertersatz", "Ausgleichung", "Entschädigung" verlangt werden, grundsätzlich fremd ist. 

Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teile abbezahlt werden. Der Gedanke, der andere Teil solle von Rechts wegen ausgleichspflichtig sein, liegt ganz besonders fern, wenn überhaupt nur dem einen der beiden Partner nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen die Mittel zur Verfügung stehen, um die anstehenden Zinsraten und Tilgungsraten aufzubringen, und daher von dem anderen Teile von vornherein ein Ausgleich in Geld gar nicht erwartet werden kann. 

Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht. Spezifisch für solche Beziehungen ist also vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht auszugleichen ist.

In einem solchen Fall kommt nach der Trennung der Partner kein Ausgleich nach Gesellschaftsrecht, sondern allenfalls ein Ausgleich nach den für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht.

Nichteheliche Lebenspartner können sich wirksam zu einer Ausgleichszahlung für den Fall der Trennung verpflichten

Nichteheliche Lebenspartner können grundsätzlich vereinbaren, dass der eine an den anderen im Fall des Scheiterns der Beziehung eine Ausgleichzahlung leisten muss. Eine solche Vereinbarung ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (12.5.2004, 21 O 545/03) grundsätzlich nicht sittenwidrig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung lediglich dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dienen soll und nicht bezweckt, den zur Zahlung verpflichteten Partner für das Scheitern der Beziehung zu bestrafen. Die Klägerin war die Lebensgefährtin des Beklagten. Sie hatte ihren Haushalt aufgelöst und war zu dem Beklagten gezogen. Nach einjährigem Zusammenleben verlangte sie von dem Beklagten einen konkreten Liebesbeweis. Der Beklagte verpflichtete schriftlich, bei Scheitern der Beziehung 15.000 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieser Betrag sollte konkret dem Ausgleich der Umzugskosten der Klägerin dienen. Als die Beziehung auseinander ging, forderte die Klägerin die Zahlung dieses Geld erfolgreich.  

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weil das schriftliche Versprechen dieser Summe ein wirksames Schuldanerkenntnis darstellt. Es verstößt insbesondere nicht gegen die guten Sitten, weil es nicht  bezweckt, den Beklagten im Fall des Scheiterns der Beziehung zu bestrafen. Es diente vielmehr dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die die Klägerin durch ihre Haushaltsauflösung und den Umzug zum Beklagten erlitten hatte. Ein solcher wirtschaftlicher Nachteilsausgleich unter nichtehelichen Lebenspartnern ist nicht sittenwidrig. Das Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte die Zahlung eines Pauschalbetrages versprochen hat. Der Beklagte hat sich durch den Betrag von 15.000 Euro verbindlich festgelegt. Er kann daher im Nachhinein nicht einwenden, dass diese Summe zu pauschal oder zu hoch ist (LG Coburg 12.5.2004, 21 O 545/03).

Zuweisung der Mietwohnung?

Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausrVO zeigt. Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nach wohl herrschender Meinung nicht gleichwertig.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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