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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einbürgerungsprobleme

Was gilt hinsichtlich 

der wirtschaftlichen Verhältnisse 

bei einer Einbürgerung?

Einbürgerung

Hinweise zur Einbürgerung: Der Einbürgerungsbewerber muss grundsätzlich über ein eigenes Einkommen verfügen. In den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangerhörigkeitsrecht wird gefordert, dass eine Einbürgerung nur dann erfolgen darf, wenn der Bewerber in der Lage ist, seiner Familie dauerhaft eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Bei der Bewertung der finanziellen Situation eines Einbürgerungsbewerbers kommt es auf die Verhältnisse am Niederlassungsort an. Auch wenn ein Anspruchsteller als Hauseigentümer keine Miete mehr aufbringen muss, so sind die übrigen Lebenshaltungskosten in Deutschland eher hoch. Hierzu gehören sowohl Lebensmittelpreise, als auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit etc. Was ist, wenn ich Wohngeld beziehe? Wenn ein Einbürgerungsbewerber Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt er nicht die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG. Der Bezug von Wohngeld ist dabei als eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung dem Familieneinkommen nicht zuzurechnen (Vgl. auch unten). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern reicht es aus, wenn die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind (Dazu auch BVerwG vom 22.06.1999 - 1 C 16/98 - BVerwGE 109, 142 ff.). Die Unterhaltsfähigkeit umfasst dabei nach der Rechtsprechung auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei dem Bezug anderer Leistungen, wie z.B. bei Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Geprüft werden muss, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten. 

Ein "Vertretenmüssen" der Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe setzt schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Das VG Göttingen aus dem Jahre 2004: Die Kläger sind nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu bestreiten (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AuslG - alte Vorschrift). Sie leben derzeit von Arbeitslosenhilfe sowie von Kindergeld, Erziehungsgeld und Wohngeld. Der Umstand, dass sie auf den Bezug von Arbeitslosenhilfe angewiesen sind, steht ihrer Einbürgerung entgegen. 

Argumentation zur wirtschaftlichen Situation >>

Für eine Einbürgerung gelten die nachfolgenden Voraussetzungen.

Sie müssen grundsätzlich

· bereit sein, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben,

· sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

· eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen,

· den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten,

· sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland

· Sie dürfen grundsätzlich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können bereits nach weniger als acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zusammen mit einer anspruchsberechtigten Person eingebürgert werden.

Eine Ermessenseinbürgerung kann im Einzelfall - je nach Entscheidung der Behörde - auch bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis möglich sein.

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, weil die zeitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall eine Ermessenseinbürgerung nach den
§§ 8 oder 9 StAG. 

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >> erfolgen.

Die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung ist insbesondere für anerkannte Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, Staatenlose sowie für Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von Interesse.

Anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge und Staatenlose können so bereits nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sollen bereits nach einem drei Jahre bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre besteht.

Dieselben Fristen gelten für Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Angehörige bestimmter Personengruppen, so z.B. frühere deutsche Staatsangehörige, können auch eingebürgert werden, wenn sie keinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(§§ 13, 14 StAG).

Vgl. etwa Verwaltungsgericht Oldenburg - Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes  vom 12. Dezember 2001 (Az: 11 A 4283/00).

Aus den Gründen:

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie einzubürgern,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kann nicht nach §§ 8, 9 StAG eingebürgert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, der auch bei der Einbürgerung der Ehegatten Deutscher zu beachten ist (§ 9 Abs. 1 StAG), ist eine der Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen am Ort seiner Niederlassung im Inland zu ernähren. Dies ist bei der Klägerin infolge des derzeitigen und weiterhin absehbaren Bezugs von Wohngeld nicht der Fall.

