Reform
Zugewinnausgleich
Es
stellt sich die Frage, ob nach der Reform des Zugewinnausgleichs auch eine
negative Vermögensentwicklung bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist. Durch die im Jahr
2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung wird nunmehr auch ein negatives
Anfangsvermögen berücksichtigt. In § 1374 (3) BGB heißt es:
„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus
abzuziehen.“ Bis zur Gesetzesänderung betrug das Anfangsvermögen
mindestens 0 €, so dass vorhandene Schulden nur bis zur Höhe des
Aktivvermögens berücksichtigt wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein
Ehegatte, der bei Eheschließung verschuldet war und seine Schulden während
der Ehezeit abgetragen hat, insoweit rechnerisch keinen Zugewinn
erwirtschaftet hat, also dass die Tilgung bei der Berechung des Zugewinns
gänzlich unberücksichtigt blieb.
Durch
die Neufassung des § 1374 BGB hat sich die Rechtslage insoweit verändert,
da nunmehr in Absatz 3 ausdrücklich klargestellt ist, dass
Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen
sind. Folglich kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten auch negativ
sein. Ziel war es, eine Ungerechtigkeit in den folgenden Konstellationen
zu vermeiden. Da das Anfangsvermögen bis zur Gesetzesreform nie negativ
sein konnte, musste ein Ehegatte, der während der Ehe die Schulden des
anderen Ehegatten ausgeglichen hatte und im Übrigen eigenes Vermögen
erwarb, seinen Ehepartner bei Durchführung des Zugewinnausgleiches an
seinem Vermögen teilhaben lassen. Das galt dann, obwohl der andere
Ehepartner durch die Rückführung seiner Schulden bereits mit
wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatte
aus der Ehe gegangen ist. Die Privilegierung des zu Beginn des Güterstandes
überschuldeten Ehegatten bzw. der Grundsatz, dass unabhängig von einer
Schuldenrückführung in der Ehe nur ein aktiver Überschuss geteilt
werden sollte, wurde mit der Gesetzesreform zum 1.September 2009 zurückgenommen.
Für Verfahren, die am 1.September 2009 anhängig sind, ist für den
Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Fassung anzuwenden.
Der
Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich aus der Saldierung des Anfangs- und
Endvermögens eines Ehegatten. Die einschlägige Vorschrift des § 1373
BGB ist auch nach der Gesetzesreform unverändert geblieben. Aus dem
Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Zugewinn der Betrag ist, um
den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Auch nach der
Gesetzesreform liegt ein Zugewinn nur dann vor, wenn das Endvermögen höher
ist, als das Anfangsvermögen. Ansonsten ist kein Zugewinn erzielt worden,
so dass der Zugewinn mit 0 € bewertet werden muss.
Aufgrund
des unveränderten Wortlautes der Vorschrift steht aber auch fest, dass
der Zugewinn auch weiterhin mindestens 0 € betragen muss, also nicht
negativ sein kann. Verluste eines Ehegatten sind insoweit nicht
auszugleichen. Dies galt nach altem Recht und gilt auch weiterhin. Der
Gesetzgeber hat dies in der Begründung der Gesetzesreform ausdrücklich
klargestellt (vgl. BT-Drucksache 16/10798 S. 11). Mit der Einführung
einer Kappungsgrenze bei der Höhe der Ausgleichsforderung § 1378
Abs. 2 Satz 1 BGB wird aber sichergestellt, das die Höhe der
Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, das nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Ein negativer Zugewinn kann damit nicht in die Zugewinnausgleichsbilanz
eines Ehegatten nach § 1378 BGB eingestellt werden. Vielmehr ist in einem
solchen Fall der Zugewinn des Ehegatten, dessen Endvermögen niedriger
ist, als sein Anfangsvermögen mit 0 anzusetzen. Der
Zugewinnausgleichsanspruch dieses Ehegatten besteht dann in Höhe der Hälfte
des Zugewinns des anderen Ehegatten.
Wird
die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. |
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