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Schenkungen während
der Ehezeit
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Was gilt eigentlich für
Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit? Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte, der den höheren Zugewinn
innerhalb der Ehezeit verzeichnet, die Hälfte des Überschusses dem anderen
Ehegatten im Rahmen einer Ausgleichsforderung zu zahlen hat.
Einige Zuflüsse werden gemäß § 1374
Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet. Wohlgemerkt: Bei insbesondere Erbschaften und Schenkungen
von Dritten erhöht sich das Anfangsvermögen, obwohl sie rein
chronologisch betrachtet, erst im Lauf der Ehe erworben wurden. Nehmen wir
an, ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Grundstück im Wert von 300.000
Euro und dieser Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe keinerlei Anfangsvermögen.
Wenn dieser Ehegatte bei der Scheidung nun weiterhin das Grundstück
hat und es hat eine Wertsteigerung von 100.000 Euro erfahren, besitzt der
Ehegatte dann also ein Endvermögen von 400.000 Euro. Es gibt damit also
einen Zugewinn von 100.000 Euro, der in der Wertsteigerung liegt.
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Was ist eine Schenkung?
Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker seine Vermögenssubstanz vermindert und das Vermögen des
Beschenkten entsprechend vermehrt. Dabei müssen sich beide Teile darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen , wie dies
auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft. Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den
Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (Brandenburgisches Oberlandesgericht 2014).
Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als bedarfsdeckendes Einkommen oder vermögensbildende Leistungen sind nach der Rechtsprechung der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten . Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten
Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte.
Die Bestimmung des Leistungsempfängers hängt von dem Willen des Zuwendenden ab, soweit dieser tatsächlich nach außen in Erscheinung tritt bzw. Erklärungen abgibt. Eine tatsächliche Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass bei Leistungen an Eheleute Leistungsempfänger nur derjenige ist, der dem Leistenden
nahesteht oder mit ihm verwandt ist, besteht nicht . Eher spricht der erste Anschein bei der Hingabe von Geld an Ehegatten für gemeinsame Anschaffungen dafür, dass regelmäßig beide Ehegatten beschenkt werden sollen. Indizien sind, wenn der Geldbetrag auf ein gemeinsames Konto gezahlt wird, da insoweit - soweit
keine näheren Angaben zum Zweck der Leistung erfolgen - prinzipiell beide Ehegatten gesamtgläuberisch berechtigt werden. |
Wie
werden "Schenkungen" bzw. Zuwendungen unter Eheleuten behandelt?
Diese Rechtsmaterie ist äußerst komplex und in der
anwaltlichen Praxis schwer zu präjudizieren. Hier wird lediglich eine
Skizze gegeben, die in die Thematik einführt, das Problem aber längst
nicht erschöpft.
Grundsätzlich erfolgt eine Zuwendung unter Ehegatten
unentgeltlich im Blick auf die der eheliche Lebensgemeinschaft und ist
damit keine Schenkung, sondern ein sog. unbenannte
Zuwendung, für die Sonderregeln -
Vertrag "sui generis" - gelten. So wäre etwa die Übertragung
des halben Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach der Eheschließung,
auf dem dann ein Familienheim errichtet wird, eine Zuwendung in diesem
Sinne - und keine Schenkung. Solche Zuwendungen erfolgen mit der Hoffnung,
dass die Ehe dadurch gefördert wird. So erläutert das OLG Braunschweig
(7 W 35/00) den Charakter dieser Leistung wie folgt: "Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553;
1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine
Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft,
insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen
soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung
vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne
des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen
werden.
Es handelt sich um eine sogenannte ehebedingte oder unbenannte
Zuwendung, die grundsätzlich nicht dem Schenkungsrecht unterfällt. Auf
die Bezeichnung des Zuwendungsgeschäftes durch die Parteien kommt es
dabei nicht entscheidend an. Von Bedeutung ist, ob das Zuwendungsgeschäft
nach der Vorstellung der Parteien vom Bestand der ehelichen
Lebensgemeinschaft abhängen soll. Das ist im vorliegendem Fall zu bejahen
und zeigt sich daran, dass die Antragstellerin das Zuwendungsgeschäft rückgängig
machen will, weil die Parteien nicht mehr ehelich zusammenleben und die
Ehe offenbar gescheitert ist."
Im Gegensatz zur unbenannten Zuwendung liegt eine
Schenkung unter Eheleuten vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich und ohne
Erwartung des Fortbestandes der Ehe gemacht wird. Diese
Zuwendung hat den Charakter der Freigiebigkeit.
