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Unterhalt
Italienisches
Recht
Deutsche Rechtsprechung
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Einen
Unterhaltsanspruch nach italienischem Recht hat das OLG Stuttgart 2009
nach dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung
des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, konkret Art. 5 Abs. 6 (legge di
divorzio) geprüft. Nach diesen Vorschriften
ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die
Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen
Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur
Verfügung zu stellen, wenn dieser selbst keine ausreichenden Mittel hat.
Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der
Eheleute berücksichtigt. Auch der persönliche und wirtschaftliche
Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte
beider werden in diese Überlegungen miteinbezogen.
Anders als im Falle
von Trennungsunterhalt wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein
Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist
lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung. Die im
Trennungsurteil vorgenommene Wertung kann für die Bemessung des
nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden. Mit anderen Worten
mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung
verantwortlich ist. Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit
des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, geht es zugleich von
Erwerbsobliegenheiten aus. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden
Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nach den Ausführungen
des Gerichts aber nicht konkretisiert. Daher wurde auf die Grundsätze zurückgegriffen,
die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt
hat.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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