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Unterhalt
Grundstückskosten
Abzugsfähigkeit
Verwertung
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Zur Argumentation und
Berechnung die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung
vom 22.04.1998 - XII ZR 161/96. Danach bestimmt sich gemäß
§ 1361 BGB der Unterhaltsbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden zunächst durch die beiderseitigen
bereinigten Einkünfte geprägt. Zusätzlich sind bei der Bestimmung der
ehelichen Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile gemäß § 100 BGB
zu berücksichtigen, die Parteien dadurch haben, wenn sie
eine ihnen gehörende Eigentumswohnung mietfrei genutzt haben.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Wert derartiger
Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen,
soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten
und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige
Kosten entstehen. Als Belastungen, die in diesem Sinne auf die eheliche
Wohnung entfallen, sind die laufenden Annuitäten, die Grundsteuer und
die verbrauchsunabhängigen Kosten festzustellen. Bei der
Bedarfsbemessung werden diese Belastungen dadurch berücksichtigt,
dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, der Hauslasten voll
trägt, um die entsprechenden Beträge auf den "bereinigten"
Wert zu ermäßigen sind. Auf diese Weise fallen die Kosten im Ergebnis
rechtlich zutreffend beiden Parteien je zur Hälfte zur Last.
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Die Finanzierungskosten für das gemeinsame Haus
der Ehegatten können nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (4 UF 132/03
- 17.03.2004) von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen aber nicht im
vollen Umfang abzugsfähig sein, wenn dies faktisch bedeuten würde, dass die
Unterhaltsberechtigten letztlich von Sozialhilfe leben müssten. Es kann
nicht richtig sein, dass der Unterhaltspflichtige zulasten des
Steuerzahlers Vermögensbildung betreibt. |
Es ist
wirtschaftlich nicht nachvollziehbar und insbesondere dem Unterhaltsgläubiger
nicht entgegenzuhalten, dass der Beklagte Grundstücke nicht veräußert,
die ihm angeblich nur Verlust einbringen, hat das OLG Hamm 2007
festgestellt. |
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