Lassen sich Unterhaltsvereinbarungen abändern?
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Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sowie Mehrbedarf
wegen Krankheit und Behinderung
Enthält ein Unterhaltsvergleich
keinerlei Angaben zu den Grundlagen, wie z.B. Einkommen der Parteien, Wohnwert der
selbstbewohnten Wohnung etc., so muss bei einer Abänderungsklage der Unterhaltsanspruch
losgelöst von allen Bedingungen anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien
neu bestimmt werden. Das Gericht ist dann auch nicht an eine dem Vergleich zugrunde gelegte Berechnungsquote gebunden.
Verlangt der Unterhaltsberechtigte
Mehrbedarf wegen regelmäßiger Medikamentenzuzahlungen, kann das Gericht eine monatliche
Pauschale von 100 DM festsetzen. Darüber hinausgehende Mehrkosten muss der
Anspruchsteller konkret nachweisen.
Soweit der Unterhaltsberechtigte ferner geltend macht,
er sei zu 90 % schwerbehindert und pflegebedürftig mit der Folge, dass er eine
Haushaltshilfe benötige, führt dies einstweilen nicht zu einer Erhöhung des
Unterhaltsbedarfs. Sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegen sollte, ist der
Unterhaltsberechtigte vorrangig darauf zu verweisen, Ansprüche gegen seine
Pflegeversicherung zu stellen, bevor insoweit der Unterhaltspflichtige in Anspruch
genommen werden kann (Urteil des OLG Hamm vom 21.08.1998/7 UF
39/97/OLG Report Hamm 1998, 344).
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Bei
Unterhaltsvergleich Bemessungsgrundlagen angeben!
Bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs
sollten die zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte der Beteiligten als Grundlagen mit
aufgenommen werden. Dies erleichtert später die Neuberechnung des Unterhalts, wenn sich
die Einkommensverhältnisse einer oder beider Vertragsparteien ändern.
Kann in einem Verfahren auf Abänderung
eines Unterhaltsvergleichs nicht mehr nachvollzogen werden, wie der vereinbarte
Unterhaltsbetrag berechnet wurde, so ist der Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu ermitteln (OLG München vom 27.07.1999 /4 UF 97/99
/FamRZ 2000, 612).
Lässt sich die Berechnung des in einem
Prozessvergleich
titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht
nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich
geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete
Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (BGH, Urteil
vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99). Konkret heißt das:
"Verschiebungen in den Einkommensverhältnissen der
Ehegatten stellen sich grundsätzlich nicht als solche tiefgreifenden Änderungen dar, die
es rechtfertigen könnten, den vom einen Ehegatten dem anderen Ehegatten geschuldeten
Unterhalt losgelöst von den Grundlagen des von den Ehegatten zuvor geschlossenen
Unterhaltsvergleichs neu zu berechnen. Die
Veränderung der beiderseitigen Einkünfte erlaubt es vielmehr typischerweise, den
abzuändernden Vergleich unter Wahrung seiner Grundlagen an die neue Einkommenssituation
anzupassen."
Anfechtung eines
Unterhaltsvergleichs
Nach der Ehescheidung schlossen die
Parteien außergerichtlich einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Mann verpflichtete,
zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche einen einmaligen Betrag von 30.000 DM an seine
geschiedene Ehefrau zu bezahlen. Kurz darauf erfuhr er, dass seine Ex-Frau unmittelbar vor
Abschluss des Vergleichs von ihrer Mutter im Hinblick auf ihr künftiges Erb- und
Pflichtteilsrecht eine Schenkung in Höhe von 250.000 DM erhalten hat. Dieser Betrag war
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgebraucht. Den überwiegenden Teil
verwendete die Frau zur Ablösung eines Hypothekendarlehens ihres neuen Lebensgefährten.
Der geschiedene Ehemann erklärte daraufhin die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs wegen
arglistiger Täuschung.
