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Unterhalt
Unterhaltshöhe
Ausland |
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Bei der Bedarfsbestimmung
des im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten ist nach der
Rechtsprechung zunächst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Kaufkraft zu ermitteln, welcher Betrag erforderlich ist, um den nach
der inländischen Unterhaltstabelle bestehenden Bedarf im Ausland zu
befriedigen. Hierbei soll der Unterhaltsberechtigte auch in gewissem
Umfang an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen, die dieser unter
den besseren Bedingungen des Inlands erzielt, teilhaben. Der
Unterhaltsbedarf eines in Russland lebenden Kindes entspricht etwa dem
deutschen Unterhaltsbedarf zu einem Drittel, hat das OLG Koblenz
entschieden. |
Ein Blick
über die Grenzen, vgl. Oberster Gerichtshof Wien: Bei der
Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten
konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in
Relation zu setzen. Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im
Ausland, so ist jener Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf
des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den
(besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt
und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt.
Ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard
des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils
teilhaben, der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen
Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur
Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist
daher ein "Mischunterhalt"
zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im
Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich
richtet. |
In der
hiesigen Rechtsprechung wird in
vergleichbaren Fällen der angemessene Bedarf
eines im Ausland lebenden Kindes überwiegend in der Weise ermittelt,
dass das Einkommen des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners
zugrunde gelegt wird, hiernach der Unterhalt für ein in Deutschland
lebendes gleichaltriges Kind aus der Unterhaltstabelle festgestellt
und hiervon ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, dessen Höhe
sich z.B. nach der Verbrauchergeldparität,
der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach
dem Devisenkurs richtet.
Also zunächst werden die in Deutschland gebräuchlichen
Unterhaltstabellen herangezogen. Durch diese Orientierung an der
Unterhaltstabelle mit einer anschließenden Anpassung zur Angleichung
der Verhältnisse sowohl wegen der geringeren
Lebenshaltungskosten als auch wegen der Kaufkraftvorteile
im Ausland nimmt das Kind einerseits an den Lebensverhältnissen
des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners teil, andererseits
werden die besonderen, bedarfsprägenden Umstände seines
Aufenthaltsortes in die Unterhaltsbestimmung einbezogen.
Also gilt etwa nach obergerichtlicher Rechtsprechung
für Fälle in der Türkei (Kind
lebt dort, Vater lebt hier): Es muss beachtet werden, dass die
Lebenshaltungskosten in der Türkei niedriger sind als in Deutschland.
Andererseits lässt sich der Unterhalt nicht auf einen Betrag
absenken, der sich nur an der Lebenshaltung in der Türkei orientiert.
Denn das ließe die Lebensstellung des in Deutschland lebenden und
arbeitender Klägers unbeachtet. Bei der Bemessung des
Unterhaltsanspruchs eines in der Türkei
lebenden minderjährigen Kindes gegen seinen in Deutschland lebenden
Vater ist der konkrete Unterhaltsbedarf in der Türkei
Anhaltspunkt für das Verhältnis der Lebenshaltungskosten in beiden Ländern
und gestattet damit die Bildung einer Quote, um die der aus der Düsseldorfer
Tabelle zu entnehmende Bedarf gekürzt werden kann. Der so ermittelte
Betrag ist sodann an die Kaufkraft der inländischen Währung in der Türkei
anzugleichen. |
Justizzentrum Wien Mitte |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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