(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln,
wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit
die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2
Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des
Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in
der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der
Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung
nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie
die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann
gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein
Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn
die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist
fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es
gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
liefert.