Der Bundesgerichtshof hielt die
Anfechtung für gerechtfertigt. Die Karlsruher Richter waren der Auffassung,
dass die Frau
verpflichtet gewesen wäre, die während des laufenden Unterhaltsrechtsstreits erfolgte
Zuwendung ihrer Mutter zu offenbaren. Die Zahlung war grundsätzlich geeignet, ihre
Unterhaltsbedürftigkeit anders als dargestellt erscheinen zu lassen. Ein geschiedener
Ehegatte kann nämlich keinen Unterhalt verlangen, solange und soweit er sich aus seinen
Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Den Einwand der Ehefrau, sie
habe die Verwendung des Geldes mit ihrer Mutter abgesprochen, ließ das Gericht nicht
gelten. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Sonderzuwendung
die Unterhaltsansprüche der Eheleute beeinflusst, kann nicht einem Dritten überlassen
werden, sondern ist allein vom Gericht zu beurteilen. Im Ergebnis war daher der
abgeschlossene Unterhaltsvergleich unwirksam. Der geschiedene Ehemann war nicht zur
Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet (BGH vom 19.05.1999 /VII ZR 210/97 /RdW
Heft 12/1999, Seite III). |
Zum
Anspruch auf eine Leibrente im Fall der Wiederverheiratung
OLG Koblenz, Az. 13 UF
97/01 (Unterhalt an Ex-Frau) - Verkündet am 01.10.2001 in der Familiensache
wegen Abänderung eines
Notarvertrages:
Die Parteien sind
geschiedene Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 07.09.1983 - UR-Nr. 5/1983 Notar I -
verpflichtete sich der Kläger u.a., an die Beklagte eine monatliche "Leibrente bis
zu ihrem Tod" in Höhe von 3.108,- DM (wertgesichert) zu zahlen (§ 4 des Vertrages).
In einem weiteren Notarvertrag - UR-Nr. 6/1983 Notar I - vom selben - Tag verzichteten
beide Parteien wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt (§ 5 dieses
Vertrages). Am 24.03.1994 heiratete die Beklagte erneut. Die Parteien streiten darüber,
ob durch die Wiederverheiratung der Anspruch auf die Leibrente erloschen ist.
Das Amtsgericht hat die
Klage auf Abänderung des Notarvertrags und Rückzahlung der ab April 1994 geleisteten
Rentenzahlungen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der
weiterhin den Wegfall der Zahlungsverpflichtung ab April 1994 und Rückzahlung der ab
diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erstrebt...
In der Sache hat das
Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg. Der Kläger schuldet der Beklagten nach wie vor und
bis zu ihrem Tod die in der notariellen Urkunde vom 07.09.1983 versprochenen monatlichen
Zahlungen.
Hieran hat die
Wiederverheiratung der Beklagten nichts geändert, da § 1586 BGB auf die am 07.09.1983
geschlossene Vereinbarung nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist.
Die Parteien haben in dem
notariellen Vertrag vom 07.09.1983 - UR-Nr. 6/1983 - wechselseitig auf ehelichen und
nachehelichen Unterhalt verzichtet und sich damit von den im Gesetz vorgesehenen
Unterhaltsansprüchen völlig gelöst. Ersatzweise haben sie in der weiteren Urkunde Nr.
5/1983 vom selben Tag eine (Unterhalts-)Vereinbarung geschlossen, die ausdrücklich als
Leibrente bezeichnete Leistungen des Klägers an die Beklagte vorsieht und auch inhaltlich
den §§ 759 ff BGB entspricht. Der Beklagte hat in der Vereinbarung nämlich die
Gewährung einer monatlichen Geldrente, die für die Lebensdauer der Beklagten unabhängig
von deren Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Klägers und ohne Rücksicht auf
eine mögliche Änderung der Verhältnisse zu leisten sein sollte, versprechen wollen und
versprochen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine solche Vorgehensweise ist
nach § 1585 c BGB jedenfalls in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den es
vorliegend allein geht, möglich, da der nacheheliche Unterhalt in vollem Umfang der
Vertragsfreiheit der Ehepartner unterliegt.
Dies erlaubt den
Eheleuten, den einem der Ehegatten eingeräumten Anspruch, der der Deckung des
Lebensbedarfs dieses Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dienen soll, von dem an
sich gegebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig zu lösen und ausschließlich auf
eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Folge einer solchen Vereinbarung
ist, dass der Unterhaltsanspruch die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs ablegt und
zu einem rein vertraglichen Anspruch wird (vgl. BGH, NJW 1979, 43). Damit gilt die
gesetzliche Bestimmung des § 1586 BGB, nach der ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit
der Wiederheirat des Berechtigten erlischt, im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung der
Parteien jedenfalls nicht unmittelbar (vgl. Ermann/Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 1585 c
Rdnr. 10).
