Home
Übersicht
| |
Unterhaltspflicht
von Kindern
gegenüber ihren Eltern
Ehegatte und
Unterhalt
"Schwiegersohnhaftung"
|
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
|
Aus
einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern:
Der Bundesgerichtshof
hat die Auffassung vertreten, für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten
Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts
verfüge, komme es entscheidend darauf an, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur
Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt werde. Dieser könne
nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines
Ehegatten angesetzt werden. Denn der Ehegatte stehe
außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses des Unterhaltspflichtigen zu seinen Eltern
und sei rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung
einzuschränken.
Was die Ehegatten für ihren
Familienunterhalt benötigten, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden
Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des
Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Der Senat hat allerdings die
Annahme des Oberlandesgerichts, Einkünfte in der Größenordnung, wie sie von der
Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten zur Finanzierung der
Lebensführung, nicht gebilligt. Diese Annahme sei nicht damit zu vereinbaren,
dass die Sparquote in Deutschland rund 10 % des
verfügbaren Einkommens beträgt. Mit Rücksicht darauf könne nicht ohne weiteres von
einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden. Vielmehr müsse der
für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige
dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden
Mindestselbstbehaltssätze übersteige, vortragen, wie sich der Familienunterhalt
gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet
würden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt werde,
fließe es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des
Unterhaltspflichtigen dürften sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines
angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche
Altersversorgung geht - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils
auswirken. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für
die Beklagte, die hierzu nur anteilig beizutragen habe, die Verpflichtung ergeben, mit dem
verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener
Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte
Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der
angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde. Das
Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher Höhe der Familienunterhalt
der Beklagten und ihres Ehemannes anzusetzen ist. (Urteil vom 17. Dezember 2003 -
XII ZR 224/00).
|
Wichtige Unterscheidung zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern im
Blick auf das "Familieneinkommen". Beim Elternunterhalt wird das Vermögen des
Ehegatten nicht berücksichtigt - OLG Koblenz/11 UF 338/01
Muss ein Kind für den Unterhalt
seiner Eltern aufkommen, so findet für eine Berechnung der finanziellen
Leistungsfähigkeit das Einkommen
und Vermögen des Ehegatten keine Berücksichtigung. Grund dafür ist der Umstand, dass ansonsten der Ehepartner - obgleich für die
Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig - indirekt zur Kasse gebeten werde.
Die sog. Ein-Topf-Methode gilt also nicht.
Top
|
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
|
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top
|
|