Der vermutlich
wirkliche Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Was ist, wenn auch die
allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche
Vertreterin der Kinder dazu bereit ist.
Der Vater selbst kann eine solche
Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben, §
1600 e Abs. 1 BGB. Beide
Vorinstanzen hatten dem sog. Scheinvaterregress den Erfolg versagt, weil
§ 1600 d Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft
erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können.
Der BGH lässt in seinem Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR
144/06 eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft nunmehr in Ausnahmefällen
zu.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |