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Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
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Immobilien
und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (zum Beispiel: Wohnhaus)
geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht
nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche
aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB)
sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht (Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung).
Das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin
nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, vermag nicht länger zu überzeugen.
Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet
werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung
zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er
hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar
vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von
Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt
ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche
Behandlung nicht überzeugend zu begründen.
1.
Zunächst lesen: Aktuelle Rechtsprechung des BGH >>
2. Darstellung der älteren Rechtsprechung:
Grundeigentum
kann von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, insbesondere dann wenn beide
gemeinsam die Immobilie finanzieren.
Zur
Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen
>>
Im Gesellschaftsvertrag sollten dann Vereinbarungen
hinsichtlich der Lastentragung, der Kündigung und vor allem der Auseinandersetzung
getroffen werden. In diversen notariell beurkundeten Vereinbarungen wird bei Erwerb eines
Grundstücks zu Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB die Aufhebung der
Gemeinschaft auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und die
Eintragung als Gemeinschaftsaufhebungsausschluss in das Grundbuch beantragt (§ 1010
Abs. 1 BGB).
Unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne des § 749
Abs. 2 S. 1 BGB gegeben ist, sodass der trennungswillige Miteigentümer einen Anspruch auf
Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft hat, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein
wichtiger Grund liegt dann vor, wenn eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und
Verwaltung unmöglich ist (BGH, Urt. v. 05.12.1994 - II ZR 268/93).
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Archiventscheidung
- diese Rechtsprechung wurde aufgegeben (Zur
Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen
>>): Wichtige
ältere Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem
Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage
entzogen (BGH, Urt. v. 6. 10. 2003, II ZR 63/02).
a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners
stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die für die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
erforderliche Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur
im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.
b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners
die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen,
setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des
geschaffenen Vermögenswerts, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die
finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu
berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 21. 7. 2003, II ZR 249/01).
Und was passiert,
wenn man sich nicht einigen kann?
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken im
Regelfall durch Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dann muss die Immobilie zum
Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft versteigert werden. Das betrifft etwa
BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Miteigentümergemeinschaften. Diese werden
dann auf Antrag eines Miteigentümers auseinandergesetzt. Anstelle des Grundstückes tritt
der nun zu verteilende Versteigerungserlös.
Voraussetzungen des Verfahrens:
- Antrag des Berechtigten, d.h. der Antragsteller ist
Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft.
- Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet.
- Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zur
Auseinandersetzung
Übrigens: Anders
als der Ersteher bei der Zwangsversteigerung hat der Ersteher der Teilungsversteigerung
gegenüber den Mietern/Pächtern kein Sonderkündigungsrecht.
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Zum
Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen
Eine ältere Darstellung
des LG Köln - 25.05.2005: Der Grundsatz der
Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt bei der Aufteilung
eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks
auch dann, wenn die zu dessen Finanzierung aufgenommenen
Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt
wurden. Hatte dieser Partner zur Absicherung des der Finanzierung des
Hausgrundstücks dienenden Darlehens Grundschulden bestellt und ersteigert
er das Grundstück nach Beendigung der Lebensgemeinschaft im Wege der
Teilungsversteigerung unter Übernahme der Grundschulden, so hat der
andere Partner Anspruch auf die Hälfte des Erlöses ohne Abzug der
Grundschulden. Diesem Anspruch steht nicht der Einwand des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage entgegen.
Soweit die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts
anderes vereinbart haben, gilt der Grundsatz der Nichtausgleichung
gemeinschaftsbezogener Leistungen, weil persönliche Beziehungen in der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft derart im Vordergrund stehen, dass sie
auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der
Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher sondern auch in
wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht.
Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der Gesellschaft Bürgerlichen
Rechts sind regelmäßig nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass die Lebenspartner eine über die nichteheliche
Lebensgemeinschaft hinausgehende Zielsetzung hatten.
