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Familienrecht

Unterhalt

Erwerbsobliegenheit

Angemessenheit der Erwerbstätigkeit

 

 

 

Erwerbsobliegenheit Rechtsanwalt Anwalt Unterhalt Oberlandesgericht Köln
Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich nach dem BGH im Jahre 2010 der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.

Grundlegend zu diesem Thema, wann der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll bzw. muss der BGH - XII ZR 319/01: Zwar braucht sich ein Trennungsunterhalt beanspruchender Ehegatte ebenso wie ein geschiedener Ehegatte nur darauf verweisen zu lassen, eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende, also eheangemessene Tätigkeit aufnehmen zu müssen. 

Angemessen ist nach dem Gesetz eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Unterhaltsberechtigte hat regelmäßig während der Trennung noch einen Anspruch darauf, dass sich seine Lebenssituation nicht fundamental ändert. 

Der in der Ehe nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach der Trennung zumindest für eine geraume Zeit den bisherigen Status beibehalten, erläutert das OLG Koblenz im Jahre 2001. Deshalb kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten. Dies gilt jedenfalls nach zehnjähriger Ehe selbst dann, wenn der pflegebedürftige Ehemann die Frau nur geheiratet hatte, um von dieser versorgt zu werden. 

§ 1361 Abs. 2 BGB dient gerade dem Schutz des bisher haushaltsführenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sein bisheriger Status in der vereinbarten Haushaltsführungsehe soll auf Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft infolge der Trennung zumindest für eine Klärungszeit nicht nachhaltig verändert werden. Solange noch offen ist, ob die ehelichen Schwierigkeiten zum endgültigen Scheitern der Ehe führen, sind einem Ehegatten solche Änderungen seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig herausstellen würden. 

Es muss zumindest für eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird. Deshalb kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten. 

Das Saarländische Oberlandesgericht (9 UF 95/04) Ab wann muss man davon ausgehen, dass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gericht teilte die Auffassung der Klägerin, dass diese während des Zeitraums, in dem der Beklagte ihr freiwillig Unterhalt in beträchtlicher Höhe geleistet hat und demnach hier bis einschließlich November 2000, keine Veranlassung hatte, von einer Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, was das - zwischen den Parteien streitige - Motiv für die Unterhaltszahlungen des Beklagten war.
Das OLG Hamm - 12 UF 87/96 zu der Frage, ab wann eine Tätigkeit zumutbar ist: Bereits während der Trennungszeit kann dem bislang nicht oder nicht vollerwerbstätigen - unterhaltsberechtigten - Ehegatten unter Umständen eine (vollschichtige) Erwerbstätigkeit zumutbar sein. Diese Erwerbsobliegenheit ist zu bejahen, wenn die Ehegatten bereits geraume Zeit getrennt leben, die Trennung durch Auszug des Unterhaltsberechtigten aus der ehelichen Wohnung auch räumlich vollzogen ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Hinblick auf die Schuldverpflichtungen der Ehegatten äußerst angespannt sind. Jedenfalls ist dem Unterhaltsberechtigten die Aufnahme einer sozialabgabenfreien Nebenbeschäftigung -  auch im Hinblick auf die Betreuung der 14 und 12 Jahre alten Kinder der Parteien - zumutbar.
Eine 49jährige geschiedene Ehefrau, die zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung, aber über eine gute Schulausbildung (Abitur in Schweden), über gute Fremdsprachenkenntnisse und im Buchhandel erworbene Kenntnisse verfügt, ist, auch wenn sie viele Jahre in der Ehe nicht gearbeitet und die gemeinsamen Kinder erzogen hat, verpflichtet, sich intensiv um eine Ganztagstätigkeit zu bemühen. Dabei ist das Gericht der  Auffassung, dass Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten an einer Rezeption auch für die Ehefrau eines Lehrers als eheangemessen i.S.v. § 1574 Abs. 1 und 2 BGB anzusehen sind (OLG Karlsruhe - 18 UF 179/99).
Unter besonderen Umständen kann von der getrennt lebenden Ehefrau schon bald nach der - nach Ansicht beider Ehegatten endgültigen - Trennung der Eheleute und insbesondere vor Ablauf des Trennungsjahres erwartet werden, dass sie sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht (hier u.a. hohe Verschuldung des in Anspruch genommenen Ehemannes und frühere langjährige Tätigkeit der Ehefrau als Apothekenhelferin während des Zusammenlebens der Gatten).
Eine Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Trennungsunterhalts (KG Berlin - 3 UF 1680/90) ist nicht anzunehmen, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der 34 Jahre dauernden Ehe nicht erwerbstätig war. Es kann auch zu berücksichtigen sein, dass die 53 Jahre alte im Arbeitsleben unerfahrene Ehefrau angesichts ihres Alters unter Berücksichtigung der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt eine ihr zumutbare Arbeit einfacher Art möglicherweise nicht zu finden vermag. Beengte wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien rechtfertigen eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau ebenfalls (noch) nicht, zumal die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch während des Zusammenlebens nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau geführt haben.
Verfügt der Unterhaltsschuldner über kein für Unterhaltszahlungen ausreichendes Einkommen, weil er keine bzw. nur eine geringe Altersrente bezieht, da er sich von der Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen, hat er dafür aber erhebliche Vermögenswerte angespart, ist es ihm zumutbar zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber dem Unterhaltsgläubiger den Stamm seines Vermögens anzugreifen.

Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund - Altes Gebäude

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.  

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