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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Steuerklassen

bei Scheidung und Trennung

 

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Grundsatz - begrenztes Realsplitting 

Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ehegatten als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Diese  steuerliche Berücksichtigung hat auch für  den Unterhaltsempfänger steuerliche Folgen. Das sog. begrenzte Realsplitting ermöglicht dem Unterhaltspflichtigen diese Aufwendungen bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Das setzt die Zustimmung   des Empfängers voraus, da diese Leistung in diesem Fall bis zu der genannten Höhe dann versteuert werden muss. Unterhalt ist an sich grundsätzlich nicht steuerbar. Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger also nur dann als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie beim Leistenden als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden können.

Anlage U

Die Obliegenheit, steuerliche Vorteile wahrzunehmen, gilt sowohl für Unterhaltsschuldner als auch -gläubiger. Der Unterhaltsgläubiger ist grundsätzlich gehalten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsschuldners mindern, soweit ihm hieraus keine Nachteile erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der unterhaltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst. Die diesbezüglichen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Der Ausgleichsanspruch nach Zustimmung zum begrenzten Realsplitting dient demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Zeit, sondern soll gewährleisten, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile entstehen, wozu auch Nachteile beim Bezug öffentlicher Hilfen gehören. Zu den grundsätzlich zu erstattenden Nachteilen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gehören auch die Steuervorauszahlungen des Ehegatten, dessen Einkommen sich durch diese Wahl der Besteuerung erhöht und deshalb zur Festsetzung von Vorauszahlungen führt. Der Unterhaltsschuldner kann verpflichtet sein, dem Unterhaltsberechtigten notwendige Kosten für einen Steuerberater zu ersetzen.

Dem Verlangen, die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting abzugeben, braucht der in Anspruch genommene geschiedene Ehepartner bei Gefährdung seines Nettounterhaltes nur Zug um Zug gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstehenden Steuernachteile nachzukommen. Ein Abzug von Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings kommt übrigens nicht in Betracht, wenn der in Österreich lebende geschiedene Ehegatte die Zahlungen nicht versteuern muss und demgemäß keine Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vorlegen kann.

Kinderfreibetrag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag vom Einkommen abgezogen. Über den Kinderfreibetrag hinaus kann von der Einkommensteuer zusätzlich ein Freibetrag (Betreuungsfreibetrag)   für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abgezogen werden. Im Fall zusammenveranlagter Eltern verdoppelt sich dieser Betrag.

Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag werden bei der Einkommensteuer nur dann berücksichtigt, wenn deren einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen größer als das im laufenden Jahr gezahlte Kindergeld sind.

Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er nach einer Rechtsprechung des BFH den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

Familiengericht Amtsgericht Anwalt Rechtsanwalt Scheidung

 Amts- und Landgericht Düsseldorf (vormalig)

 

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