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Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Ob ein rechtskräftiges Urteil über die
Feststellung einer Unterhaltspflicht im Ausland anerkennbar und vollziehbar ist, oder ob
man für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vor dem ausländischen Gericht ein
eigenständiges Verfahren einleiten muss, beurteilt sich nach internationalen Verträgen
und Gegenseitigkeit.
50 Staaten haben sich am 26.11.2007 auf ein neues Übereinkommen
verständigt. Danach sollten Kinder bei der Forderungsdurchsetzung
behördlich unterstützt werden. Nach der sog. Haager
Unterhaltskonvention sollen zentrale Behörden eingerichtet
werden.
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Der durch die IPR-Reform von 1986 neu geschaffene -
und inzwischen wieder weggefallene - Art. 18 EGBGB (Gesetzestext siehe unten) hatte
inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Wegen des Vorranges von
Staatsverträgen geht das Übereinkommen vor (vgl. Art. 3 II 1 EGBGB), sodass Art. 18
EGBGB trotz Inhaltsgleichheit nicht anzuwenden ist (str.).
Der sachliche Geltungsbereich des HUÜ umfasst Unterhaltsverpflichtungen aus Familie,
Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft sowie solche gegenüber nicht ehelichen Kindern. Der
Unterhaltsbegriff ist weit auszulegen. Es geht um Leistungen, die der regelmäßigen
Versorgung einer Person dienen und - in der Regel - von der Bedürftigkeit des
Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Nicht erfasst
werden jedoch Unterhaltsansprüche, welche einen besonderen Geltungsgrund haben, z.B.
Ansprüche aus Vertrag, Delikt, Ehegüter- und Erbrecht.
Unterhaltsstatut:
Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht
(Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob und in welchem Ausmaß und von wem der
Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1
HUÜ). Nach
dem Unterhaltsstatut richtet sich auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens
berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18 VI Nr. 2 EGBGB =
Art. 10 Nr. 2 HUÜ).
Nur zur Korrektur diente Art. 18 VII
EGBGB (= Art. 11 II HUÜ). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des
Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu
berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt. Wie sonst auch
gilt die allgemeine ordre public-Klausel, Art. 6 EGBGB (Art. 11 I HUÜ).
Die deutschen Gerichte orientieren
sich für die Unterhaltsbemessung bei im Ausland lebenden Kindern oft an den
deutschen Sätzen (Düsseldorfer Tabelle), machen aber durchaus Abzüge bezüglich der
Unterhaltshöhe.
Da Unterhaltsansprüche regelmäßig
einen bestimmten Status voraussetzen, stellen sich häufig familienrechtliche Vorfragen,
z.B. bezüglich der Abstammung, des Bestehens der Ehe. Die Vorfragenanknüpfung ist
umstritten. Teilweise werden Vorfragen auch hier selbstständig angeknüpft. Andere wollen
sie unselbstständig anknüpfen, da das HUÜ als Staatsvertrag ein geschlossenes System
darstellt. Danach wird die Vorfrage nach derjenigen Rechtsordnung angeknüpft, welche für
den Unterhaltsanspruch maßgeblich ist.
Gewöhnlicher Aufenthalt und Günstigkeitsprinzip (Art. 4 I
HUÜ)
Unterhaltspflichten unterliegen in
erster Linie (primäre Anknüpfung) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen
Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht (Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ).
Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat,
richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Bei mehrjährigem
Auslandsaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt auch im Ausland liegen.
Die Ermittlung des Rechts am
Aufenthaltsort ist nur der erste Schritt der Anspruchsprüfung. Kann der
Unterhaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsrecht nichts erlangen, so kommen weitere
Anknüpfungen zum Zuge (sog. Günstigkeitsprinzip).
Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 5
HUÜ)
In zweiter Linie sind die
Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam
angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ).
Lex fori (Art. 6
HUÜ)
Scheitert der Anspruch sowohl nach dem
Aufenthaltsrecht als auch nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so ist
hilfsweise die lex fori, also in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 II EGBGB
= Art. 6 HUÜ).
Anwendung deutschen Rechts (Art. 15
HUÜ)
Ausnahmsweise kann in einem
inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches
Unterhaltsrecht angewendet werden. Sind sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete
Deutsche und hat der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist stets
deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB, der auf dem von Deutschland erklärten
Vorbehalt des Art. 15 HUÜ beruht). Diese Ausnahme ist vorrangig zu prüfen.
Zieht man auch bei ineffektiver
Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die deutsche Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 5 I
2 EGBGB), so gilt - das ist indes umstritten - deutsches Unterhaltsrecht.
Seitenverwandte und Verschwägerte
Manche Rechtsordnungen kennen
Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister z.B. in Italien)
oder Unterhaltspflichten gegenüber Verschwägerten (z.B. gegenüber Schwiegereltern nach
französischem Recht oder einem Stiefkind nach niederländischem Recht).