Der Gesetzgeber hat mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderten Unterhaltsfähigkeit des Ausländers einen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen, welcher durch Auslegung näher zu bestimmen ist. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001, 1418) kann die gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 - BVerwGE 109, 142, 144). Insbesondere sind Verwaltungsvorschriften keine die Verwaltungsgerichtsbarkeit bindenden Rechtsnormen (vgl. BVerfGE 78, 214, 227; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2000, RdNr. 151 ff.) und können deshalb auch nicht unmittelbar gerichtlicher Prüfungsgegenstand sein. Folglich lässt sich nicht bereits aus Nr. 8.1.1.4 letzter Absatz StAR-VwV der Rückschluss ziehen, dass die gesetzlich geforderte Unterhaltsfähigkeit durch Wohngeldbezug grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese - soweit ersichtlich - gerichtlich noch nicht geklärte Frage ist vielmehr nach allgemeinen Auslegungsprinzipien zu bestimmen; der Fassung der Verwaltungsvorschriften kommt allenfalls Indizwirkung zu. Danach ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die geforderte Unterhaltsfähigkeit auch im Falle von Wohngeldbezug nicht gegeben ist.

Der Wortlaut von §  8 Abs. 1 Nr. 4 StAG („...zu ernähren imstande“) lässt die gefundene Auslegung entgegen der Auffassung der Klägerin zu. Ernähren bedeutet nach dem seit langem im Gesetz befindlichen Begriff das Befriedigen von Grundbedürfnissen. Dazu gehört auch das Vorhalten einer Wohnung. Im Übrigen wird auch die Befriedigung von anderen Grundbedürfnissen durchaus durch den Wohngeldbezug beeinträchtigt. Wenn die Klägerin nämlich kein Wohngeld bekäme, müsste sie bei anderen Grundbedürfnissen und damit etwa auch bei den Lebensmitteln sparen.

Maßgeblich sind insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlich geforderten Unterhaltsfähigkeit. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143 m.w.N.; Urteil vom 27. Februar 1958 - I C 99.56 - BVerwGE 6, 207, 208) hat die inhaltsgleich gefasste Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht nur den Zweck, den deutschen Staat von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten, freizuhalten, sondern darüber hinaus auch, dass die Einbürgerungsbewerber gewisse positive Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Integration erfüllen müssen. Die Voraussetzung des §  8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist nur dann gegeben, wenn der Ausländer nachhaltig imstande ist, sich auf Dauer am Orte seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu ernähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958, a.a.O., 209). Ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt die sogenannte Unterhaltsfähigkeit nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143). Unter dem Begriff der öffentlichen Fürsorge fallen nach gefestigter Rechtssprechung nicht nur klassische Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG), sondern auch fürsorgeähnliche Leistungen wie etwa Arbeitslosenhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143; Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV. 1997, 836; VGH BW, Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 - InfAuslR 1998, 509, zur Arbeitslosenhilfe, wobei über die Einbürgerungsschädlichkeit von Wohngeldbezug nicht entschieden wurde).

