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Zur Vollstreckung
ausländischer Unterhaltstitel
in Deutschland
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten |
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Es ist nach wie vor nicht so einfach, ausländische Unterhaltstitel in Deutschland zu vollstrecken. Wenn völkerrechtliche Verträge bzw. internationale Übereinkommen fehlen, aber mit
dem betreffenden Staat die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt wurde, hilft das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Unterhalt geltend zu machen. Nach dem Gesetz sind die Aufgaben des AUG dem Bundesamt für Justiz übertragen. Diese Behörde unternimmt
alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Willen des Berechtigten zu beachten.
Das Bundesamt für Justiz bearbeitet sowohl eingehende wie ausgehende Gesuche. Bei eingehenden Gesuchen hat die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Umgekehrt hat bei ausgehenden Gesuchen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat und ihr Antrag wird in das Ausland gesendet. Die Gegenseitigkeit ist mit 48 amerikanischen Bundesstaaten, 11 kanadischen Provinzen und Territorien sowie der Republik Südafrika vereinbart worden.
Die zentrale Behörde ist bei eingehenden Ersuchen bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der
Untervollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist insbesondere berechtigt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben.
Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist,
in dessen Zuständigkeitsbezirk 1.sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder 2.die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. |
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