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Hohes Einkommen
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Lebensbedarf
Vermögensbildung
Lebensstandard
Besonderer Bedarf
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Was ist
eigentlich, wenn ein Ehegatte sehr gut verdient und die
Unterhaltstabelle gar nicht mehr einschlägig erscheint?
Leben die
Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der
Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt
lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören
zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten
einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der
verminderte Erwerbsfähigkeit. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann
nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider
Ehegatten erwartet werden kann. Soweit erst mal das Gesetz.
Wurde das überdurchschnittliche Einkommen der
Ehegatten während des Zusammenlebens nicht gänzlich für den
allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung
zugeführt, sind bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Teile des
Einkommens nicht zu berücksichtigen, sofern das verfügbare Einkommen
durch die Vermögensbildung nicht unangemessen eingeschränkt wurde.
Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der
Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem
Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen.
Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt
diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um
seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der
Ehe erreichten Lebensstandard entspricht, OLG Koblenz aus dem Jahre
2000. |
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kurzfristig. |
Das Maß des den Kindern geschuldeten
Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB
nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach
der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung
leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des
barunterhaltspflichtigen Elternteils
ab, wie der BGH mehrfach festgestellt hat. Nur wenn das Kind schon eine
eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf danach,
was einen festen Unterhaltsbedarf für (studierende) Kinder
rechtfertigen kann.
Es entspricht der gerichtlichen
Praxis, sich bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts an den von
den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren Die
in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als
Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes -
ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem
Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher
Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige
Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.
Die Einkommensgruppen der Tabellen
sind nach oben begrenzt. Für ein diese Sätze übersteigendes
Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die "Umstände
des Falles". Der BGH
hatte früher ausgeführt, dass es zwar für den Kindesunterhalt keine
feste Obergrenze gebe, die Ableitung des Kindesunterhalts aus der
Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten könne, dass den Kindern
eine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
Eltern entsprechende Lebensstellung ermöglicht werden müsse. Wenn der
Berechtigte aber im Blick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten einen über die schon bestehende reichlich bemessene
Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen
Unterhaltsbedarf geltend machen will, muss er im einzelnen darlegen,
worin dieser Bedarf bestehe und welche Mittel zu seiner Befriedigung im
einzelnen erforderlich seien Die Notwendigkeit einer konkreten
Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus
der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung
des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der
Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen
der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der
Kinder zu ermitteln und - als Richtsatz - pauschalierend zu
verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher
Verallgemeinerung bei einem entsprechenden Nettoeinkommen. Eine solche
Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt eine
schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze
im Einzelfall nicht.
Jenseits der in der Düsseldorfer
Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte
bleibt es vielmehr grundsätzlich dabei, dass der Unterhaltsberechtigte
seinen Bedarf darlegen und beweisen muss. Die Anforderungen an diese
Darlegungslast dürfen allerdings nicht überspannt werden. Auch bei höherem
Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem
Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der
besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht,
an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt
haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich
erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen
ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen
sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht
erfüllt werden müssen, kann nach dem Bundesgerichtshof nicht allgemein
gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse
der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse
müssen also vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen
an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht
zugemutet werden können, seine gesamten - auch elementaren -
Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich
vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder
besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche
Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das
einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert,
den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags
zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse
mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten
Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen
Erfahrungswissens zu schätzen.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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