pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Formulare - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum   

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - drpalm@web.de

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles
Anfahrt
Arbeitsrecht
Beratung
Email
Erbrecht
Familienrecht
Formulare
Internetrecht
Immobilien
Impressum
Jobs/Karriere
Kinder
Kontakt
Kosten
Kündigung
Links
Mietrecht
Mobbing
Profil
Rechtsgebiet
Scheidung
Search
Sekretariat
Texte
Unternehmen
Vollmacht

 

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

Unterhaltshöhe

Ausland

Bei der Bedarfsbestimmung des im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten ist nach der Rechtsprechung zunächst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft zu ermitteln, welcher Betrag erforderlich ist, um den nach der inländischen Unterhaltstabelle bestehenden Bedarf im Ausland zu befriedigen. Hierbei soll der Unterhaltsberechtigte auch in gewissem Umfang an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen, die dieser unter den besseren Bedingungen des Inlands erzielt, teilhaben. Der Unterhaltsbedarf eines in Russland lebenden Kindes entspricht etwa dem deutschen Unterhaltsbedarf zu einem Drittel, hat das OLG Koblenz entschieden.
Ein Blick über die Grenzen, vgl. Oberster Gerichtshof Wien: Bei der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so ist jener Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben, der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. 
In der hiesigen Rechtsprechung wird in vergleichbaren Fällen der angemessene Bedarf eines im Ausland lebenden Kindes überwiegend in der Weise ermittelt, dass das Einkommen des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners zugrunde gelegt wird, hiernach der Unterhalt für ein in Deutschland lebendes gleichaltriges Kind aus der Unterhaltstabelle festgestellt und hiervon ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, dessen Höhe sich z.B. nach der Verbrauchergeldparität, der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach dem Devisenkurs richtet. 

Also zunächst werden die in Deutschland gebräuchlichen Unterhaltstabellen herangezogen. Durch diese Orientierung an der Unterhaltstabelle mit einer anschließenden Anpassung zur Angleichung der Verhältnisse sowohl wegen der geringeren Lebenshaltungskosten als auch wegen der Kaufkraftvorteile im Ausland nimmt das Kind einerseits an den Lebensverhältnissen des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners teil, andererseits werden die besonderen, bedarfsprägenden Umstände seines Aufenthaltsortes in die Unterhaltsbestimmung einbezogen.

Also gilt etwa nach obergerichtlicher Rechtsprechung für Fälle in der Türkei (Kind lebt dort, Vater lebt hier): Es muss beachtet werden, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei niedriger sind als in Deutschland. Andererseits lässt sich der Unterhalt nicht auf einen Betrag absenken, der sich nur an der Lebenshaltung in der Türkei orientiert. Denn das ließe die Lebensstellung des in Deutschland lebenden und arbeitender Klägers unbeachtet. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes gegen seinen in Deutschland lebenden Vater ist der konkrete Unterhaltsbedarf in der Türkei Anhaltspunkt für das Verhältnis der Lebenshaltungskosten in beiden Ländern und gestattet damit die Bildung einer Quote, um die der aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmende Bedarf gekürzt werden kann. Der so ermittelte Betrag ist sodann an die Kaufkraft der inländischen Währung in der Türkei anzugleichen.

Unterhalt Ausland Rechtsanwalt

Justizzentrum Wien Mitte 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:13.05.2018