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 Thema: Lebensversicherung

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Können Lebensversicherungsprämien vom Einkommen abgesetzt werden? Wenn etwa ein Angestellter eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließt, um damit alterssichernde Maßnahmen zu treffen, wurde das von Gerichten oft als reine Vermögensbildung, die nicht zu berücksichtigen wäre, angesehen. 

Bei Selbständigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wurde das anders gesehen, wenn bis zu  20% ihres Bruttoeinkommens in diese Art der Vermögensbildung investierten. Der  Bundesgerichtshof hat im Jahre 2005, allerdings erläutert, dass eben auch die gesetzliche Rente nicht mehr sicher sei, so dass jeder gehalten ist, zusätzlich für sein Alter zu sorgen, hat er eine Kehrtwende gemacht. Der BGH verweist darauf, dass auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt habe, dass die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen. 

Demnächst fällig werdende Zahlungen aus Lebensversicherungen, die aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute stammen und von denen jede Seite jeweils die Hälfte erhält, müssen vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht einseitig zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs eingesetzt werden.  Ist eine Lebensversicherung dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden und dient somit das Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss der von der Versicherung auszuzahlende Betrag unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre verteilt werden (OLG Hamm im Jahre 2000). 

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Dienen Lebensversicherungen eines Selbständigen nicht der Altersvorsorge, sondern der Tilgung von Darlehen, die zur Praxisfinanzierung aufgenommen wurden, so sind sie nicht vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abzuziehen, wenn schon die Abschreibungen der finanzierten Einrichtungsgegenstände in den Einnahme-Überschussrechnungen berücksichtigt sind (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 210/90).

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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