Worauf kann
die Herausgabe eines Gegenstandes begründet werden?
In Betracht kommen eine Rückforderung wegen Verarmung gem. § 528 I 1
oder eine Herausgabe nach Schenkungswiderruf (§§ 531 II, 530, 812 I 1
Alt. 1). Bei Verfehlung oder grobem Undank (§ 530) kann die
Schenkung widerrufen werden, sodass sie rechtsgrundlos erfolgte und
herauszugeben ist (§ 812 I 2 Alt. 1).
In Betracht kommen auch Ansprüche wegen
Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Denn nach der
Rechtsprechung kann die Vorstellung der Eheleute über den Fortbestand
ihrer Ehe Geschäftsgrundlage für ehebezogene familienrechtliche
Rechtsgeschäfte sein. Diese erfolgt zur Verwirklichung der
ehelichen Lebensgemeinschaft. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die
Geschäftsgrundlage, so dass Ausgleichsansprüche zu prüfen
sind.
Aber: Ansprüche aus
Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dort, wo ausnahmsweise die
güterrechtlichen Regelungen zu keiner angemessenen Lösung führen, d.h.
im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden. Soweit also
die güterrechtlichen Bestimmungen eingreifen, bedarf es - von Ausnahmen
abgesehen - keiner Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Zumindest gilt das nach dem Bundesgerichtshof für Fälle, in denen die
Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der
Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend
machen könnte.
Über § 242 BGB
kann es bei unbenannten Zuwendungen, die eben keine
Schenkungen sind, zu anderen
Ergebnissen kommen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der
herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht
zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn Notbedarf beim
Zuwendenden entsteht. Wie dann der der Ausgleich durchzuführen ist,
hängt von vielen Einzelumständen ab wie der Dauer der Ehe, dem
Lebensalter der Eheleute. Es kommt weiterhin auf die Art und Höhe
der erbrachten Leistung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
ab und eine Reihe weiterer Einzelfallumstände. |
Schwiegereltern
und Zuwendungen
Neue
Rechtsprechung des BGH: Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Der BGH hatte über eine Klage von
Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen
Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres
Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung
schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten
Voraussetzungen möglich.
Die Tochter der Kläger und der Beklagte
lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im
Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen
hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen
die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM.
Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse
rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und
die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in
dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein
zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im
Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus.
Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis
heute im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem
Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen
58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der
Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige
Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres
leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung
des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach
bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein
Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen)
"unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre
Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich
nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser
Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Vielmehr sind
derartige schwiegerelterliche Leistungen als
Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche
Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen
Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in
dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu
partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene
Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage
solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in
den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe
entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der
richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest
partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der
bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung
hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu
erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung
ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte
zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung
dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren
Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das
Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise
Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten
geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen
sie ihr Kind direkt beschenken.
Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR
189/06
Zuvor
galt: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich bei
Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem
Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch nach den von der Rechtsprechung
herausgebildeten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage
als für den Zuwendenden unzumutbar erweist. Grundsätzlich gilt
aber, siehe dazu auch unten: Der BGH hat in einem Fall, in dem Eltern
einen Vermögenswert sowohl ihrem Kind als auch dem Schwiegerkind
gemeinsam haben zukommen lassen, die Zuwendung
an das Schwiegerkind als ehebezogene Zuwendung, die Zuwendung an das
eigene Kind hingegen als Schenkung angesehen. |
Ehebezogene
Zuwendungen und Gütertrennung
Ehebezogene Zuwendungen
können beim Scheitern der Ehe nach den Regeln
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen
des Zuwendenden (hier: der Klägerin) führen, wenn diesem die
Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, wie sie durch die Zuwendung
herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Dies gilt allerdings in erster Linie für Fälle der Gütertrennung.
Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den
güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen
(BGH XII ZR 173/99).
Das heißt - vereinfacht gesprochen - beim gesetzlichen
Güterstand wird man auf den Zugewinnausgleichsanspruch verwiesen, bei
Gütertrennung gibt es bei unzumutbaren Ergebnissen einen eigenen
Ausgleichsanspruch. |
Schenkung
und Anfangsvermögen (Problem der unbenannten Zuwendungen bzw. der
Leistung von Schwiegereltern im Blick auf die Aufrechterhaltung einer Ehe)
- "Schwiegerelternfälle":
Wenden die Eltern eines Ehegatten während intakter Ehe
sowohl ihrem Kind als auch ihrem Schwiegerkind unentgeltlich einen Vermögenswert
zu, handelt es sich in der Regel nur gegenüber dem Kind um eine dem
Anfangsvermögen zuzurechnende Schenkung (OLG Koblenz v. 18.12.2002
- 9 UF 530/01).