Dazu der BGH 1980 festgestellt (Zur
Frage, wie das die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht, hier weiterlesen
>>): Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch
das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner
bestimmen. Daher besteht nicht nur in persönlicher, sondern auch in
wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine
Rechtsgemeinschaft. Wenn die Partner nicht etwas besonderes
unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und
wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge
werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von
beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist.
Soweit nachträglich
noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität,
nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht,
wie überhaupt Gemeinschaften dieser Art - ähnlich wie einer Ehe - die
Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne
besondere Vereinbarung "Gegenleistungen",
"Wertersatz", "Ausgleichung", "Entschädigung"
verlangt werden, grundsätzlich fremd ist.
Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden
nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem
einen oder anderen Teile abbezahlt werden. Der Gedanke, der andere Teil
solle von Rechts wegen ausgleichspflichtig sein, liegt ganz besonders
fern, wenn überhaupt nur dem einen der beiden Partner nach den
beiderseitigen Einkommensverhältnissen die Mittel zur Verfügung stehen,
um die anstehenden Zinsraten und Tilgungsraten aufzubringen, und daher von
dem anderen Teile von vornherein ein Ausgleich in Geld gar nicht erwartet
werden kann.
Eine Ausgleichspflicht nach
Kopfteilen, wie sie § 426 Abs 1 Satz 1 BGB
vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht. Spezifisch für solche
Beziehungen ist also vielmehr "ein anderes" dahin
"bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner
im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn
darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht
auszugleichen ist.
In einem solchen Fall kommt nach der Trennung der Partner kein
Ausgleich nach Gesellschaftsrecht, sondern allenfalls ein Ausgleich nach
den für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht. |
Nichteheliche Lebenspartner können sich
wirksam zu einer Ausgleichszahlung für den Fall der Trennung verpflichten
Nichteheliche
Lebenspartner können grundsätzlich vereinbaren, dass der eine an den anderen im Fall des
Scheiterns der Beziehung eine Ausgleichzahlung leisten muss. Eine solche Vereinbarung ist
nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (12.5.2004, 21 O 545/03) grundsätzlich
nicht sittenwidrig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung lediglich dem Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile dienen soll und nicht bezweckt, den zur Zahlung verpflichteten
Partner für das Scheitern der Beziehung zu bestrafen. Die
Klägerin war die Lebensgefährtin des Beklagten. Sie hatte ihren Haushalt aufgelöst und
war zu dem Beklagten gezogen. Nach einjährigem Zusammenleben verlangte sie von dem
Beklagten einen konkreten Liebesbeweis. Der Beklagte verpflichtete schriftlich, bei
Scheitern der Beziehung 15.000 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieser Betrag sollte
konkret dem Ausgleich der Umzugskosten der Klägerin dienen. Als die Beziehung auseinander
ging, forderte die Klägerin die Zahlung dieses Geld erfolgreich.
Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weil das schriftliche
Versprechen dieser Summe ein wirksames Schuldanerkenntnis darstellt. Es verstößt
insbesondere nicht gegen die guten Sitten, weil es nicht bezweckt, den Beklagten im
Fall des Scheiterns der Beziehung zu bestrafen. Es diente vielmehr dem Ausgleich der
wirtschaftlichen Nachteile, die die Klägerin durch ihre Haushaltsauflösung und den Umzug
zum Beklagten erlitten hatte. Ein solcher wirtschaftlicher Nachteilsausgleich unter
nichtehelichen Lebenspartnern ist nicht sittenwidrig. Das Schuldanerkenntnis ist auch
nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte die Zahlung eines Pauschalbetrages versprochen
hat. Der Beklagte hat sich durch den Betrag von 15.000 Euro verbindlich festgelegt. Er
kann daher im Nachhinein nicht einwenden, dass diese Summe zu pauschal oder zu hoch ist
(LG Coburg 12.5.2004, 21 O 545/03). |
Zuweisung der
Mietwohnung?
Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf
Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausrVO zeigt.
Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nach wohl
herrschender Meinung nicht gleichwertig.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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