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Familienrecht
Unterhalt
Erwerbsobliegenheit
Angemessenheit der
Erwerbstätigkeit
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Ist der
Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit
gehindert, ergibt sich nach dem BGH im Jahre 2010 der Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und
zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem
Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur
teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der
Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung
verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im
Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
Grundlegend
zu diesem Thema, wann der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen soll bzw. muss der BGH - XII
ZR 319/01: Zwar braucht sich ein Trennungsunterhalt beanspruchender
Ehegatte ebenso wie ein geschiedener Ehegatte nur darauf verweisen zu
lassen, eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende, also eheangemessene
Tätigkeit aufnehmen zu müssen.
Angemessen ist
nach dem Gesetz eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten,
einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem
Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine
solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen
unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind
insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
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Der Unterhaltsberechtigte
hat regelmäßig während der Trennung noch einen Anspruch darauf,
dass sich seine Lebenssituation nicht fundamental ändert.
Der in der Ehe nicht erwerbstätige
Ehegatte kann nach der Trennung zumindest für eine geraume
Zeit den bisherigen Status beibehalten, erläutert das OLG Koblenz
im Jahre 2001. Deshalb kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres
vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erwarten. Dies gilt jedenfalls nach zehnjähriger Ehe selbst dann, wenn
der pflegebedürftige Ehemann die Frau nur geheiratet hatte, um von
dieser versorgt zu werden.
§ 1361 Abs. 2 BGB
dient gerade dem Schutz des bisher haushaltsführenden Ehegatten vor
einer vorzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sein bisheriger
Status in der vereinbarten Haushaltsführungsehe
soll auf Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft infolge der
Trennung zumindest für eine Klärungszeit nicht nachhaltig verändert
werden. Solange noch offen ist, ob die ehelichen Schwierigkeiten zum
endgültigen Scheitern der Ehe führen, sind einem Ehegatten solche Änderungen
seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig
herausstellen würden.
Es muss zumindest für
eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten
Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige
Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen
vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird. Deshalb
kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden
Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten.
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Das Saarländische
Oberlandesgericht (9 UF 95/04) Ab wann muss man davon ausgehen, dass
einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Das Gericht teilte die Auffassung der Klägerin,
dass diese während des Zeitraums, in dem der Beklagte ihr freiwillig
Unterhalt in beträchtlicher Höhe geleistet hat und demnach hier bis
einschließlich November 2000, keine Veranlassung hatte, von einer Verpflichtung
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen, ohne dass
es darauf ankommt, was das - zwischen den Parteien streitige - Motiv für
die Unterhaltszahlungen des Beklagten war. |
Das OLG Hamm - 12 UF 87/96
zu der Frage, ab wann eine Tätigkeit zumutbar ist: Bereits während
der Trennungszeit kann dem bislang
nicht oder nicht vollerwerbstätigen - unterhaltsberechtigten -
Ehegatten unter Umständen eine (vollschichtige) Erwerbstätigkeit
zumutbar sein. Diese Erwerbsobliegenheit ist zu bejahen, wenn die
Ehegatten bereits geraume Zeit getrennt leben, die Trennung durch
Auszug des Unterhaltsberechtigten aus der ehelichen Wohnung auch räumlich
vollzogen ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im
Hinblick auf die Schuldverpflichtungen der Ehegatten äußerst
angespannt sind. Jedenfalls ist dem Unterhaltsberechtigten die
Aufnahme einer sozialabgabenfreien Nebenbeschäftigung - auch im
Hinblick auf die Betreuung der 14 und 12 Jahre alten Kinder der
Parteien - zumutbar. |
Eine 49jährige geschiedene Ehefrau, die zwar über keine
abgeschlossene Berufsausbildung, aber über eine gute Schulausbildung
(Abitur in Schweden), über gute Fremdsprachenkenntnisse und im
Buchhandel erworbene Kenntnisse verfügt, ist, auch wenn sie viele
Jahre in der Ehe nicht gearbeitet und die gemeinsamen Kinder erzogen
hat, verpflichtet, sich intensiv um eine Ganztagstätigkeit zu
bemühen. Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten an einer Rezeption auch für
die Ehefrau eines Lehrers als eheangemessen i.S.v. § 1574 Abs. 1 und
2 BGB anzusehen sind (OLG Karlsruhe - 18 UF
179/99). |
Unter besonderen Umständen kann von der
getrennt lebenden Ehefrau schon bald nach der - nach Ansicht beider
Ehegatten endgültigen - Trennung der Eheleute und insbesondere vor
Ablauf des Trennungsjahres erwartet werden, dass sie sich ernsthaft um
eine Erwerbstätigkeit bemüht (hier u.a. hohe Verschuldung
des in
Anspruch genommenen Ehemannes und frühere langjährige Tätigkeit der
Ehefrau als Apothekenhelferin während des Zusammenlebens der Gatten). |
Eine Erwerbsobliegenheit
im Rahmen des Trennungsunterhalts (KG Berlin - 3 UF 1680/90) ist nicht
anzunehmen, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der 34
Jahre dauernden Ehe nicht erwerbstätig war. Es kann auch zu berücksichtigen
sein, dass die 53 Jahre alte im Arbeitsleben unerfahrene Ehefrau
angesichts ihres Alters unter Berücksichtigung der angespannten Lage
auf dem Arbeitsmarkt eine ihr zumutbare Arbeit einfacher Art möglicherweise
nicht zu finden vermag. Beengte wirtschaftliche Verhältnisse der
Parteien rechtfertigen eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau ebenfalls
(noch) nicht, zumal die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse
auch während des Zusammenlebens nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
durch die Ehefrau geführt haben. |
Verfügt der Unterhaltsschuldner über
kein
für Unterhaltszahlungen ausreichendes Einkommen, weil er keine bzw.
nur eine geringe Altersrente bezieht, da er sich von der
Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen, hat er dafür aber
erhebliche Vermögenswerte angespart, ist es ihm zumutbar zur
Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber dem Unterhaltsgläubiger
den Stamm seines Vermögens anzugreifen. |
Amtsgericht Dortmund - Altes Gebäude |
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung bzw. Gründstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von
drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit
bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in
solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher
Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten
bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft
Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind
nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem
Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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