In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass direkte
Ansprüche gegen Schwiegerkinder juristisch einige Probleme
bereiten, die selbstverständlich am einfachsten dadurch umgangen werden
können, dass vor solchen "Liebesgaben" die vertraglichen
Voraussetzungen - etwa als Darlehen etc. - fixiert werden. Zur direkten
Inanspruchnahme des Schwiegerkindes vgl. Landgericht
Oldenburg - 8 O 496/95 - 30 April 1996). Ausführlich zum Problemkreis vgl. Bundesgerichtshof
v. 12. April 1995 - XII ZR 58/94:
"Der Senat hält es ... für
sachgerecht, Zuwendungen der vorliegenden Art hinsichtlich der
Anwendbarkeit von § 1374 II BGB analog
den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln. Wie bei diesen
fehlt es für die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen
subjektiven Tatbestand:
Nach dem erkennbaren Willen des
Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden
und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer
(vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil v. 5. 4. 1989 - IVb ZR 35/88 -,
FamRZ 1989, 835, 836) der Ehegemeinschaft
dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (vgl. Senatsurteil
v. 17. 1. 1990 - XII ZR 1/89 -, FamRZ 1990, 600, 603). Rechtsgrund der
Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches
Rechtsverhältnis eigener Art, wie es der Senat auch für Zuwendungen
unter Verlobten angenommen hat (vgl. BGHZ 115, 261, 265 = FamRZ 1992,
160). Wenn somit eine Schenkung nicht angenommen
werden kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus.
Der Bereicherungsanspruch wegen
Zweckverfehlung, zu dem es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beim
Scheitern der Ehe kommen würde (vgl. BGH, Urteil v. 23.09. 1983 - V ZR
67/82 -, FamRZ 1983, 1214 = NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während
der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gütertrennung - zugunsten eines
Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, a.a.O., S. 262, m.w.N.).
Die flexible Abwicklung nach diesen Grundsätzen (dazu im einzelnen BGHZ
84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910) trägt ggf. auch in Fällen der
vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, dass der begünstigte
Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe
Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise
erreicht worden ist, und dass im Falle der Scheidung deswegen in der Regel
das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen...
Zu den Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus §
812 I BGB aufgrund des Scheiterns der
Ehe in diesen Fällen gilt:
Ein Rückgewähranspruch dieser Art wird
verneint - verkürzt gilt: Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den
Zugewinnausgleich einbezogen werden und dadurch ihr Wert je nach Lage des
Einzelfalls mehr oder weniger an den Abkömmling des Zuwenders zurückfließt,
muss eine doppelte Inanspruchnahme des
Zuwendungsempfängers vermieden werden, die dadurch eintreten könnte,
dass dieser zusätzlich einem Rückgewähranspruch des Zuwenders
ausgesetzt ist. Dies könnte in der Weise geschehen, dass der Rückgewähranspruch
als Verbindlichkeit in das Endvermögen des Zuwendungsempfängers
aufgenommen wird, wenn dabei auch die Gefahr widersprechender
Entscheidungen im Prozess über den Zugewinnausgleich und über den Rückgewähranspruch
in Kauf genommen werden muss. Indessen hat das OLG zutreffend erkannt, dass
unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein derartiger Rückgewähranspruch
der Mutter des Kl. weder aus § 812 I BGB noch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage
begründet und daher im Endvermögen der Beklagten nicht zu berücksichtigen
ist.
Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter
des Klägers nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen (anders
als etwa in den vom OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 308 - Aufnahme im Fall der
Pflegebedürftigkeit - und OLG Köln, a.a.O. - Einräumung eines Nießbrauchs
auf Lebenszeit - entschiedenen Fällen), sondern sie wollte nur die
Ehegemeinschaft ihres Sohnes begünstigen. Bei Vorausschau des späteren
Scheiterns der Ehe hätte sie nach den Feststellungen des OLG nicht von
der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings
in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschränkter
Dispositionsfreiheit. In diesem gedachten Fall hätte die
teilweise Weitergabe des Geldes an die Beklagten eine sog.
Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich
unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfände.
