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Familienrecht
Unterhalt für die
Vergangenheit |
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§ 1613 BGB
Unterhalt für die
Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an
fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und
sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten
Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach
zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die
Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
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1. |
wegen eines unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines
Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend
gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen
oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; |
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2. |
für den Zeitraum, in dem
er |
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a) |
aus
rechtlichen Gründen oder |
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b) |
aus
tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
Unterhaltspflichtigen fallen, |
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an der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs gehindert war. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung
nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den
Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch,
soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle
des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
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Vgl. dazu
BGH, Urteil vom 23. 10. 2002 - XII ZR 266/ 99: ...Neben
dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das sogenannte
Umstandsmoment
an, d. h. es müssen besondere Umstände hinzutreten,
aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben
darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der
Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde
(Senatsurteil BGHZ 103 aaO S. 70)...Unterhaltspflichtig ist allerdings
nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren...
§ 1603 Abs. 1 BGB
gewährleistet jedem
Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen
Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur
angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen
Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 -
FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/ 88 - FamRZ
1989, 272 m. w. N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu
bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls...
Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen
Eltern für seinen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muss nach den
Grundsätzen bemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten.
Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen
und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird
der gesamte Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen
Altersversorgung umfasst. Daraus folgt, dass der angemessene Eigenbedarf
nicht losgelöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt
werden kann. Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus,
sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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