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Autokauf
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Zunächst eine kurze Übersicht zu den Regeln beim
Autokauf
und dazu einige wichtige Entscheidungen |
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Heise online berichtet "Gebrauchtwagenkauf im Internet floriert Statt im
Kleinanzeigenteil der Zeitung stöbern immer mehr Deutsche bei der Suche nach einem
Gebrauchtwagen oder Ersatzteilen im Internet. Bei Branchenprimus eBay wird alle drei
Minuten ein Auto, alle zwei Minuten ein Autoradio und ein Reifen sowie alle 90 Sekunden
ein Karosserieteil verkauft ...
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Gebrauchtwagen und Haftungsausschluss
Gebrauchtwagenhändler können die Haftung für Mängel
an verkauften Autos ausschließen. Das setzt aber voraus, dass sie nur als
Vermittler des Voreigentümers auftreten. Eine neuere Regelung, wonach
Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der Verbraucher
untersagt ist, gilt regelmäßig nicht bei Agenturgeschäften
im Gebrauchtwagenhandel, vgl.
BGH - VIII ZR 175/04
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Auto zieht fehlerhaft nach rechts - Rücktritt vom
Kaufvertrag möglich
Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach
rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter
Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele sich beim
Schiefziehen des Fahrzeugs um eine serientypische Erscheinung und
entspreche dem Stand der Technik. Die Klägerin hat von der Beklagten,
einem Autohaus, ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Sie verlangt nun Rückgängigmachung
des Kaufvertrags, da das Auto ohne Betätigung der Lenkung nach rechts
ziehe. Das Schiefziehen des Fahrzeugs wurde auch von einem Sachverständigen
festgestellt und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die
Beklagte meint jedoch, ein Sachmangel liege nicht vor. Entsprechend den
Ausführungen des Herstellers entspreche das Fahrzeug dem Stand der
Technik. Das Schiefziehen sei eine serientypische Erscheinung, eine
technische Lösung könne man nicht anbieten. Das Landgericht Frankfurt am
Main hat das Schiefziehen des Wagens als Sachmangel gewertet und den von
der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam erachtet.
Das Gericht erklärte, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs an dem
heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen sei. Maßstab
sei der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht
derjenige des Fahrzeugherstellers. Der Käufer eines modernen
Gebrauchtfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert sei,
dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fahre. Die Beklagte könne
sich nicht darauf berufen, dass der beanstandete Zustand kein Mangel sei,
weil es sich um eine serientypische Erscheinung handele und das
Herstellerwerk nicht in der Lage sei, der Beklagten konkrete Anweisungen
zur Beseitigung des Zustands zu unterbreiten, vgl. Landgericht Frankfurt am Main - 2-02 O 470/05
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Händler
müssen auf Auslaufmodell hinweisen Händler dürfen bei der Werbung mit Preisnachlässen für Geräte der
Unterhaltungselektronik nicht verschweigen, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt.
Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Um ein Auslaufmodell handelt es sich
nach der Entscheidung, wenn das Gerät in der aktuellen Preisliste des Herstellers nicht
mehr geführt wird (Az.: 4 U 767/02). Der Händler hatte für einen DVD-Player mit dem
Hinweis geworben, der Kunde spare 200 DM. Das Werbeprospekt enthielt aber nicht den
Hinweis, dass es um ein Auslaufmodell ging. Hierin sah das OLG eine Täuschung der Kunden
und eine wettbewerbswidriges Verhalten. Die Richter drohten dem Händler für den Fall der
Wiederholung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro an.
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Unbenutztes
Auto mit zwei Jahren Standzeit ist kein Neuwagen mehr
Ein
unbenutztes Auto mit einer Standzeit von zwei Jahren darf nicht mehr als
Neuwagen verkauft werden. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Osnabrück
lag die Klage einer Frau zugrunde, die bei einem Autohaus einen Pkw als
Neufahrzeug gekauft hatte. Mit ihrer Klage auf Rückzahlung des
Kaufpreises (gegen Rückgabe des Autos) hatte sie in beiden Instanzen
Erfolg. Der Kaufvertrag (Preis: ca. 24.300 Euro) war im August 2003
geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein
der 6. August 2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die
Käuferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung übereinstimmte.
Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26. September
2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden
war. Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und
forderte das beklagte Autohaus zur Rückabwicklung auf. Nachdem diese
Forderung der Käuferin abgelehnt worden war, klagte sie mit Erfolg beim
Landgericht Osnabrück. Das Autohaus wurde zur Zahlung von fast 18.000
Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Ein Betrag von
rund 6.300 Euro war vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen, weil die Klägerin
mit dem Auto inzwischen über
38.000 Kilometer
zurückgelegt hatte. Der
Zivilsenat des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg Az.: 15 U 71/06) bestätigte
das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass die Neuwageneigenschaft von den Vertragsparteien als
Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde. Diese Beschaffenheit habe
der ausgelieferte Wagen nicht aufgewiesen. Eine Standzeit von fast 23
Monaten zwischen Herstellung und Kauf führe auch bei einem nicht
benutzten Fahrzeug zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der
Verkehrsanschauung zu einer Werteinbuße, sodass ein solcher Pkw kein
Neufahrzeug mehr darstelle. Dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit
September 2001 nicht mehr hergestellt wird, wäre nur dann von Bedeutung,
wenn dies der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Dann
läge eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende
Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das hat die beklagte Firma allerdings
nicht beweisen können. |
Gewährleistung
für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge Eine
Übersicht |
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Mit dem
01. Januar
2002 verlängerte sich die Gewährleistung für alle neuen Fahrzeuge von bisher einem
halben Jahr auf mindestens zwei Jahre. Dies
trifft indes nur auf Fahrzeuge zu, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft werden.
Während dieser Gewährleistungsfrist muss ein Verkäufer
für alle Mängel seiner Ware haften. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer die
Option zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Minderung des Kaufpreises. Die gesetzliche
Mängelgewährleistung ist nicht identisch mit einer Garantie, die der Verkäufer
anbietet. Bei einer Garantie haftet der Verkäufer auch für Mängel, die erst nach dem
Verkauf des Fahrzeuges entstehen. Bei der gesetzlichen Regelung ist jedoch Voraussetzung,
dass der Fehler von Anfang an bestand.
Regelung für gebrauchte Fahrzeuge
Auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler
(Verbrauchsgüterkauf! - gemäß § 14
BGB, dabei auch darauf achten, ob das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen
stammt) mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen,
ohne dass Laufleistung oder Alter relevant wären. Geschuldet wird jedoch nur eine
vertragsgemäße Beschaffenheit. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit,
den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle
Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.
Der übliche Zusatz in Kaufverträgen Das Fahrzeug
wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gilt nur noch
für Geschäfte von Privatleuten untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden.
Zugesicherte Eigenschaften
Die Voraussetzungen an eine zugesicherte Eigenschaft
werden modifiziert. Somit können aus Werbeaussagen der Verkäufer verbindliche
Zusicherungen werden, bei deren Fehlen ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt,
für den der Verkäufer haftet.
Beweislast
Ab 2002 muss der Kunde nicht mehr generell den Nachweis
führen, dass ein Mangel schon beim Kauf der Ware vorhanden war. Innerhalb der ersten
sechs Monate wird automatisch vermutet, dass die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft
gewesen ist. Erst danach liegt die Beweislast wieder beim Kunden.
Reparatur von Fahrzeugen
Mit der Neuregelung werden die Rechte des
Verbrauchers bei Fahrzeugreparaturen erweitert. Hierbei entsteht ebenfalls eine
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf die eingebauten Ersatzteile. Diese Frist kann
aber vertraglich auf ein Jahr reduziert werden. Die für die Fahrzeugreparatur gemachten
Kostenvoranschläge dürfen künftig nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ausschlussklauseln Klauseln
wie "wie besichtigt und probegefahren", "gekauft wie
besichtigt" oder ähnliche Formulierungen schließen technischen Mängel
aus, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne die Hilfe eines
Sachverständigen selbst hätte konstatieren können. So sieht es
jedenfalls die ständige Rechtsprechung. |
Rechtsfolgen
von Mängeln
a. Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung,
die in zwei Formen vorstellbar ist.
Er kann wählen zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder der Lieferung eines mangelfreien
Fahrzeugs. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung
eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der
Verkäufer nachbessern darf. Eine Ersatzteillieferung funktioniert beim
Verkauf von gebrauchten Sachen selbstverständlich regelmäßig nicht, da
eine identische Ersatzlieferung kaum denkbar ist.