Eine entsprechende
Anwendung scheidet vorliegend ebenfalls aus, da die Parteien im Notarvertrag die Laufzeit
der Rentenzahlungsverpflichtung ausdrücklich - ohne jeden Vorbehalt oder sonstigen Zusatz
- "bis zum Tod der Beklagten" festgelegt haben. Die Aufnahme des Zusatzes
"bis zum Tod der Beklagten" wäre nicht erforderlich gewesen, da § 759 Abs. 1
BGB sowieso vorsieht, dass eine Leibrente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers
zu entrichten ist. Wenn die Parteien trotzdem eine entsprechende Formulierung in den
Vertrag aufnehmen, ist für eine entsprechende Anwendung der Wiederverheiratungsregel des
§ 1586 BGB kein Raum, da die Parteien insoweit bereits eine klare und eindeutige Regelung
getroffen haben: Weder die Wiederheirat der Beklagten noch der Tod des Klägers oder
sonstige Ereignisse sollten Einfluss auf die Dauer der Verpflichtung des Klägers zur
Zahlung der Leibrente haben; erst - und ausschließlich - der Tod der Beklagten sollte sie
zum Erlöschen bringen. Dies gilt umso mehr, als beide Parteien anwaltlich beraten waren,
die mit Hilfe der Anwälte geführten Verhandlungen sich bis zum Abschluss der Verträge
am 07.09.1983 fast über ein Jahr hinzogen und die Vereinbarung zudem noch durch einen
Notar beurkundet wurde.
Auch eine ergänzende
Vertragsauslegung - wenn sie denn hier überhaupt in Betracht kommt - führt zu keinem
anderen Ergebnis. Hierbei ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick
auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen
Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen
Sachverhalt wie den hier eingetretenen bedacht hätten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 726). Zweck
des Vertrages war vorliegend zum einen, der beklagten Ehefrau ein Äquivalent für den
Verzicht auf den gesetzlichen Unterhalt zu gewähren ("Versorgungsrente"), zum
anderen sollte die Leibrente aber auch - und dies sagt der Vertrag in § 4 im Zusammenhang
mit der Leibrentenvereinbarung ausdrücklich - eine Gegenleistung für die Übertragung
des - zumindest formell - im Alleineigentum der Beklagten stehenden, mit einem
Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H (Wert: 1,2 Mio. DM, vom Kläger laut Vertrag
übernommene Belastung: 720.422,60 DM) darstellen.
Daneben hat die Beklagte
im Notarvertrag Nr. 6/1983 weiteres - im Gegensatz zu dem Grundstück in H - ausdrücklich
als treuhänderisch gehalten bezeichnetes Vermögen (Eigentumswohnung in K, 150.000,- DM
sowie verschiedene Wertpapiere) auf den Kläger übertragen. Zwar geht der Senat davon
aus, dass der Erwerb dieses Vermögens sämtlich aus den Einkünften des als Ingenieur und
Statiker selbständig erwerbstätigen Klägers finanziert wurde und die allenfalls
aushilfsweise im Betrieb des Klägers mitarbeitende und im Übrigen mit der
Haushaltsführung betraute Beklagte nur zur Begrenzung des mit der selbständigen
Tätigkeit des Klägers verbundenen Haftungsrisikos jeweils Alleineigentümerin geworden
ist. Aus diesem Grund hatten die Parteien bereits durch notariellen Vertrag vom 17.03.1966
Gütertrennung vereinbart. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen,
dass die Beklagte durch die ihr überlassene Haushaltsführung ihre Verpflichtung, durch
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in gleicher Weise erfüllt hat wie der
Kläger (§ 1360 S. 2 BGB).
Da nach der Intention des
Gesetzgebers die Haushaltsführung eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige
Beitragsleistung zum Familienunterhalt darstellt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 59.
Aufl., § 1360 Rdnr. 9), war die Beklagte nicht verpflichtet, sämtliches in der Ehe auch
aufgrund ihres Beitrags zum Familienunterhalt erworbenes Vermögen ohne jeden Ausgleich
auf den Kläger zu übertragen. Dem trägt der Notarvertrag Nr. 5/1983 vom 07.09.1983
Rechnung, in dem die Leibrente nicht lediglich als Unterhaltsersatz, sondern auch als
Gegenleistung für die Übertragung (eines) der in der Ehe erworbenen Vermögenswerte
ausgewiesen ist. Von daher entspricht die Vereinbarung einer Leibrente über den Zeitpunkt
einer eventuellen erneuten Heirat der Beklagten, mit der der Versorgungsgesichtspunkt in
der Regel entfällt, hinaus bis zu ihrem Tod letztlich den beiderseitigen Interessen und
benachteiligt den Kläger im Hinblick auf das übertragene Vermögen nicht unangemessen.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Klagebegehrens ist damit kein Raum.