Solche
Ansprüche folgen an sich den allgemeinen Regeln, d.h. primär dem Recht des
Aufenthaltsorts. Doch kann der Verpflichtete einredeweise einwenden, dass sie nach dem
gemeinsamen Heimatrecht nicht bestehen.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann
sich der Verpflichtete darauf berufen, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts
eine solche Pflicht nicht kennt (Art. 18 III EGBGB = Art. 7 HUÜ). So könnte ein in den Niederlanden
lebender Deutsche seinem dort lebenden niederländischen Stiefsohn nicht entgegenhalten,
dass er nach deutschem Recht nicht zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist. Es
besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und das Recht am Aufenthaltsort des
Verpflichteten gewährt einen solchen Anspruch.
Kleiner
Exkurs: Ein Stiefsohn
kann aber als Familienangehöriger anzusehen sein, für den im Mietrecht
Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (LG München - 05.08.87 - Az.14 T
24960/86; das ist allerdings umstritten). Auch Schwiegereltern
können auf Seiten des Vermieters Eigenbedarf begründen.
Nachehelicher Unterhalt (Art. 8 I HUÜ)
Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
richten sich stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandten Recht. Dies
gilt gleichermaßen für die Inlandsscheidung wie für Ansprüche nach einer
Auslandsscheidung (Art. 18 IV 1 EGBGB = Art. 8 I HUÜ). Gleichgestellt sind Trennung von
Tisch und Bett, Ehenichtigkeit und -ungültigkeit (Art. 18 IV 2 EGBGB = Art. 8 II HUÜ).
Eine Korrektur des Ergebnisses kann nur durch den ordre public eintreten. Dies gilt etwa,
wenn nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung versagt wird. Dagegen folgt der
Trennungsunterhalt bei bestehender Ehe den allgemeinen Regeln, unterliegt also primär dem
Aufenthaltsrecht (Art. 4 - 6 HUÜ). Für den nachehelichen Unterhalt wird vorausgesetzt,
dass die Ehe entweder im Inland geschieden oder - so weit erforderlich - nach deutschem
Recht förmlich anerkannt wurde (Art. 7 § 1 FamRÄndG).
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Beispiel Österreich
Nach Art 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager
Unterhaltsstatut-Abkommen) ist das Recht des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Kindes entscheidend, ob und wem gegenüber das
Kind Unterhaltsleistungen geltend machen kann.
Also: Bei Unterhaltsansprüchen
von Kindern, die - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt das österreichische
Unterhaltsrecht zum Zuge, vgl. Oberster Gerichtshof Wien im April 2004:
Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob und
in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen
kann.
Vgl. etwa OGH 21. 2. 1996,
3 Ob 502/96 - Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater Unterhalt - beide
sind deutsche Staatsbürger: "Nach
Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen),
BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Kindes, ob, in welchem Umfang und von wem das Kind Unterhaltsleistungen
verlangen kann... Selbst wenn die Antragstellerin als deutsche Staatsbürgerin
nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wurde und
dieser Umstand nach § 12 IPRG maßgeblich wäre, würde sich daraus nicht
die Unanwendbarkeit des Haager Unterhaltsstatut-Abkommens ergeben. Für
dessen Anwendbarkeit ist allein maßgeblich, dass die Antragstellerin
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat. Was ist, wenn
der deutsche Unterhaltsschuldner sich um das österreichische Verfahren
nicht kümmert? Die Voraussetzungen für die hiesige Anerkennung
eines (Versäumnis-)Urteils liegen nach HUÜ 1958 vor, wenn die
österreichischen Gerichte international zuständig waren, wenn der
Antragsgegner zu dem österreichischen Verfahren ordnungsgemäß geladen
war, wenn das österreichische Urteil rechtskräftig ist, und wenn ein
offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vorliegt.
Die gegenständliche Vollstreckbarerklärung bestimmt
sich nach Maßgabe der Art. 38 ff.; Art. 57, 58 EuGVVO, ergänzt durch die
Durchführungsbestimmungen des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
vom 19. Februar 2001 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 AVAG).
Deutschland und Österreich sind Mitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung
(Art. 1 Abs. 3, Art. 68 EuGVVO). Österreichische Titel können mithin in
Deutschland vollstreckt werden. Überprüft werden kann dann nur, ob die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel der öffentlichen Ordnung im
Bundesgebiet offensichtlich widersprechen würde (Art. 57 Abs. 1 Satz 2,
Art. 58 Satz 1 EuGVVO). Ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen
ordre public international scheidet aber nach dem Kammergericht Berlin
2003 aus, wenn für einen Betroffenen, dessen rechtliches Gehör verletzt
worden ist, die Möglichkeit bestand, im Urteilsstaat binnen einer nach
den gegebenen Umständen noch als angemessen anzusehenden Frist ein
Rechtsmittel einzulegen, und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat. Exkurs zur
materiellrechtlichen Dimension des Unterhalts in Österreich Wir
beraten nicht über österreichisches Unterhaltsrecht. Die folgende
Ausführung des Obersten Gerichtshofs Wien erfolgt, um den Vergleich mit
hiesigem Recht zu erleichtern:
Bei der Unterhaltsbemessung sind nach Darstellung
des Gericht die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und
individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen.
Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so ist jener
Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf des
Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den
(besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt
und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Ein
im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard
des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben,
der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu
den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem
jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist daher ein "Mischunterhalt"
zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im
Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich
richtet. Nach dem Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht für die gesetzlichen
Unterhaltsansprüche des Kindes ist das Sachrecht jenes Vertragsstaats maßgeblich,
in dem es jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Nicht nur der
Unterhaltsanspruch als solcher, sondern auch die
Unterhaltshöhe sind nach diesem materiellen Recht zu beurteilen, weil
sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes
richten, die am besten von dem Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt
werden. Typisches
Verfahren eines Kindes in Österreich gegen im (von Österreich
aus gesehen) Schuldner im Ausland, wenn das jeweilige Land dem
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland angehört: Der Antrag, einen Unterhaltsanspruch gegen den
ausländischen Anspruchsgegner geltend zu machen, ist durch das minderjährige
Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter bei dem Bezirksgericht
einzubringen, in dessen Sprengel der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat. Der Antrag hat die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a bis
Buchst. c des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland aufgezählten Mindesterfordernisse zu erfüllen
und kann nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom Anspruchswerber
"bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich
befindet", gestellt werden. Diesem Antrag sind nach Art. 3 Abs. 3 des
Übereinkommens alle erheblichen Urkunden beizufügen. Danach wird
gem. Art. 3 Abs. 4 die Übermittlungsstelle alle angemessenen Schritte
unternehmen , um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des im Staate der
Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden. Nach Art. 4 Abs. 1, Art.
5 des Übereinkommens hat die Übermittlungsstelle nach entsprechender Prüfung
die genannten Unterlagen im Wege des Bundesministeriums der Justiz der Empfangsstelle
des Aufenthaltsstaates des Anspruchsgegners zu übersenden,
welches sodann gem. Art. 6 des Übereinkommens alle geeigneten Schritte
zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu unternehmen und die Übermittlungsstelle
hierüber auf dem Laufenden zu halten hat.
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Beispiel Spanien
Die Unterhaltspflicht
entfällt nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete
seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlagert. Die Verheimlichung des
Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter erschwert zwar die Anspruchsdurchsetzung,
aber für diesen Fall droht ein Strafverfahren.
Gemäß Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien maßgeblichen Europäischen
Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens ist Gerichtsstand zur Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten.
Sind die beteiligten Personen ausschließlich Deutsche, dann kommt im übrigen
regelmäßig das deutsche Recht zur Anwendung. Wenn sich der deutsche
Unterhaltsberechtigte in Spanien aufhält, dann regelt das spanische Internationale
Privatrecht in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil
die Anwendbarkeit des gemeinsamen nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und
Unterhaltsverpflichteten.
Wohnt der Unterhaltsberechtigte
in Deutschland
und macht dort seine
Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, dann kommt das deutsche internationale
Privatrecht gemäß Art. 18
EGBGB zur Anwendung. Danach wird also das
Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewendet - mithin das deutsche
Unterhaltsrecht, wenn beide Parteien Deutsche sind und der Unterhaltsschuldner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel
kann in der Folge in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt.
Zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsort des in Spanien lebenden
Unterhaltsberechtigten zur Modifizierung des
Unterhaltsbetrages gegenüber den in Deutschland angewandten
Unterhaltstabellen führen kann.
Zur Frage der
Modifikation des Unterhaltsanspruchs, wenn der Berechtigte im Ausland lebt
>>
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Weggefallen
Artikel 18
Unterhalt
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des
am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts
anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt
erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie
gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1
oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches
Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der
Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten
entgegenhalten, dass nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam
angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen
Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder
anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen
Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die
Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne
Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der
Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht
bestimmt insbesondere,
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1. |
ob, in welchem Ausmaß
und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann, |
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2. |
wer
zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die
Einleitung gelten, |
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3. |
das Ausmaß der
Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben
wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden
Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht
hat. |
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die
Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas
anderes bestimmt.
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Scheidung-online
Was heißt eigentlich Scheidung
online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den
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Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn
sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch
auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht
in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten.
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Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation
(Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen
Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen
dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein
kann.
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Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
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Aspekten Rechnung tragen. Wir
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den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
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Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
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Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
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zu klären waren, haben wir untersucht.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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