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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Unterhalt

Ehebedingte Nachteile

Erwerbsbiografien

Prognoseentscheidungen

 

 

 
Gerechtigkeit Landgericht UlmIm Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die Aufrechterhaltung eines ungekürzten Unterhaltsanspruches als unbillig erscheinen lassen und damit eine Begrenzung rechtfertigen, ist grundsätzlich der Unterhaltspflichtige. Unter bestimmten Umständen kommen dem Unterhaltspflichtigen allerdings Erleichterungen in der Beweisführung zugute. Hat er solche Tatsachen vorgetragen, die ein Nichtbestehen oder einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen. Dies mag dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem vorehelich erlernten Beruf beschäftigt ist. Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das

Wird durch den Berechtigten eine berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit infolge einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe aufgegeben, muss man eine Prognoseentscheidung treffen. Dabei dürfen an eine Prognose zur weiteren berufliche Entwicklung bei jungen Leuten keine überspannten Anforderungen aufgestellt werden. Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Misserfolg eines am Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, gehen Gerichte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit aus. 

(Links: Die klassische bis klassizistische "Gerechtigkeit" vor dem Landgericht Ulm)

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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