Unterhaltsrecht
Wenn Sie aufgefordert wurden, Unterhalt für den Ehepartner oder Kinder zu
zahlen, ist es sehr hilfreich, wenn Sie im Rahmen einer Beratung alle Belege
mitbringen, die die Einkommenssituation
für den Zeitraum des zurückliegenden Jahres belegen - insbesondere: Steuerbescheide,
monatliche Einkommensberechnungen etc. |
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Neues
Unterhaltsrecht: Demnächst
präsentieren wir hier sukzessive das neue Unterhaltsrecht und werden die
einzelnen Änderungen in die diversen Rubriken einarbeiten.
Wichtig: BGH
Entscheidung März 2009 >>
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Das
Unterhaltsrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie.
Wir arbeiten mit zuverlässigen digitalen Berechnungsprogrammen, die eine sichere und
individuelle Festsetzung des zu leistenden oder zu beanspruchenden Unterhalts
gewährleisten. Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass
Abweichungen im Fall gerichtlicher Berechnungen und anderer
Rechtsstandpunkte in einzelnen Fällen erheblich sein können. Das
deutsche Unterhaltsrecht wäre dringend zu vereinfachen.
Schnellorientierung
Abänderungsklage
Änderung
der Verhältnisse
Auskunft
Ausland
Bedürftigkeit
Beschränkung
des Unterhalts
Einkommen
Elternunterhalt
Ehegatten
Ehegattenunterhalt
Hilfe
Lebensunterhalt
Kindesunterhalt
Unterhaltsklage
Unterhaltsverpflichtung
Unterhaltsvergleich
Vermögen
Volljährige
Kinder
Wiederverheiratung
Unterhalt
für die Vergangenheit
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Viele der nachfolgenden Fragen sind auch auf den
anderen Seiten dieser Website ausführlicher im systematischen
Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um
Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Herr Rechtsanwalt
Dr. Palm und sein Team
können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der
Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit
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Zum Unterhaltsrecht
Bundesverfassungsgericht (1 BvL 9/04) vom 28.02.2007, das zur
Gesetzesnovellierung führte:
Das
Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Entscheidung zum Unterhaltsanspruch von kinderbetreuenden, nicht verheirateten
Elternteilen getroffen.
Nach §
1570 BGB kann ein
geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass
bis zum Alter eines Kindes
von acht Jahren
beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht.
Demgegenüber ist der
in § 1615 l BGB normierte
Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und
deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, nach der Darstellung
des Gerichts deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des
anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden
Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens
drei Jahre nach der
Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs
eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den
Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen
wie ehelichen Kindern.
Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat nun den Gesetzgeber verpflichtet, bis
zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden
Regelungen weiter zu Anwendung. Die Worte des Gerichts sind
eindeutig:
Der Gesetzgeber hat
dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer Schlechterstellung
nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt.
Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei
Maß zu messen und
bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung
für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern. Denn wie
viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung
bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich
oder nichtehelich
geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche
wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber
dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit
genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt
elterlicher Sorge zu stehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist
nicht gerechtfertigt. Sie rechtfertigt sich nicht durch
unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder
befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern
geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich
prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende
Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn
er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit
nachgehen will. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große
Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu
verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei,
vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche
kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5
GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern
keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen
Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für
ihr Kind Sorge tragen.
Auf die Art der
elterlichen Beziehung kommt es nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs,
der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht
an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen
Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen,
damit dieses persönlich von einem Elternteil betreut werden kann.
Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu
unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind. Die
ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich auch nicht
dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht
miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt
und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen. Das
Gericht macht dann eine interessante Ausführung zu der Frage, was
dann eigentlich noch der Unterschied zwischen Verheirateten und
Unverheirateten im Blick auf den Unterhalt ist:
Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art.
6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen
Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen
unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die
Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder
auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des
Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den
anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht
findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen
Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des
gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die
Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim
ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.
Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte
ist eine über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des
Unterhaltsanspruchs zu entnehmen. Für den vom Gesetzgeber erst später
nachgeschobenen Hinweis, dass der Betreuungsunterhalt auch durch den
zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet
sei, finden sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem
Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB
spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen
weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes. Auch die
Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer ausschließlich am Alter
der Kinder aus. Das Alter eines Kindes ist sicherlich ein geeigneter
Anknüpfungspunkt, um den Bedarf eines Kindes an persönlicher
Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen. Das Alter ist aber kein
tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem
Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines
Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer
des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung
ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die unterschiedliche
Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt allein auf einer
unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von
nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies aber verbietet Art. 6 Abs.
5 GG. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art.
6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.
Die zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art.
6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz
des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für
erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar
erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil
durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen.
Zum anderen hat er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch
auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt,
dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche
Betreuung erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des
Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat,
den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu
entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien davon
ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten sei diesem
nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen des Kindes. Was
wird danach in Zukunft geschehen?
Für
die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine
Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des §
1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine
Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem
Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des
Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde
zu legen. |
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe,
im Hintergrund das Schloss |
Demnächst hier aktuelle
Entscheidungen zum Unterhaltsrecht. Im Übrigen dürfen wir Sie auf die Navigationsleiste
links mit diversen Erörterungen unterhaltsrechtlicher Probleme verweisen. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. |
OLG Koblenz: Unterhaltspflichtiger muss notfalls einen privaten Konkursantrag stellen Das Verbraucher-Insolvenzverfahren habe zur Konsequenz, dass Betroffene
nach sieben Jahren von den Restschulden befreit werden könnten, wenn sie sich nach
Kräften um Tilgung der Schulden bemüht hätten. Dann würden sie auch wieder weitgehend
Unterhalt zahlen können, konstatierte das Gericht (- 13 UF 666/03 -). Die Vorinstanz
hatte die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen gestoppt. |
Unterhaltslast für Kind als
Schaden
Die
bei Geburt ihres Sohnes 21-jährige Klägerin verlangt vom Beklagten,
einem Gynäkologen, Ersatz für den Unterhalt für ihr 2002 geborenes
Kind, den sie und der nichteheliche Vater leisten müssen. Die
Klägerin war mit dem Vater wenige Monate befreundet, aber lebte nie
mit ihm zusammen. Sie suchte den Beklagten auf, um sich ein
langwirkendes Kontrazeptivum einsetzen zu lassen. Bei einem weiteren
Termin nach knapp sechs Monaten stellte der Beklagte eine
Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Die Klägerin hat behauptet,
der Beklagte habe das Implantat überhaupt nicht oder fehlerhaft
eingesetzt. Der Vater des Kindes und sie hätten weder zum damaligen
Zeitpunkt noch später ein Kind haben wollen, da sie sich erst ein
halbes Jahr gekannt hätten und sie ihre sehr gute Arbeitsstelle habe
antreten wollen. Der Beklagte schulde ihnen deshalb Bar- und
Betreuungsunterhalt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, es könne nicht von einem ungewollten Kind im Sinne der
Rechtsprechung gesprochen werden, denn die Familienplanung der jungen
Klägerin sei sicher nicht abgeschlossen. Was heute an Unterhalt
aufgewandt werde, werde später erspart. Die gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe
01.02.06 (13 U 134/04) war erfolgreich. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von
Kindesunterhalt an
die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Geburt. Das Gericht war der
Auffassung,
dass die Unterhaltslast für das Kind einen Schaden im Rechtssinne
darstellt. In Frage steht die haftungsrechtliche Zurechnung der
ökonomischen Belastung durch das Kind zu der Verletzung eines
Arztvertrages, der auf die Verhinderung einer Schwangerschaft
gerichtet ist.
