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Grundsatz - begrenztes Realsplitting
Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ehegatten als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Diese steuerliche Berücksichtigung hat auch für den Unterhaltsempfänger steuerliche Folgen. Das sog. begrenzte Realsplitting ermöglicht
dem Unterhaltspflichtigen diese Aufwendungen bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Das setzt die Zustimmung des Empfängers voraus, da diese Leistung in diesem Fall bis zu der genannten Höhe dann versteuert werden muss. Unterhalt ist an sich grundsätzlich nicht
steuerbar. Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger also nur dann als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie beim Leistenden als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden können. |
Anlage
U
Die Obliegenheit, steuerliche Vorteile wahrzunehmen,
gilt sowohl für Unterhaltsschuldner als auch -gläubiger. Der
Unterhaltsgläubiger ist grundsätzlich gehalten, bei Maßnahmen
mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsschuldners
mindern, soweit ihm hieraus keine Nachteile erwachsen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die
Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1
Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung
verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unterhaltsberechtigten
Ehegatten von der Steuerschuld
verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen
Unterhaltszahlungen erwächst. Die diesbezüglichen Verpflichtungen beider
Seiten sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242
BGB) im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen
Unterhaltsrechtsverhältnisses. Der Ausgleichsanspruch nach Zustimmung zum
begrenzten Realsplitting dient
demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer
bestimmten Zeit, sondern soll gewährleisten, dass dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung
keine Nachteile entstehen, wozu auch Nachteile
beim Bezug öffentlicher Hilfen gehören. Zu den grundsätzlich
zu erstattenden Nachteilen aus der Inanspruchnahme des begrenzten
Realsplittings gehören auch die Steuervorauszahlungen
des Ehegatten, dessen Einkommen sich durch diese Wahl der Besteuerung erhöht
und deshalb zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt. Der
Unterhaltsschuldner kann verpflichtet sein, dem Unterhaltsberechtigten
notwendige Kosten für einen Steuerberater zu ersetzen.
Dem Verlangen, die Zustimmung zum begrenzten
Realsplitting abzugeben, braucht der in Anspruch genommene geschiedene
Ehepartner bei Gefährdung seines Nettounterhaltes nur Zug um Zug gegen
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
in Höhe der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstehenden
Steuernachteile nachzukommen. Ein Abzug von Unterhaltszahlungen im Rahmen
des Realsplittings kommt übrigens nicht in Betracht, wenn der in Österreich
lebende geschiedene Ehegatte die Zahlungen nicht versteuern muss und
demgemäß keine Bescheinigung über die Besteuerung der
Unterhaltszahlungen vorlegen kann. |
Kinderfreibetrag
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein
Freibetrag vom Einkommen abgezogen. Über den Kinderfreibetrag hinaus kann von
der Einkommensteuer zusätzlich ein Freibetrag (Betreuungsfreibetrag) für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes abgezogen werden. Im Fall zusammenveranlagter
Eltern verdoppelt sich dieser Betrag.
Der Kinderfreibetrag und der
Betreuungsfreibetrag werden bei der Einkommensteuer nur dann berücksichtigt,
wenn deren einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen größer als das im
laufenden Jahr gezahlte Kindergeld sind. |
Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die
beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung
das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er nach einer Rechtsprechung des BFH den Mietwert seines
Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den
Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung
trägt, sind Sonderausgaben. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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Amts- und Landgericht Düsseldorf (vormalig) |
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