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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Härtefall

Scheidung

Trennung weniger als ein Jahr

 

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht zur Begründung aus. 

Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben.  Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung  scheinen lassen. 

Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Vgl. etwa den Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte (Entscheidung vom 28. Juni 1999 - 2 WF 102/99). 

Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen - wenn etwa das OLG Saarbrücken (FamRZ 2005, 809) diese Konstellation bejaht, wenn ein Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt. 

Man sollte also nicht deshalb, weil es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat, schon glauben, man könne sich "vom einen auf den anderen Tag" scheiden lassen. Härtefallscheidungen sind eher mehr als weniger absolute Ausnahmefälle

"Blitzscheidungen" führen sich daher auch vornehmlich auf den Umstand zurück, dass Eheleute übereinstimmend erklären, seit mehr als einem Jahr getrennt sind. Der Richter überprüft das aber regelmäßig nicht. 

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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