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Zugewinn
Verjährung |
Düsseldorf Amts- und Landgericht |
Neu nach
Reform: § 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des
einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der
Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das
nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands
vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der
Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2
Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die
Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands
und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die
Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe
über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen
Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die
in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert
wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4)
(weggefallen) |
Nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB
alter Fassung begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der
ausgleichsberechtigte Ehegatte
erfuhr, dass der Güterstand
beendet ist. Sie endete drei Jahre später (kalendergenau! - nicht
Ende des Jahres). Heute richtet sich die Verjährung nach § 195 BGB,
sodass die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig.
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