Der Verkäufer trägt die auf Grund
der Nachbesserung entstehenden Kosten. Das
können diverse Kosten sein, etwa die Kosten für Materialien, Fahrtkosten
einschließlich Abschleppkosten. Liefert der Verkäufer zum Zweck
der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr
der mangelhaften Sache verlangen. Verweigert der Verkäufer beide Arten
der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung des Kaufpreises
verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
b. Zu den Regeln über den
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem
Verkäufer gesetzte angemessene Frist (Zwei Wochen wird man für
ausreichend halten, mitunter kann es sinnvoll sein zu erklären, dass die
angemessene Frist gilt, wenn die gesetzte Frist zu kurz sein sollte) zur
Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323
Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft
und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder den Rücktritt
des Kaufvertrages (Dazu die
Verweisungskette §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) erklären oder
statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer
mindern (Vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Allerdings ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn es
sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Im
Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil
ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe
erlangt hat. In der Judikatur wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis
1% des Fahrzeugpreises pro 1000 km, die das Fahrzeug gefahren ist,
bewertet.
Die Minderung hat
dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt. Man muss also als Käufer
eine angemessene Frist setzen, um die Nachbesserung zu ermöglichen. Eine
Minderung ist übrigens anders als bei den Fällen des Rücktritts selbst
bei unerheblichen Mängeln möglich. Wie viel kann man denn nun mindern?
Einen generellen Minderungsbetrag gibt es nicht. Den Minderungsbetrag muss
man schätzen oder ggf. einen Gutachter beauftragen.
c. Schadenersatz - ein
komplexe Regelung
Die Regelung des § 437 BGB, der die Rechte des
Käufers bei Mängeln festlegt, ist komplex. Ist die
Sache mangelhaft, kann der Käufer,
wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, eine ganze Palette von
Gewährleistungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, nämlich
1. |
nach § 439 Nacherfüllung
verlangen, |
2. |
nach den §§
440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und |
3. |
nach den §§
440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. |
Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Auto, so kann
der Käufer aufgrund der Verweisung in § 437 Nr.
3 BGB also
neben der Leistung auch einen Schadenersatz fordern, wenn der
Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet
hat. Das Verschulden des
Verkäufers wäre nur dann entbehrlich, wenn er etwa eine besondere
Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch
nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB kann im Übrigen auch anstelle
der Leistung bestehen. Dafür ist allerdings eine erfolglose
Fristsetzung durch den Käufer notwendig. |
Aktuell:
Beweislastumkehr bei Karosseriebeschädigungen
Der
Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 14.09.05 - VIII ZR 363/04) hatte über
die Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch
bei Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift.
Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf
einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher –
regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs
Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe
vorhanden war. Das
gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar ist. Die Beklagte betreibt einen Neu- und
Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Im Oktober 2003
kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen mit einer
Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug
wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei
unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein
formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch
Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für
die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier
Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig
gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext
ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung
des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen nach dem Kauf
monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels
und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die
Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der
Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen.
Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Seine
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in erster und
zweiter Instanz Erfolg. In der Revisionsinstanz stritten die Parteien in
erster Linie darüber, ob dem Kläger für die als Sachmangel gerügte
Karosseriebeschädigung die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt.
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des §
476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem
Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um
einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und
daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung ist
der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die
Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des
Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des
Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre
es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu
lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es
demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er
bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe
daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der
Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden
kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit
der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt. Die
Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es
sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche
Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht
versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu
erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat
er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich
gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden
gewesen. |
Aktuell: Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler
für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier:
überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist. Die Beklagte
(Kraftfahrzeughändler) ist aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet
(§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit
unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den
Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung
später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall besteht der Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung neben demjenigen aus Vertragsverletzung und
unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das für eine deliktsrechtliche Haftung
erforderliche Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall
darin gesehen, dass für die Beklagte ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters
der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das
seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin
zumindest hätte bekannt sein müssen (BGH - 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02). |
Aktuell:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (
VIII ZR 243/02 ) ist ein PKW dann nicht mehr fabrikneu,
wenn das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits nicht mehr unverändert produziert
wird. |
Aktuell:
Gebrauchtwagen und Beschaffenheitsgarantie Gebrauchtwagenkäufer
können sich auf eine Beschaffenheitsgarantie berufen, wenn der Verkäufer vor
Vertragsabschluss eindeutige, unmissverständliche Aussagen über den Wagen gemacht hat.
