Muss
man gegenüber Unterhaltsansprüchen in
Abänderungsverfahren Auskunft über Vermögensverhältnisse
geben?
Die Abänderung eines Unterhaltstitels richtet sich nach den
Vorschriften der §§ 238, 239 FamFG. Dabei muss unterschieden werden,
ob es sich um die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung
handelt, dann gilt die Vorschrift des § 238 FamFG, oder ob eine im
Wege des Vergleichs erzielte Unterhaltsvereinbarung geändert werden
soll. Im letzteren Fall ist die Vorschrift des § 239 FamFG
anzuwenden, so dass sich die Abänderung nach den Grundsätzen der Störung
oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB richtet.
Die Anforderungen für die Abänderung sind also davon abhängig,
welche Art Titel abgeändert werden soll.
In
jedem Fall muss vorgetragen werden, dass sich seit der Titulierung des
Unterhalts die individuellen Verhältnisse und damit die Höhe des
monatlichen Einkommens wesentlich verändert haben.
Im Fall der Abänderung eines gerichtlichen Urteils dürfte alleine
dieser Aspekt zu einer Abänderung des Unterhaltstitels gemäß § 238
FamFG genügen. Auf die Aspekte des Vermögens muss nur dann
eingegangen werden, wenn das Vermögen bei der ursprünglichen
Entscheidung auch eine entscheidungserhebliche Bedeutung gespielt hat.
Problematischer ist die Abänderung eines im Vergleichswege erzielten
Unterhaltstitels, da dann keine gerichtliche Entscheidung mit
umfassenden Entscheidungsgründen zugrunde liegt, sondern eine
vertragliche Regelung, die auslegungsfähig ist.
In
diesem Fall muss der Unterhaltsschuldner in seiner Abänderungsklage
darlegen, welche Grundlage die Vereinbarung hatte und inwieweit sich
diese geändert hat. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen
Darstellungs- und Begründungsschwierigkeiten führen, da Uneinigkeit
über die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien bestehen kann.
Eine Abänderung des Unterhaltstitels kommt dann in Betracht, wenn
sich die Geschäftsgrundlage der geschlossenen Vereinbarung wesentlich
verändert hat. Entscheidend ist dabei, von welcher Geschäftsgrundlage
das Gericht ausging, da hiervon abhängt, ob eine Abänderung überhaupt
in Betracht kommt. Es kommt also darauf an, ob die Vermögensverhältnisse
der Eheleute zur Geschäftsgrundlage gehören oder nicht. Dies hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab.
Muss
man sein Vermögen offenbaren?
Eine
gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung des Vermögens nach §§
1580, 1605 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht nur
dann, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch erheblich ist.
Steht fest, dass es auf die Auskunft für die Bemessung des Anspruchs
oder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
nicht ankommt, so entfällt die Auskunftspflicht. Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind -
nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter
Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter
Art von Bedeutung.
Ob eine Verwertung des Vermögens verlangt werden kann, hängt gemäß
§ 1581 Satz 2 BGB im Übrigen von Billigkeitserwägungen ab. Regelmäßig
kommt eine Verwertung von Vermögen gerade nicht in Betracht, so dass
die Vermögensverhältnisse der Eheleute bei Unterhaltsstreitigkeiten
in der Regel keine Rolle spielen.
Wenn
eine Pflicht zur Auskunftserteilung über das
Vermögen bestehen sollte, gehen Rechtsprechung und Schrifttum davon
aus, dass sich die nach § 1580, 1606 BGB geschuldete Auskunft über
Vermögen nur auf den "Jetztzeitpunkt" beziehe. Dass
demgegenüber Auskunft über die Einkünfte über einen Zeitraum, der
z. B. bei selbständig Erwerbstätigen in der Regel bei drei Jahren
liegt, erteilt werden muss, ist in den Schwankungen begründet, denen
das Einkommen von Erwerbstätigen typischerweise ausgesetzt ist. Für
das Vermögen gilt dies in der Regel nicht. Eine Ausnahme kann sich aus
dem Grundsatz ergeben, dass – aber nur während der Ehe – Auskunft
in großen Zügen über das Vermögen des Ehepartners verlangt werden
kann. Allerdings
muss, wenn der Erwerb weiteren Vermögens nach § 1605 Abs. 2 BGB zur
erneuter Auskunft verpflichtet, im Falle eines einzigen
Auskunftsverlangens das Vermögen unter den Voraussetzungen des §
1605 Abs. 2 BGB zu den verschiedenen Zeitpunkten angegeben werden.
Dies bedeutet aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch für einen
bestimmten Zeitraum. Der Grund ist einfach: Der Umfang der
Auskunftspflicht geht nur soweit, wie er zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs des Verpflichteten erforderlich ist. Anderenfalls
liefe das auf eine nicht vorgesehene Ablegung von Rechenschaft hinaus,
die nach § 1605 BGB nicht geschuldet wird. Auskunft
über das Vermögen kann somit gemäß BGB § 1605 nur bezogen auf
einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum verlangt werden. Ein
geschiedener Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem anderen zu
Unterhaltszwecken über den Verbleib seines früheren Vermögens
Rechenschaft zu geben. Eine Auskunft über den Verbleib oder die
Verwendung eines Vermögensgegenstandes scheidet aus.
Was
gilt zum Beispiel für Abfindungen?
Speziell zur Frage, wie Abfindungen in Konstellationen wie den
vorliegenden zu behandeln sind, gibt es auch neuere Rechtsprechung.
Eine Abfindung kann, wie der BGH im Jahr 2010 feststellte, der Ehefrau nicht bedarfssteigernd zugute kommen.
Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der
Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab
wird in der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen zwar nicht mehr als eine starre Anknüpfung
an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse
verstanden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei
der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Allerdings haben solche nachehelichen
Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf einer
unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen
(vgl. BGHZ zum Thema Einkommenszuwachs
aufgrund eines "Karrieresprungs"). Das hat der BGH für eine
Abfindung so gesehen und daraus den Leitsatz entwickelt:
Eine
nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen
Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung
zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten
verwendet worden ist.
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Top
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von
drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit
bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen,
indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
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