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Übersicht
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Auseinandersetzung
über das Vermögen
in der Ehe
Zugewinnausgleich
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Köln Amts- und
Landgericht
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Grundsatz zur
Vermögensauseinandersetzung: Jeder Ehegatte behält auch nach der
Eheschließung weiterhin sein bisheriges Vermögen. |
Überlässt ein
Ehegatte dem anderen die Vermögensverwaltung,
kann er später keine Rückzahlung von Geldern
verlangen,
deren familienbezogene Verwendung der Verwaltende nicht belegen kann. Dies gilt nach dem
Bundesgerichtshof selbst in den Fällen, in denen die verfügbaren Mittel im Wesentlichen
aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH XII ZR
26/98). Die Ehegatten schenken sich durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche
besonderes Vertrauen. Dem wirtschaftenden Ehegatten dürfe deshalb nicht einseitig das
Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben
und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von
personalem Vertrauen erforderlich oder geboten sei. |
Wie verhalten Sie sich bei
gemeinsamen Konten?
Führen Ehegatten ein gemeinsames Konto und kann jeder
Ehegatte unabhängig vom anderen darüber verfügen, so besitzen sie ein
"Oder-Konto". Grundsätzlich gilt, dass
zwischen den Eheleuten eine so genannte Gesamtgläubigerschaft besteht und jedem Ehegatten
die Hälfte des Guthabens zusteht. Das gilt unabhängig davon, wer wie viel einzahlt und
warum das Konto geschaffen wurde. Sie können bei einem Konto auf Ihren Namen eine
erteilte Vollmacht widerrufen. Von einem gemeinsamen Konto kann man 50 % abheben.
Hebt ein Ehegatte das gesamte oder einen großen Teil des Guthabens ab, steht dem anderen
Ehegatten ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Guthabens zu.
Übrigens:
Dieser Ausgleichsanspruch besteht
unabhängig von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht.
Eine saubere Lösung anlässlich der Trennung ist es, das
gemeinschaftliche Konto aufzulösen und das Guthaben zu verteilen. Das setzt
natürlich voraus, dass man sich einigt. Andernfalls sollte zumindest das eigene
Einkommen künftig auf ein eigenes Konto überwiesen werden.
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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