Unter diesen Umständen kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an
die Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe
zu einer für die Mutter unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt
hat. Demgemäß besteht kein Anlass zu einer
Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der Bekl. und der Mutter des Kl.
(vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 129, m. w. N.).
Ein solcher Anlass könnte allenfalls
bestehen, wenn der Zugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begünstigung
des Sohnes führen würde, wie es etwa bei einer hohen
Verschuldung der Beklagten der Fall wäre. Nach der Rspr. des
Senats zu ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach
den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den
Zugewinnausgleich treten, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen
Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwender unzumutbar
unbillig erscheint (vgl. BGHZ 115, 132, 138 = FamRZ 1991, 1169, m. w. N.).
Dieser Grundsatz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend
herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur
Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
führen, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier an den Belangen
des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche
Unangemessenheit des güterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber
vorliegend nicht. Auch bei Berücksichtigung eines marktbedingten
Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich,
dass etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund
des Zugewinnausgleichs an den Kl. fließt. Das kann nicht als unangemessen
angesehen werden, weil diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall
des güterrechtlichen Ausgleichs und auch dem Wesen der Ehe als einer
Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 115, a.a.O., S.
139 = FamRZ 1991, 1169 ff.). |
Zur Frage
groben Undanks und des Widerrufs von Schenkungen in Schwiegerkindfällen,
vgl. BGH (19.01.1999 - X ZR 60/97): Auch eheliche oder ehebedingte
Verfehlungen können groben Undank des
von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck
bringen. In diesem Fall bedarf es jedoch
besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.
Zusammenfassung der
Argumentation des Gerichts: Für das von den Klägern in
Anspruch genommene Recht hat das Berufungsgericht § 531 Abs. 2 BGB als
Anspruchsgrundlage angesehen. Danach muss der Kläger dem Beklagten eine
Schenkung gemacht haben. Eine Schenkung liegt vor, wenn hinsichtlich
des aus dem Vermögen der Eltern bzw. Schwiegereltern kommenden, objektiv
unentgeltlich erlangten Gegenstandes die nach § 516 BGB erforderliche
Einigung darüber zustande gekommen ist, dass er unentgeltlich zugewendet
sein soll. Hiervon kann ausgegangen werden angesichts des unstreitigen
Umstandes, dass die Parteien und die Tochter der Kläger und damalige
Ehefrau des Beklagten den Überlassungsvertrag ausdrücklich dahin
hatten protokollieren lassen, der Wert des übertragenen Wohnungseigentums
sei dem Beklagten und der Tochter geschenkt, soweit er von den Erwerbern
getragene Kosten übersteige. Ob das nun als gemischte Schenkung zu
qualifizieren ist, war für das Gericht irrelevant. Auch in diesem Fall
sind die gesetzlichen Regeln der Schenkung ebenfalls anwendbar. Auch sie
kann gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden (BGHZ 30, 120 m. w. N.).
§ 530 Abs. 1 BGB stellt
auf die von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme ab, die der Schenker vom
Beschenkten erwarten kann. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschenkte
sich groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat, weil er
diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat. Das
Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtbewertung groben Undank gegenüber
den Klägern als Schenkern nicht feststellen können. Das galt vornehmlich
deshalb, weil die Entgleisungen des Beschenkten ihren Grund in
Eheproblemen gehabt hätten. Während schwere Verfehlungen eines
Beschenkten sich nicht gegen den Schenker selbst zu richten brauchen,
sondern auch gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers gerichtet sein können,
damit sie zum Anlass für einen Widerruf der Schenkung genommen werden können,
muss bei § 530 Abs. 1 BGB geprüft und festgestellt werden, ob dem
beanstandeten Verhalten des Beschenkten grober Undank gerade gegenüber
dem Schenker entnommen werden kann. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass eheliche oder ehebedingte Verfehlungen groben Undank des von den
Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen.
Zur Annahme, der Beschenkte habe es (auch) in grober Weise an der Rücksichtnahme
fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es in diesen
Fällen jedoch besonderer Umstände,
die gerade hierauf hindeuten.
