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Vorsorgeunterhalt Berechnung |
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Der BGH erläuterte den
Vorsorgeunterhalt (d. i. Krankenvorsorge, Pflegevorsorge, Altersvorsorge,
Erwerbsminderungsvorsorge) in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987
so: Der Vorsorgeunterhalt
ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf
des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs die Nachteile
auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus
der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Auch die Klägerin ist in ihrer
Erwerbstätigkeit ehebedingt behindert; denn sie hat mit Rücksicht auf
die Kinderbetreuung ihre Berufstätigkeit im Jahre 1975 eingeschränkt, ab
Anfang 1978 völlig aufgegeben und später zunächst nur in der Form einer
Halbtagstätigkeit wieder aufgenommen. Hierdurch sind ihre
beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche verkürzt, ihr
Besoldungsdienstalter ist bereits unter Berücksichtigung der fehlenden
Dienstzeit neu festgesetzt worden. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich
dies auf die Höhe ihrer späteren Pension auswirken wird, lässt sich
bisher nicht verlässlich beurteilen. Darauf kommt es indessen für die
Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt
zusteht, nicht entscheidend an. Der Senat hat es abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt
nach der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des
Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung
auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für
den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu beurteilen. Statt dessen ist der Vorsorgeunterhalt
an dem zugebilligten Elementarunterhalt auszurichten; ein Anspruch auf
Elementarunterhalt nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB zieht in der
Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt
nach sich, § 1578 Abs. 3 BGB. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch für
die Klägerin ein ergänzender Versorgungsbedarf anzuerkennen, den sie,
wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, beispielsweise
durch den Abschluss einer Lebensversicherung in angemessener Weise
befriedigen könnte. Die hierfür erforderlichen Mittel hat ihr der
Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung als Vorsorgeunterhalt
zur Verfügung zu stellen. |
Erzielt der geschiedene
unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte, so ist ihm auf seinen
Antrag grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Beiträge zu
einer angemessenen Krankenversicherung vorweg zuzubilligen. Das für den
übrigen Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung stehende und auf
diese aufzuteilende sog bereinigte Nettoeinkommen des anderen Ehegatten
verringert sich um diesen Betrag. |
Zur
Berechnung: Dem laufenden Elementarunterhalt
kommt im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt der Vorrang zu. Zahlungen des
Unterhaltspflichtigen, die zur Deckung von Elementar- und
Vorsorgeunterhalt des Berechtigten nicht ausreichen, sind grundsätzlich
zuerst auf den Elementarunterhalt zu verrechnen. Wenn der
Unterhaltsbedarf konkret ermittelt worden ist und es sich somit
nicht um Quotenunterhalt handelt, führt der Altersvorsorgeunterhalt nicht
zur Reduzierung des Elementarunterhalts, sondern steht dem Berechtigten
zusätzlich zu dem ermittelten Elementarunterhalt zu. Ein Anspruch auf
Altersvorsorgeunterhalt ist nur hinsichtlich des nicht durch eigenes
Einkommens gedeckten Teils des Elementarunterhalts begründet. Soweit
einem Unterhaltsberechtigten ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet
ist, erwirtschaftet er selbst einen fiktiven Altersvorsorgeunterhalt.
Soweit also jemand seinen Unterhaltsbedarf etwa durch den Mietwert des
ihm gehörenden Einfamilienhauses decken kann, besteht kein Anspruch
auf Altersvorsorgeunterhalt, da die Bildung von Grundvermögen gerade der
Sicherung des Einkommens im Alter dient. |
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