Wenn eine
geschiedene Ehefrau gegen ihren Ehemann titulierte Ansprüche auf
Trennungs- und Geschiedenenunterhalt hat, kann sie diese Ansprüche
nach einer Rechtsprechung des OLG Oldenburg im
Wege eines Schadenersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung gemäß BGB § 826 gegen die Lebensgefährtin ihres
Ehemannes geltend machen, wenn diese in böswilligem Zusammenwirken
mit dem Ehemann an einer Vermögensübertragung mitgewirkt hat, die
dem alleinigen Zweck diente, den arbeitslosen Unterhaltspflichtigen
vermögenslos zu machen, um so die Zwangsvollstreckung wegen der
titulierten Unterhaltsforderungen zu verhindern. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung des
Erlöses aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks und eines Wohnmobils.
|
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
|