Schließlich erkennt der Bundesgerichtshof auch keinen
Grund für die Anwendung der Regeln vom Fehlen
oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Kommentar: Man muss
hinzufügen, dass neben der objektiven Fehlverhaltensweise auch noch eine
subjektive undankbare Gesinnung des Beschenkten hinzutreten muss, wie der
BGH in einem anderen Urteil ausgeführt hat (Aktz. X ZR 89/98). Das ist
kein unerhebliches Beweisproblem. Übrigens: Untreue der
Schwiegertochter, Seitensprünge etc. sind keine schwere Verfehlung
(Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: I-24 U 832/04). Das Gericht hatte das
für eine kriselnden Ehe festgestellt. Etwas anderes gilt, wenn ein
Ehepartner mit ehefeindlicher Gesinnung intentional eine intakte Ehe zerstört.
In dem entschiedenen Fall war es überdies so, dass die enttäuschte
Schwiegermutter die Ehekrise kannte und die Geschenke im Blick darauf
erfolgten. Aktuelle Tendenzen der
Schwiegerkindfälle >> |
Familienauto
und Zugewinn
Eine Zuwendung an einen Ehegatten, die nicht der Förderung
der Vermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs
dient, ist nicht dem Anfangsvermögen nach BGB § 1374 Abs 2 zuzurechnen.
Haben Eltern ihrem verheirateten Kind einen Pkw für Fahrten zum
Arbeitsplatz geschenkt, so handelt es sich hierbei im Regelfall auch dann
um eine Zuwendung zur Bedarfsdeckung, wenn das Ehepaar noch über ein
weiteres Kraftfahrzeug verfügt |
Auskunftsanspruch
Jeder Ehegatte ist im
Zugewinnverfahren verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft
zu erteilen. Dem jeweiligen Endvermögen eines Ehegatten sind hierbei die
Leistungen hinzuzurechnen, um die dieses Vermögen in den letzten 10 Jahren
dadurch vermindert wurde, dass der Ehegatte gegen den Willen des anderen
Ehegatten Schenkungen über das übliche Maß hinaus gemacht hat oder
Vermögen
verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den
anderen Ehegatten zu benachteiligen. Die Schenkung muss
danach rechtlich
begründet sein, eine sittliche Pflicht reicht allein noch nicht, diese
Folgen einer fiktiven Hinzurechnung zu vermeiden. Dem
jeweiligen Anfangsvermögen ist auch das Vermögen zuzurechnen, das ein
Ehegatte etwa nach der Heirat ererbt oder mit Rücksicht auf sein künftiges
Erbrecht erhält oder durch Schenkung erwirbt.
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Vermögensverschleuderung
Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2
BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten also der Betrag hinzugerechnet, um
den er sein Vermögen verringert hat.
Das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss v. 19.01.1999 -8 WF 295/98) entschied folgenden Fall: Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem
Konto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das
Scheitern der Ehe. Durch dieses Verhalten hat der zornige Ehemann sein Endvermögen nicht in
schützenswerter Weise
vermindert. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist der
Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das vernichtete Geld noch da. Der Begriff der Verschwendung hängt
im Übrigen nicht davon ab, aus
welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet
wird. Abgestellt wird darauf, dass die Ausgabe objektiv unnütz und
unverhältnismäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in
keinem proportionalen Verhältnis steht.
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Ein Blick in das Gesetz
erleichtert die Rechtsfindung:
§ 1375 BGB
Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390
in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die
Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um
den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach
Eintritt des Güterstands
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1. |
unentgeltliche Zuwendungen
gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, |
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2. |
Vermögen verschwendet hat
oder |
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3. |
Handlungen in der Absicht
vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. |
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht
hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands
eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen
Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
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Amtsgericht Landgericht Hagen
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Zur Frage der
Teilhabe eines Ehegatten an
Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel
angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruchs über die
Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluss an BGH, Urteil vom
7. April 1966 II ZR 275/ 63 FamRZ 1966, 442). BGH, Urteil vom 19.
4. 2000 - XII ZR 62/ 98)
Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger
Einzelverfügungsbefugnis (so genanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der
Bank im Sinne des § 428
BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht
eines Ehegatten nach § 430
BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein
verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses
zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/ 89 - FamRZ 1990, 370
f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch
durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt.
Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des
laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die
Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es
begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die
Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von
Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen,
eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen, aus der nach Scheitern
der Ehe gemäß § 242
BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog §
430
BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion
erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren
Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine
Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741
ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, dass ihnen im Innenverhältnis
als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742
BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/63 FamRZ 1966, 442 ff.). Im übrigen ist
zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und
Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind,
der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt,
indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen
Ausgleichsanspruch zubilligt. |
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechnungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle juristische
Beurteilung Ihres
Falles zu gewährleisten.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
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Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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