Insbesondere bei einer jungen Frau kann sich die geschilderte Frage der
haftungsrechtlichen Zurechnung eines "unerwünschten" Kindes
stellen. Eine fehlgeschlagene Familienplanung liegt nicht nur vor,
wenn diese bereits im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit
abgeschlossen ist, sondern sie ist auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige
Planung durchkreuzt wird und die zukünftige Planung endgültig noch
nicht absehbar ist. Die Familienplanung der Klägerin bestand darin,
dass sie noch keine Ehe eingehen wollte und dass sie kein Kind
gemeinsam mit ihrem Partner haben wollte. Diese Planung ist durch die
fehlgeschlagene Verhütung gestört. Ob die Klägerin irgendwann ein
Kind gewollt hätte, spielt keine Rolle. Für die Klägerin liegt ein
Schaden in der unerwünschten Unterhaltsbelastung, gegen die die
fehlgeschlagene Verhütung schützen sollte. Nach der Beweisaufnahme
steht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
fest, dass dem Beklagten beim Einsetzen des Präparats ein
Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dieser ist kausal für die
Schwangerschaft, da bei ordnungsgemäßer Einlage das Präparat
volle "Verhütungssicherheit" bietet. Der Klägerin stehen auch Ansprüche
aus dem abgetretenen Recht des Vaters zu, da der Vater in den
Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen ist. In den bisher
von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen war nur der Ehegatte in
den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, für den nichtehelichen
Erzeuger hat der BGH diese Frage ausdrücklich nicht beantwortet. Für
dessen Einbeziehung spricht, dass auch in einer nicht
auf die Herstellung einer Lebensgemeinschaft gerichteten Partnerschaft
der übereinstimmende Wille gegeben sein kann, keine Familie zu gründen.
Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung ist kein Privileg ehelicher
oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Es ist von
einem Interesse der Patientin auszugehen, zumindest den gegenwärtigen
Partner auch einer ungefestigten Partnerschaft durch den Vertrag mit
dem Arzt, der die Empfängnisverhütung ermöglicht, in gleicher Weise
vor Unterhaltslasten zu schützen wie sich selbst, was für den
behandelnden Arzt auch ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt
vorliegend um so mehr, als dem Beklagten der konkrete Anlass für die
Schwangerschaftsverhütung ausdrücklich mitgeteilt worden war.
Deshalb hat im konkreten Fall der nichteheliche Vater in dieser
ungefestigten Partnerschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen
Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der Senat die Revision
zugelassen.
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Besuche
und Unterhalt Es gibt einen
eindeutigen Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt: Bei
häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Unterhaltsfälle problemlos, ohne Besuche jedoch
nur 40 Prozent (So eine repräsentative Untersuchung
"Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland"
der forsa
Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
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Wussten Sie,
dass auch bei pünktlichen Zahlungen des Unterhaltsschuldners ein Titulierungsinteresse
des Unterhaltsberechtigten besteht? Danach kann der Unterhaltsberechtigte verlangen,
dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel
- etwa eine Jugendamtsurkunde bei Kindesunterhalt - zur Verfügung stellt.
Die in einer solchen
Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung kann nur durch
Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO , nicht aber durch
Errichtung einer weiteren Jugendamtsurkunde formell wirksam abgeändert
werden.
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Kann
man Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?
Kindesunterhalt wird
grundsätzlich steuerrechtlich nicht erfasst. Dem Ausgleich der Kosten
für die Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Ehegattenunterhalt
kann nach bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden.
Im Übrigen können
geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten alternativ das "begrenzte
Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Danach kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Unterhalt bis zur Höhe
von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Demnächst
mehr dazu - im Übrigen verweisen wir auf die Unterseiten zum Thema
Unterhalt (linke Navigationsleiste).
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Auch das
noch!
Mitteilung von Spiegel Online
vom 27.03.2007: "Zahlungsunwilligen Vätern im US-Bundesstaat
Ohio rücken die Behörden jetzt mit einer besonderen Idee auf den
Pelz. Sie drucken das Konterfei der gesuchten Männer auf Poster - und
auf Pizzaschachteln." |
Oberlandesgericht Köln |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen
wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch
von Gerichten verwendet werden, zu, um
auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und
präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten.
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