Auch die Grundsätze
über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage führen nicht zu einem
Erlöschen der Zahlungsverpflichtung aufgrund der neuen Heirat der Beklagten. Der Beklagte
hat nicht dargetan, dass die Nichtwiederverheiratung der Beklagten bis zu ihrem Lebensende
Geschäftsgrundlage des Leibrentenversprechens geworden ist.
Zwar sind auch
Vereinbarungen, die rein vertragliche, vom Gesetz losgelöste Unterhaltsansprüche
begründen, grundsätzlich - wenn auch unter erheblich engeren Voraussetzungen als die
Anpassung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - einer Abänderung wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage zugänglich (vgl. Göppinger/Wax/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.,
Rdnrn. 1316, 1359). Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nur dann vor, wenn konkrete
Vorstellungen und Erwartungen fehlgeschlagen sind, die die Parteien bei Vertragsschluss
übereinstimmend als bestehend angenommen haben (vgl. Schwab, Handbuch des
Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 1272).
Zwar mag der Kläger - so
wie er behauptet - davon ausgegangen sein, dass die Beklagte nach der Trennung der
Parteien nicht erneut heiratet; aus seinem Vorbringen ergeben sich aber keine
Anhaltspunkte dafür, ob auch die Beklagte, für die die Ehe mit dem Kläger immerhin
bereits die 2. Ehe und die bei Abschluss des Vertrages erst 47 Jahre alt und ohne jede
Bindung - Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen - war, entsprechende konkrete
Vorstellungen hatte. Immerhin waren die Parteien anwaltlich vertreten und hatten nahezu
ein Jahr über die konkrete Ausgestaltung der am 07.09.1983 geschlossenen notariellen
Verträge verhandelt.
Von daher wäre zu
erwarten gewesen, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung der Laufzeit der Leibrente
("bis zu ihrem Tode") das Erlöschen im Fall der Wiederheirat der Berechtigten
vorgesehen worden wäre, wenn dies tatsächlich Vertragsgrundlage hätte werden sollen. Im
Übrigen führen Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zur Anpassung des
Vertrages gemäß § 242 BGB, wenn das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 131), die Abänderung
mithin erforderlich ist, um den von den Parteien mit der Vereinbarung verfolgten Zweck zu
erreichen. Wie bereits ausgeführt, entsprach die Vereinbarung einer lebenslangen Rente -
ohne Rücksicht auf eine eventuelle Wiederverheiratung der Beklagten - den Interessen
beider Parteien, da die Leibrente nicht nur Versorgungscharakter hatte, sondern auch ein
Entgelt für die Übertragung von im Alleineigentum der Beklagten stehenden
Vermögensgegenständen darstellte, deren Erwerb diese durch ihre Hausfrauentätigkeit mit
ermöglicht hatte. Im Hinblick hierauf ist durch die spätere Heirat der Beklagten kein
Umstand eingetreten, der eine Abänderung der bestehenden Vereinbarung zwingend
erforderlich erscheinen lässt.
Der Kläger hat auch
nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei ihm eine solche Veränderung in
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingetreten ist, dass die Weitererfüllung
des Vertrages sein eigenes wirtschaftliches Dasein gefährden würde (vgl. Ermann, a.a.O.,
§ 1585 c Rdnr. 25). Zwar wirft das von ihm weiterhin betriebene Ingenieurbüro für
Baustatik nach seinem Vortrag nur so wenig Gewinn ab, dass er keine Einkommenssteuer mehr
zahlen muss, und bezieht er daneben nur eine Altersrente in Höhe von 524,69 DM. Nicht
dargelegt hat der Kläger aber, welche (Miet-)Einnahmen er aus seinem Grundvermögen -
etwa dem Grundstück in H; möglicherweise ist auch weiteres Grundvermögen vorhanden -
zieht; eventuell bestehen daneben auch Lebensversicherungen oder ähnliche zur Versorgung
im Alter dienende Geldanlagen.
Hierzu fehlt jeder
Vortrag, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Festhalten an der
Vereinbarung vom 07.09.1983 schlechthin unzumutbar wäre. Auf sonstige inzwischen
eingetretene Verschiebungen der Vertragsgrundlage kann der Kläger sich nicht berufen, da
der Einwand einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse dadurch, dass die Parteien
den Unterhalt in Form einer Leibrente vereinbart haben, vertraglich ausgeschlossen worden
ist...
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
Top
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen.
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