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Unterhalt
Thema:
Lebensversicherung |
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Können
Lebensversicherungsprämien vom Einkommen abgesetzt werden?
Wenn etwa ein Angestellter eine kapitalbildende
Lebensversicherung abschließt, um damit alterssichernde Maßnahmen zu
treffen, wurde das von Gerichten oft als reine Vermögensbildung, die
nicht zu berücksichtigen wäre, angesehen.
Bei Selbständigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
sind, wurde das anders gesehen, wenn bis zu 20%
ihres Bruttoeinkommens in diese Art der Vermögensbildung investierten.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2005,
allerdings erläutert, dass eben auch die gesetzliche Rente nicht mehr
sicher sei, so dass jeder gehalten ist, zusätzlich für sein Alter zu
sorgen, hat er eine Kehrtwende gemacht.
Der BGH verweist darauf, dass auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt
habe, dass die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder
gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen.
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Demnächst fällig
werdende Zahlungen aus Lebensversicherungen,
die aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute stammen und von denen
jede Seite jeweils die Hälfte erhält, müssen vom unterhaltsberechtigten
Ehegatten nicht einseitig zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs
eingesetzt werden. Ist eine Lebensversicherung
dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung
der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden und dient
somit das Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts
im Alter, muss der von der Versicherung auszuzahlende Betrag unter Berücksichtigung
der Lebenserwartung und der erzielbaren Zinsen auf die einzelnen Jahre
verteilt werden (OLG Hamm im Jahre 2000).
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Dienen
Lebensversicherungen eines Selbständigen nicht der Altersvorsorge,
sondern der Tilgung von Darlehen, die zur Praxisfinanzierung aufgenommen
wurden, so sind sie nicht vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom
Einkommen abzuziehen, wenn schon die Abschreibungen der finanzierten
Einrichtungsgegenstände in den Einnahme-Überschussrechnungen berücksichtigt
sind (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 210/90). |
Amtsgericht Kerpen, schöner "Kathedralenbau" |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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