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Zu
einigen
unterhaltsrechtlichen Fragen
bezüglich des
Einkommens
Hier:
Abfindung
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Einkommen
und Abfindung
Wie wirken sich Abfindungen auf den Unterhalt aus? Eine
aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung
dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang
die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der
Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Insbesondere ein Abfindungsbetrag wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
ist auf einen längeren Zeitraum zu verteilen
(OLG Koblenz - 10. Januar 2000
- 13 UF 370/99). Das können etwa 45 Monate bis zum Beginn der
Regelaltersrente zu überbrücken. |
Eine Abfindung
anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht als zusätzliches
Einkommen heranzuziehen. Eine Abfindung wegen Ausscheidens aus dem
Erwerbsleben ist auf eine längere Zeit zu verteilen. Der
Unterhaltsschuldner hat die Abfindung zur Aufstockung der neuen Einkünfte
auf die Höhe des bisherigen Nettogehaltes einzusetzen. |
Zum
Zugewinnausgleich gehören die zum
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dem Ehegatten dann
zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert,
also grundsätzlich alle bereits entstandenen objektiv bewertbaren Rechte
(BGH-Rechtsprechung). Auch die bis zu diesem
Zeitpunkt gezahlten und noch vorhandenen Abfindungen
sind unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden
sollen, ausgleichspflichtig. Daher ist der am Stichtag bereits bestehende
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
ebenfalls zu berücksichtigen, was zum Beispiel bei verbindlichen Zusagen
anzunehmen ist. In der Literatur wird das kritisiert, soweit Abfindungen
beim Endvermögen berücksichtigt werden, die Ansprüche für Zeiten außerhalb
des Güterstandes abgelten oder den Verlust höchstpersönlicher Rechte
ausgleichen sollen. Abfindungen, die
der Arbeitgeber aus Anlass einer Kündigung verspricht, werden nicht zum
Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gewährt. Sie sollen vielmehr -
wie es auch regelmäßig in solchen Vereinbarungen heißt - eine Entschädigung
für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen
Besitzstandes darstellen. Sie bezwecken keinen auf die Zukunft gerichteten
Ausgleich und können daher, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem maßgeblichen
Stichtag geendet hat, nicht Zeiträumen außerhalb des Güterstandes
zugeordnet werden. |
Zwischen Liebe und
Zugewinn |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das
Anfangsvermögen
alle dem Ehegatten am Stichtag (Vgl. §§ 1374 Abs. 1,
1363 Abs. 1 BGB, Scheidungsantrag rechtshängig) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit
wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden
Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt
des Güterstandes bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem
auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert
sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf
künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer
Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar ist. Gegebenenfalls
muss das geschätzt werden.
Der Wert muss
jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung
eines Rechts im Anfangsvermögen setzt
auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder
vererblich ist. Nach dem Bundesgerichtshof sind selbst (in der
Realisierung) zweifelhafte Forderungen
grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Nicht zum
Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene
Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße
Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter
Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen.
In diesem Sinn ist die im vorliegenden
Fall zu beurteilende Abfindung festgesetzt
worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf
vorgenommen wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen
Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden
bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung
des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als
Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit
verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren
auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken. Auch unter diesem
Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum
Anfangsvermögen des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die
Abfindung hingegen zielgerichtet als
Ersatz für den infolge der Betriebsstillegung zukünftig entstehenden
Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten
(Übergangs-)Zeitraum geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem
Grund - von vornherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns
(So der BGH im Jahre 2000
- XII ZR 197/98).
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden
durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch
den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten
Abfindung (OLG Frankfurt - 23.06.2004 - 1 WF 96/04).
Abfindung und
Arbeitsrecht >>
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Abfindung
- zwei Mal berücksichtigen?
BGH - 21.04.2004 - XII ZR
185/01: Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls
stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des
Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht
dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des
Unterhaltsberechtigten entgegen.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung,
nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch
güterrechtlich, widerspricht dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher
Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits
auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich
oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts:
Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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