Home
Übersicht
| |
Unterhalt
Unterhaltspflicht
Strafanzeige |
|
Wer sich
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet
ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Strafrichter hat ohne Bindung an vorliegende einschlägige
zivilrechtliche Erkenntnisse die Unterhaltspflicht des Angeklagten der
Höhe nach eigenverantwortlich festzustellen. Der Tatbestand des §
170 StGB setzt neben einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Täters
im Sinne des bürgerlichen Rechts und dem Bedarf der Geschädigten
voraus, dass der Beschuldigte auch leistungsfähig ist.
Wird die Leistungsfähigkeit mit erzielbarem Einkommen begründet,
so sind die beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten unter Berücksichtigung
der Arbeitsmarktlage in dem betreffenden Zeitraum festzustellen.
Allgemeine Behauptungen genügen dafür nicht. Auf dieser Grundlage
muss dann nach den Umständen des Arbeitsmarktes ermittelt werden,
welche Beträge der Unterhaltspflichtige durch eine zumutbare Arbeit hätte
mindestens verdienen können. Bei Selbstständigen ist vom
durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums der
- regelmäßig letzten drei Jahre auszugehen.
|
Unsere persönliche
Erfahrung: Wir haben Unterhaltsberechtigte vertreten und hatten dabei
häufiger die Konstellation, dass der Unterhaltsschuldner im Ausland
war. Die Strafanzeige und die damit verbundenen Fahndungsmaßnahmen
verursachten regelmäßig einen so hohen Druck, dass die Motivation,
den Unterhalt zu leisten, erheblich verbessert wurde. |
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten
verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen
der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten.
Top
|
|