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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Hohes Einkommen

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Einkommen Rechtsanwalt

Was ist eigentlich, wenn ein Ehegatte sehr gut verdient und die Unterhaltstabelle gar nicht mehr einschlägig erscheint? 

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Soweit erst mal das Gesetz. 

Wurde das überdurchschnittliche Einkommen der Ehegatten während des Zusammenlebens nicht gänzlich für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt, sind bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Teile des Einkommens nicht zu berücksichtigen, sofern das verfügbare Einkommen durch die Vermögensbildung nicht unangemessen eingeschränkt wurde. Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der Ehe erreichten Lebensstandard entspricht, OLG Koblenz aus dem Jahre 2000. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Scheidung Unterhalt RechtsanwaltDas Maß des den Kindern geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab, wie der BGH mehrfach festgestellt hat. Nur wenn das Kind schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für (studierende) Kinder rechtfertigen kann.

Es entspricht der gerichtlichen Praxis, sich bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.  

Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. Für ein diese Sätze übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die "Umstände des Falles".  Der BGH hatte früher ausgeführt, dass es zwar für den Kindesunterhalt keine feste Obergrenze gebe, die Ableitung des Kindesunterhalts aus der Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten könne, dass den Kindern eine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende Lebensstellung ermöglicht werden müsse. Wenn der Berechtigte aber im Blick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einen über die schon bestehende reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf geltend machen will, muss er im einzelnen darlegen, worin dieser Bedarf bestehe und welche Mittel zu seiner Befriedigung im einzelnen erforderlich seien Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und - als Richtsatz - pauschalierend zu verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher Verallgemeinerung bei einem entsprechenden Nettoeinkommen. Eine solche Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.  

Jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte bleibt es vielmehr grundsätzlich dabei, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muss. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht überspannt werden. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nach dem Bundesgerichtshof nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen also vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht zugemutet werden können, seine gesamten - auch elementaren - Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens zu schätzen.  

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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