An dem weiten Verständnis öffentlicher Fürsorgeleistungen hat die obergerichtliche Rechtssprechung trotz erheblicher Kritik aus der Literatur festgehalten. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz wiederholter Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auch in neuerer Zeit die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gerade nicht verändert hat, verbietet sich etwa eine Auslegung, die Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Lebensunterhalts ausreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV 1997, 836 m.w.N.). Auch durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht eingegrenzt oder in irgendeiner Form verändert worden, obwohl ein damaliger Gesetzentwurf der SPD/Fraktion noch folgenden Wortlauf für die Vorschrift vorsah: „......ohne von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe abhängig zu sein“ (vgl. BT - Drucksache 14/533). Da sich dieser Vorschlag - anders als in § 85 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 AuslG - im geltenden Gesetz nicht wiederfindet, ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers von einem weiten Verständnis öffentlicher Fürsorgeleistungen auszugehen, die einer Einbürgerung entgegenstehen können. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wird auch dadurch belegt, dass er in § 85 Abs. 1 und 3 AuslG geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht entgegensteht (vgl. zur Problematik: Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Kreutzer, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, § 8 StAG RdNr. 41). Der Umstand, dass die dortige Relativierung des Bezugs von Sozial- und Arbeitslosenhilfe als Ausschlussgrund für eine Einbürgerung mit bestimmten Wartezeiten verbunden ist, lässt den Schluss zu, dass an die Einbürgerungsvorschriften ohne Wartezeiten (nach wie vor) erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Als Indiz kann auch die Fassung von Nr. 8.1.1.4 der StAR-VwV herangezogen werden, die vom Bundesinnenministerium nach § 39 S. 1 StAG i.V.m. Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Abs. 1 GG immerhin mit Zustimmung des Bundesrats erlassen worden sind. Die dort im letzten Absatz geforderte Prognoseentscheidung ergibt nur einen Sinn, wenn der Wohngeldbezug grundsätzlich der Annahme der Unterhaltsfähigkeit entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund schließt auch der Bezug von Wohngeld die Annahme der Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus. Wohngeld ist - ähnlich wie Sozialhilfe - eine staatliche Leistung, die gewährt wird, wenn das Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltszugehörigen bestimmte Höchstgrenzen nicht erreicht, um dem Wohnungsinhaber zur Vermeidung sozialer Härten durch Zuschüsse zu den Wohnraumaufwendungen ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern (vgl. § 1 Wohngeldgesetz; Schoch, Sozialhilfe, 3. Auflage 2001, Seite 75 f.) Wohngeld wird demnach ebenso wie die Sozialhilfe nach individuellen, einkommensabhängigen Bedingungen gewährt und ist daher eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung, die bei Berechnung der Unterhaltsfähigkeit nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 46.73 - BVerwGE 45, 157 zu § 77 BSHG; VGH BW, Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 - InfAuslR 1998, 509, 511). Es unterscheidet sich wesentlich von dem Erhalt von Kindergeld, das einkommensunabhängig gewährt wird. Wohngeld stellt auch keine Versicherungsleistung da, die (wenigstens teilweise) auf Leistungen oder erworbenen Rechtspositionen des Anspruchsberechtigten beruht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Einordnung geboten ist. Insoweit ist - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften - unschädlich, dass in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV das Wohngeld in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsleistungen erwähnt wird.

Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG nicht geboten. Artikel 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gewährleistet ausländischen Ehegatten Deutscher keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Das Schutz- und Förderungsgebot des Artikel 6 GG wirkt zwar dahin, dass eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit der im Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert ist, verpflichtet aber nicht, ihr unter allen Umständen Geltung zu verschaffen. Es belässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von einer Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen Verfassungsrang nicht zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Mai 1987 ? 2 BvR 101/84 - BVerfGE 76, 1, 53; BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20/88 - InfAuslR 1989, 91; Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 29.84 - BVerwGE 77, 164, 173). Hiervon ausgehend ist weder zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Unterhaltsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher vorsieht, noch ist geboten, die der Unterhaltsfähigkeit entgegenstehenden Fürsorgeleistungen eng zu fassen und den Wohngeldbezug hiervon auszunehmen. Denn das legitime Interesse des Staates daran, dass Einbürgerungsbewerber umfassend in der Lage sind sich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ernähren, bevor sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden, ist als gewichtig anzusehen. Dies ergibt sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der stark belasteten öffentlichen Haushalte - aus der nicht unwesentlichen Höhe und Dauer von Wohngeldleistungen. Durch die strengen Anforderungen wird ein Anreiz für den Einbürgerungsbewerber geschaffen, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus eigener Kraft dauerhaft ohne öffentliche Sozialleistungen auszukommen. Demgegenüber treten die (im Wesentlichen immateriellen) Interessen der Einbürgerungsbewerber an Einbürgerung und einer einheitlichen innerfamiliären Staatsangehörigkeit zurück. Insoweit ergeben sich auch im Hinblick auf die erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten gemäß §§ 85, 86 AuslG nach Ablauf bestimmter Wartezeiten keine unzumutbaren Nachteile für die Betroffenen.

