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Hausfrauenehe
Unterhalt
Ehebedingte Nachteile
OLG Dresden
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Oberlandesgericht Dresden
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In einem
Fall des OLG Dresden aus dem Jahre 2010 ging es um einen Anspruch auf
Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts aus
§ 1573 BGB. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs findet
in diesem Fall nicht statt, da eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung
des Klägers nicht unbillig ist. Die Parteien waren 32 Jahre lang
verheiratet. Die Anspruchstellerin hat praktisch ihr gesamtes
Erwachsenenleben als Ehefrau an der Seite des Ehemannes verbracht. Sie
war während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, sondern hatte sich um
Haushalt und Kindererziehung gekümmert.
Diese Arbeitsteilung während
der Ehe entsprach dem klassischen Bild der Hausfrau und
Mutter in den westlichen Bundesländern und beruhte auf einer
gemeinsamen Planung der Parteien. Die
Beklagte hat aus diesen Gründen während der gesamten Ehezeit keinerlei
eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Stellt ein Ehegatte im
beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit während der
Ehe zurück, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu
ermöglichen, während er selbst sich um Haushalt und Kinder kümmert,
steht dies einer Befristung entgegen. Dass die Ehefrau nun Rentnerin ist
und ohnehin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte,
spricht auch gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, weil sich an
der bestehenden Situation nichts mehr ändern wird.
Weitere Erkenntnis: Eine
geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung kann zu einer Abänderung
der Unterhaltsverpflichtung stets nur für den nachfolgenden Zeitraum führen,
nicht für einen Zeitraum, der vor der Rechtsprechungsänderung liegt.
Das OLG Karlsruhe hat 2010 ehebedingte Nachteile, die
nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung bzw. Begrenzung
eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, darin
gesehen, dass es der Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise
ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht
mehr möglich war, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu
finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.
Dabei muss aber nicht jede
Hausfrauenehe automatisch solche ehebedingten Nachteile
begründen. Die berufliche Entwicklung muss durch die Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht zwingend beeinträchtigt sein.
Insoweit hat die Anspruchstellerin respektive der Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast. Interessant ist folgende Überlegung der
Rechtsprechung zu ehebedingten Nachteilen: Infolge einer während
der Ehezeit schicksalhaft aufgetretenen Augenerkrankung wäre die
Anspruchstellerin auch ohne die Ehe nicht mehr in der Lage, ihren
Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Die
Erkrankung selbst ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu
betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist. Wenn es sich bei
der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit also um
eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte
Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in
zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne
weiteres zu rechtfertigen. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung der
Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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