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Unterhalt
Ehebedingte
Nachteile
Erwerbsbiografien
Prognoseentscheidungen
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Im
Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder
zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Darlegungs- und
beweispflichtig für die Tatsachen, welche die Aufrechterhaltung eines
ungekürzten Unterhaltsanspruches als unbillig erscheinen lassen und
damit eine Begrenzung rechtfertigen, ist grundsätzlich der
Unterhaltspflichtige. Unter bestimmten Umständen kommen dem
Unterhaltspflichtigen allerdings Erleichterungen in der Beweisführung
zugute. Hat er solche Tatsachen vorgetragen, die ein Nichtbestehen oder
einen Wegfall ehebedingter Nachteile
und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen,
obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen
und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen. Dies mag
dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig
in seinem vorehelich erlernten Beruf beschäftigt ist. Auch eine nach
der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des
Unterhaltsberechtigten kann das
Wird durch den
Berechtigten eine berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit
infolge einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe aufgegeben, muss man
eine Prognoseentscheidung treffen. Dabei dürfen an eine Prognose zur
weiteren berufliche Entwicklung bei jungen Leuten keine überspannten
Anforderungen aufgestellt werden. Ergeben sich weder für einen
beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Misserfolg eines am
Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden,
Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, gehen
Gerichte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem
durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit aus.
(Links: Die klassische bis klassizistische "Gerechtigkeit" vor dem
Landgericht Ulm)
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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