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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Steuern

 

 

 

 

 

Negativtatsachen

Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht. Dies gilt auch für Negativtatsachen. Der Anspruchsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt. Voraussetzungen für die Pflicht zum Beweis einer negativen Tatsache  ist allerdings ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu angeblichen Vermögenspositionen. Denn selbstverständlich gilt, wie die Rechtsprechung mal festgestellt hat, dass  ein Negativbeweis, dass sämtliche Vermögenswerte der Welt ihm nicht gehören unmöglich ist. 

Abbau von Schulden nach dem Stichtag

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung herausgestellt, dass der Abbau von Schulden nach dem Stichtag auf jeden Fall Zugewinn darstellt.  Es läge in der Natur der Sache, dass die erfolgreiche Privatinsolvenz den früheren Schuldner wieder in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine solche Verbindlichkeit. Außerdem gibt es keinen Grund, die Schuldenfreiheit aufgrund einer erfolgreichen Privatinsolvenz anders zu behandeln als die Schuldenfreiheit aufgrund einer Schuldentilgung. Dem kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass während der Ehe im Rahmen einer Restschuldbefreiung getilgte Verbindlichkeiten nicht oder jedenfalls nicht mit dem Nominalwert im Anfangsvermögen berücksichtigt werden können.

Was gilt für Steuern?

Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche sind, soweit sie bis zum Stichtag gemäß § 1384 BGB entstanden sind, als Passiv- bzw. Aktivposten des jeweiligen Endvermögens in die Berechnung miteinzubeziehen. Entscheidender Zeitpunkt ist die rechtliche Entstehung und nicht erst der Fälligkeitszeitpunkt. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Bewertung im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt.  

 
 

 

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