7 AKB
Obliegenheiten
im Versicherungsfall
I.
(1) Versicherungsfall im Sinne dieses
Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden
Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem
Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich
anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der
Sonderbedingungen zur Regelung von kleinen Sachschäden selbst regelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung
des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er
hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder
ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den
Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
II.
(1) Bei Haftpflichtschäden ist der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu
befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den
Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare
Unbilligkeit verweigern konnte.
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch
gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige
innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche
gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder
eines Beweissicherungsverfahrens.
(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und
einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der
Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine
Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor
Fristablauf vorliegt.
(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat
der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem
Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
III.
Bei einem unter die Fahrzeugversicherung
fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der
Wiederinstandsetzung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit
ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein
Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Wildschaden (§ 12 (1) Id)
den Betrag von Euro 300,-, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen.
IV.
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich
eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt
hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat
den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die
Unfallfolgen möglichst zu mindern.
(2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken,
dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald
erstattet werden.
(3) Der Versicherte hat sich von den vom
Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die
notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen
Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
(4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch
aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere
Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen,
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies
innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon
angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer
ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm
beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
V.
(1) Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt
der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist
auf einen Betrag von Euro 1000,- beschränkt. Bei vorsätzlich
begangener Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
(z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener
Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem
Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich
die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von 5000,-.
(3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der
Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils
abweichend von Absatz 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des
erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. genannten Obliegenheiten
vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt und dadurch eine
gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den
Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung
erheblich hinausgeht; es wird vermutet, dass die
Obliegenheitsverletzung mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der
Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht
Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.
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