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Härtefall
Scheidung
Trennung weniger als
ein Jahr
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Nach § 1565
Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer
Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person
des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu
stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also
auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das
weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen
insoweit nicht zur Begründung aus.
Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten
gegen den anderen Ehepartner ergeben. Solche besonderen Umstände
lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller
zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten,
zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu
rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen
des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem
Ehebande nach als Zumutung scheinen lassen.
Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB §
1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und
sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol
angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten
oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Vgl. etwa den Fall,
den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte (Entscheidung vom 28. Juni 1999 - 2
WF 102/99).
Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als
Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen - wenn etwa das
OLG Saarbrücken (FamRZ 2005, 809) diese Konstellation bejaht, wenn ein
Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt.
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Man
sollte also nicht deshalb, weil es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat, schon
glauben, man könne sich "vom einen auf den anderen Tag" scheiden
lassen. Härtefallscheidungen sind eher mehr als weniger absolute Ausnahmefälle.
"Blitzscheidungen"
führen sich daher auch vornehmlich auf den Umstand zurück, dass Eheleute
übereinstimmend erklären, seit mehr als einem Jahr getrennt sind. Der
Richter überprüft das aber regelmäßig nicht.
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen. |
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