Das verkaufte Auto muss dann auch tatsächlich den versprochenen Eigenschaften
entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde besonderen Wert auf bestimmte
Eigenschaften des Fahrzeugs legt (Oberlandesgericht Koblenz - Az.: 5 U 1385/03). Der
schriftliche Kaufvertrag über einen sieben Jahre alten Wagen zum Preis von 10 000 Euro
sah einen Gewährleistungsausschluss vor und enthielt einen Eintrag, nach dem das Auto
einen Kilometerstand von 207.172 Kilometern aufwies. Die tatsächliche Laufleistung war in
Wirklichkeit um 100.000 oder sogar 200.000 Kilometer höher. Das Gericht verurteilte den
Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Kaufpreisrückzahlung. Die zwischenzeitliche
Nutzung des Autos durch den Käufer wurde dabei verrechnet. |
Aktuell:
Konstruktionsfehler Konstruktionsfehler an Autos berechtigen nach Auffassung des Landgerichts
Osnabrück (9 O 2381/03) zum Rücktritt von Kaufverträgen. Die Klägerin wollte
ihren Geländewagen wegen störender Brummgeräusche zurückgeben. Das Autohaus sah
keine Mängel, da Fahrgeräusche bei Geländewagen stets höher seien. Das Gericht stellte
jedoch einen Konstruktionsfehler im Getriebe fest, der bei einem teuren Auto nicht
hingenommen werden müsse. |
Streit um Typbezeichnung eines PKW
Das
Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 24.05.06 (6 W 49/06) hat
über einen Rechtsstreit zwischen einem Rentner und einem
Mercedes-Vertragshändler entschieden. Bei der Abholung trug das Fahrzeug
den Schriftzug „A 160“ am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an
einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Überprüfung
der Fahrzeugdaten stellte sich dabei heraus, dass es sich um einen
Mercedes A 140 handelte. Der verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung
eines Kaufvertrages. Nachdem der Prozess sich durch den Weiterverkauf des
Autos erledigt hatte, wurden dem Kläger vom Landgericht Osnabrück die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg
entschied nun, dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen,
da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre.
Die beklagte Firma hatte erklärt, dass der Schriftzug bei der Herrichtung
des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich
der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung
„A 160“ gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut
ist. Das OLG hält dieses
Vorgehen für fragwürdig und führt aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die
gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS
statt 102 PS). Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein „A
160“ verkauft worden, erscheine aufgrund dessen nicht von vornherein
abwegig. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine – von
der beklagten Firma bestrittene – Behauptung nicht beweisen können, sei
deshalb nicht vertretbar. |
Wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg
(Urteil
vom 20.12.2000 - Az: 8 U 68/00): Es liegt
kein Fehler vor, wenn Abnutzungs- und
Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sich im Rahmen dessen
halten, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner
Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
Auch ein gewerblicher Verkäufer ist nicht verpflichtet,
den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen
hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.
Abgenutzte Dichtungen und
Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, weil es in
der Natur der Sache liegt, dass Dichtungen irgendwann undicht werden. |
Automietvertrag
und Stornierung im Internet
Automietverträge, die im Netz abgeschlossen werden, können
nicht kostenlos storniert werden (Europäische Gerichtshof (EUGH). Da die
Firmen für solche Leistungen ausreichend Fahrzeuge vorhalten müssen,
haben sie im Fall einer Stornierung Nachteile zu erwarten.
Eine britische Autovermietungsfirma, die Autos über das Internet
vermietet, klagte. Ein Verbraucherverband berief sich auf eine
EU-Richtlinie, demnach über das Netz abgeschlossene Verträge innerhalb
einer bestimmten Frist vom Verbraucher unter Rückzahlung des Kaufpreises
aufgelöst werden können. Diese Richtlinie enthält allerdings eine
Ausnahme, die sich auf Verträge über die Erbringung von
"Dienstleistungen im Bereich Beförderung" richtet.
Autovermietungsdienstleistungen sind nach der Entscheidung des Gerichts
Teil dieser Ausnahmeregelung. |
Aktuelles Urteil: Mangelhafte Stoßdämpfer und Querlenker
entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen Abnutzungsbild (LG Dessau). Sachverhalt: Im Jahre
2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit
einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach
den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung
vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis "keine
Garantie". Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser
in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der
Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines
adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies
das Gericht jedoch zurück.
Gründe: Der
natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter entspricht, ist kein
Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts
Dessau hervor (Az. 7 T 542/02). Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass eine
Individualvereinbarung mit dem Hinweis "keine Garantie" nicht zum Ausschluss der
Sachmängelhaftung führt.
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