Ausgehend von dem so verstandenen Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit erfüllt die Klägerin nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemeinsam mit ihren Familienangehörigen Wohngeld bezieht. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut von § 8 Abs. I. Nr. 4 StAG („sich und seine Angehörigen“) und Absatz 1 Satz 1 und 2 der Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV kann auf die Situation der Familie abgestellt werden. Nachdem sie in den vergangenen Jahren ein monatliches Wohngeld in Höhe von zunächst 314,- DM, später 201,- DM bezogen haben, beziehen sie derzeit entsprechende Wohngeldleistungen i. H. v. 177,98 DM vom Landkreis Cloppenburg. Ob die Unterhaltsfähigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn - wie in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV vorgesehen - eine positive Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise eine gegenteilige Prognose angestellt. Angesichts aller von der Klägerin dargelegten und sonst bekannt gewordenen Umstände, insbesondere der beruflichen Qualifikation ihres Ehemanns und seiner bisherigen Einkünfte, durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse künftig nicht derart ändern, dass sie - auch dauerhaft - ohne Wohngeldbezug auskommt. Zwar ist festzustellen, dass das Familieneinkommen im Jahre 2000 im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen ist. Dies ist zum einen auf eine geringe Lohnerhöhung des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen, aber vor allem auf eine große Anzahl von vergüteten Überstunden. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Einkommenssituation grundlegend verändert hätte. Dem entspricht auch, dass sich die Höhe des bezogenen Wohngeldes gegenüber dem Vorjahr leicht reduziert hat, die Familie der Klägerin aber nach wie vor Wohngeld in nicht unwesentlicher Höhe von 177,98 DM pro Monat bezieht.

Die Versagung der Einbürgerung führt auch im Einzelfall der Klägerin nicht zu einem Ergebnis, das mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Atypische Nachteile durch die (zeitweise) Versagung der Einbürgerung für sich oder ihre Familienangehörigen hat sie nicht geltend gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zum Frühjahr 2003 unzumutbar wäre, ab dem eine Einbürgerung nach dem § 85 AuslG in Betracht kommt, der weniger hohe Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration enthält.

Eine andere Einschätzung vermag die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf die Vorbemerkung zur StAR-VwV verlangen, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen von dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden kann. Wie bereits ausgeführt ist die Verwaltungsvorschrift nicht geeignet, über den innerdienstlichen Bereich hinaus gesetzlich geregelte Mindestvoraussetzungen zu interpretieren. Im Übrigen dient die erwähnte Ausnahmemöglichkeit der Einbürgerungsbehörde dazu, in besonders gelagerten Einzelfall von der sie grundsätzlich bindenden Verwaltungsvorschrift abzuweichen. Sie soll als Handreichung bei der Sachbearbeitung dienten, eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherstellen und Vorgaben für ggf. eröffnetes Ermessen geben. Die Abweichungsmöglichkeit sichert damit einen grundrechtskonformen und insbesondere verhältnismäßigen Gesetzesvollzug in atypischen Sonderfällen. Eine eigenständige, auch vom Gericht zu berücksichtigende Anspruchsgrundlage wird hiermit nicht eröffnet. Vielmehr war das Gericht gehalten, bei der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG etwaige Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Weise geschehen, dass das Gericht keine atypischen Umstände im Falle der Klägerin feststellen konnte, nach denen sich die Versagung der Einbürgerung mangels Unterhaltsfähigkeit etwa als unverhältnismäßig darstellen würde.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 85 Abs. 1 AuslG ersichtlich (noch) nicht zu. Die hierfür erforderliche Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland kann die Klägerin frühestens im Januar 2003 erfüllen. Eine Miteinbürgung nach Ermessen gemäß § 85 Abs. 2 AuslG war hier nicht in Betracht zu ziehen, weil die Einbürgerung des Ehemanns nicht nach § 85 Abs. 1 AuslG, sondern nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.

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