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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Unterhalt

1612a BGB

Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern

 

 

 

 

Unterhalt Rechtsanwalt Dr. Palm Bonn
Mit der Vorschrift des 1612a BGB verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die prozessuale Stellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes zu verbessern und die Unterhaltstitel automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen.

§ 1612a BGB legt die Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern gesetzlich so fest: 

Ein minderjähriges Kind konnte zuvor von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. 

Die Regelbetrag-Verordnung wurde abgeschafft. 

Grundsatz: Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 

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Unterhaltsberechnung (Beispielschema)
Gesamt-Brutto
abzgl. LSt.
abzgl. Solidaritätszuschlag
abzgl. KiSt.
abzgl. KV
abzgl. RV
abzgl. AV
abzgl. PV
verbleibt Netto

 

verbleibendes Einkommen
abzgl. Netto-AG-Anteil VwL
abzgl. Steuernachzahlung
verbleiben
monatlich Netto

Dann können etwa noch Fahrtkosten abgesetzt werden. Aber - OLG Rechtsprechung:  Berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, die nahezu die Hälfte des Nettoeinkommens umfassen, sind unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbar. Stehen die berufsbedingten Fahrtkosten in keinem Verhältnis zum Nettoeinkommen hat der Unterhaltsschuldner ggf. öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, den Wohnort zu wechseln oder eine neue näher gelegene Arbeitsstelle zu suchen, soweit ihm dies jeweils zumutbar ist.

 

Selbstbehalt 

Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (gesteigerte Erwerbsobliegenheit).

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners bestimmt sich insbesondere im Verhältnis zu seinen minderjährigen oder privilegierten Kindern somit nicht allein nach den tatsächlichen, sondern auch nach denjenigen Einkünften, die er mit gutem Willen bei bestmöglichem Einsatz seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erzielen kann. Zur Sicherung des Kindesunterhalts ist beispielsweise nach der Rechtsprechung die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Umfang von 400 € neben einer vollschichtigen Tätigkeit generell nicht unzumutbar.

So reichen nach dem Brandenburgischen OLG nach einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 Standardeinwendungen nicht: 

Der auf Zahlung des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil muss im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substanziiert darlegen und beweisen. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II genügt nicht. Erst bei einem entsprechenden substantiierten Vorbringen kann überprüft werden, ob bestimmte Einkünfte bzw. Vermögenswerte vorhanden sind, die zwar für die Bemessung des Arbeitslosengeldes II keine Rolle spielen, in unterhaltsrechtlicher Sicht aber einzusetzen sind. 

Dabei ist zu beachten, dass es hier um Unterhalt in Höhe des Regelbetrages und damit um einen unterhalb des Existenzminimums liegenden Unterhaltsbetrag für die Kläger geht. Hierfür hat der Beklagte in zumutbarer Weise sämtlich Einkünfte und Vermögenswerte einzusetzen, um so diese Regelbeträge befriedigen zu können. Soweit daher im Rahmen vom Arbeitslosengeld II. gewisse laufende Einkünfte keine Berücksichtigung finden oder soweit einzelne Vermögenswerte wie z. B. Lebensversicherungen teilweise anrechnungsfrei bleiben, gilt dies nicht für den Anspruch der minderjährigen Kinder auf den Regelbetrag.

Jugendamtsurkunde

Ist eine Urkunde errichtet worden und enthält sie die Klausel, dass sie nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt, kann eine Wirksamkeitsverlängerung nicht durch Feststellungs-, sondern nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden. 

Eine zeitlich auf den Eintritt der Volljährigkeit befristete Jugendamtsurkunde wird zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos und verliert damit seine Wirkung als Vollstreckungstitel. Dies hat zur Folge, dass es für die Zeit danach eines neuen Vollstreckungstitels bedarf. Dieser kann allerdings nicht in der Weise herbeigeführt werden, dass die in der Urkunde enthaltene materiell-rechtliche Regelung im Wege einer Feststellungsklage fortgeschrieben wird; denn der materielle Regelungsgehalt der Urkunde, der in der Unterhaltsverpflichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht, ist entfallen. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt nach überwiegender Meinung als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen werden (OLG Sachsen-Anhalt - 4 WF 40/06).  

Problem: private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung gehört zum angemessenen Unterhalt der minderjährigen Kinder. Grundsätzlich sind Kosten für eine private Krankenversicherung im Unterhalt nach der Regelbetragsverordnung nicht enthalten, da gemäß Ziffer 11.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg die Tabellensätze keinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für das minderjährige Kind enthalten, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist.

Anwendung des Prozentsatzes

Nach dem Wortlaut von §§ 1, 2 der RegelbetragsVO richtet sich die Höhe des jeweils zu tragenden Regelbetrages ausschließlich nach dem Wohnsitz des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes. Danach ist nur dann, wenn der Haushalt des betreuenden Elternteils sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet, ein geringerer monatlicher Regelbetrag festgesetzt als bei den Kindern, die im Haushalt eines Elternteiles im alten Bundesgebiet leben. Für das alte Bundesgebiet: 

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro, anderenfalls 186 Euro, 226 Euro, 267 Euro).

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Kindergeldanrechnung

Damit werden künftige Abänderungsverfahren bei Änderung der Regelbeträge oder Wechsel des Kindes in eine höhere Altersstufe der RegelbetragVO vermieden. Einerseits wird durch eine Erleichterung der Rechtsverfolgung den Interessen der Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen, andererseits wird aber auch die Entlastung der Rechtspflegeorgane bewirkt. Dem würde es widersprechen, wenn für die Änderung der Kindergeldanrechnung bei den nicht selten vorkommenden Änderungen des Kindergeldes stets ein Abänderungsverfahren notwendig wäre (streitig). 

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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