Für eine
Einbürgerung gelten die
nachfolgenden Voraussetzungen.
Sie müssen grundsätzlich
· bereit sein, Ihre bisherige
Staatsangehörigkeit aufzugeben,
· sich seit mindestens acht Jahren
ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
· eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzen,
· den Lebensunterhalt für sich und Ihre
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von
Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten,
· sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
· Sie dürfen grundsätzlich nicht wegen
einer Straftat verurteilt worden sein.
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
können bereits nach weniger als acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zusammen mit einer
anspruchsberechtigten Person eingebürgert werden.
Eine Ermessenseinbürgerung kann im Einzelfall - je nach
Entscheidung der Behörde - auch bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
möglich sein.
Besteht
kein Anspruch auf Einbürgerung, weil die zeitlichen Voraussetzungen
hierfür nicht erfüllt werden, kann im Einzelfall eine Ermessenseinbürgerung nach den
§§ 8 oder 9 StAG.
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erfolgen.
Die Möglichkeit einer
Ermessenseinbürgerung ist insbesondere für anerkannte Asylberechtigte und ausländische
Flüchtlinge, Staatenlose sowie für Ausländer, die mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet sind oder mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von Interesse.
Anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge und
Staatenlose können so bereits nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von
sechs Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
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Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sollen bereits nach einem drei Jahre
bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre besteht.
Dieselben Fristen gelten für Ausländer, die mit einem
deutschen Staatsangehörigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Angehörige bestimmter Personengruppen, so z.B. frühere
deutsche Staatsangehörige, können auch eingebürgert werden, wenn sie keinen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben
(§§ 13, 14 StAG). |
Vgl. etwa Verwaltungsgericht
Oldenburg - Urteil der 11. Kammer des
Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2001 (Az: 11 A 4283/00).
Aus den Gründen:
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000 in der Gestalt
ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, sie einzubürgern,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren
Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin kann nicht nach §§ 8, 9 StAG eingebürgert
werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, der auch bei der Einbürgerung der Ehegatten
Deutscher zu beachten ist (§ 9 Abs. 1 StAG), ist eine der Mindestvoraussetzungen für
eine Einbürgerung, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen am Ort
seiner Niederlassung im Inland zu ernähren. Dies ist bei der Klägerin infolge des
derzeitigen und weiterhin absehbaren Bezugs von Wohngeld nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG
geforderten Unterhaltsfähigkeit des Ausländers einen unbestimmten Rechtsbegriff
geschaffen, welcher durch Auslegung näher zu bestimmen ist. Die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000
(BAnz. 2001, 1418) kann die gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung
nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren
(BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 - BVerwGE 109, 142, 144). Insbesondere sind
Verwaltungsvorschriften keine die Verwaltungsgerichtsbarkeit bindenden Rechtsnormen (vgl.
BVerfGE 78, 214, 227; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2000, RdNr. 151 ff.)
und können deshalb auch nicht unmittelbar gerichtlicher Prüfungsgegenstand sein.
Folglich lässt sich nicht bereits aus Nr. 8.1.1.4 letzter Absatz StAR-VwV der
Rückschluss ziehen, dass die gesetzlich geforderte Unterhaltsfähigkeit durch
Wohngeldbezug grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese - soweit ersichtlich - gerichtlich
noch nicht geklärte Frage ist vielmehr nach allgemeinen Auslegungsprinzipien zu
bestimmen; der Fassung der Verwaltungsvorschriften kommt allenfalls Indizwirkung zu.
Danach ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die geforderte Unterhaltsfähigkeit
auch im Falle von Wohngeldbezug nicht gegeben ist.
Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (...zu
ernähren imstande) lässt die gefundene Auslegung entgegen der Auffassung der
Klägerin zu. Ernähren bedeutet nach dem seit langem im Gesetz befindlichen Begriff das
Befriedigen von Grundbedürfnissen. Dazu gehört auch das Vorhalten einer Wohnung. Im
Übrigen wird auch die Befriedigung von anderen Grundbedürfnissen durchaus durch den
Wohngeldbezug beeinträchtigt. Wenn die Klägerin nämlich kein Wohngeld bekäme, müsste
sie bei anderen Grundbedürfnissen und damit etwa auch bei den Lebensmitteln sparen.
Maßgeblich sind insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlich
geforderten Unterhaltsfähigkeit. Nach ständiger Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143 m.w.N.; Urteil vom
27. Februar 1958 - I C 99.56 - BVerwGE 6, 207, 208) hat die inhaltsgleich gefasste
Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht nur den Zweck, den deutschen Staat
von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten,
freizuhalten, sondern darüber hinaus auch, dass die Einbürgerungsbewerber gewisse
positive Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Integration erfüllen müssen. Die
Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist nur dann gegeben, wenn der Ausländer
nachhaltig imstande ist, sich auf Dauer am Orte seiner Niederlassung aus eigener Kraft zu
ernähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958, a.a.O., 209). Ein Ausländer, der von
öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt die sogenannte Unterhaltsfähigkeit nicht (BVerwG,
Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143). Unter dem Begriff der öffentlichen Fürsorge
fallen nach gefestigter Rechtssprechung nicht nur klassische Sozialhilfe (Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG), sondern auch fürsorgeähnliche Leistungen wie etwa
Arbeitslosenhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143; Beschluss vom 5. Mai
1997 - 1 B 94.97 - DÖV. 1997, 836; VGH BW, Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 -
InfAuslR 1998, 509, zur Arbeitslosenhilfe, wobei über die Einbürgerungsschädlichkeit
von Wohngeldbezug nicht entschieden wurde).
An dem weiten Verständnis öffentlicher
Fürsorgeleistungen hat die obergerichtliche Rechtssprechung trotz erheblicher Kritik aus
der Literatur festgehalten. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz
wiederholter Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auch in neuerer Zeit die
Bestimmung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gerade nicht verändert hat, verbietet sich etwa eine
Auslegung, die Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Lebensunterhalts ausreichen lässt
(BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV 1997, 836 m.w.N.). Auch durch die
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht
eingegrenzt oder in irgendeiner Form verändert worden, obwohl ein damaliger Gesetzentwurf
der SPD/Fraktion noch folgenden Wortlauf für die Vorschrift vorsah: ......ohne von
Sozial- oder Arbeitslosenhilfe abhängig zu sein (vgl. BT - Drucksache 14/533). Da
sich dieser Vorschlag - anders als in § 85 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 AuslG - im geltenden
Gesetz nicht wiederfindet, ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers von einem weiten
Verständnis öffentlicher Fürsorgeleistungen auszugehen, die einer Einbürgerung
entgegenstehen können. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wird auch dadurch
belegt, dass er in § 85 Abs. 1 und 3 AuslG geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen
die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht
entgegensteht (vgl. zur Problematik: Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Kreutzer,
Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 2001, § 8 StAG RdNr. 41). Der Umstand, dass die
dortige Relativierung des Bezugs von Sozial- und Arbeitslosenhilfe als Ausschlussgrund
für eine Einbürgerung mit bestimmten Wartezeiten verbunden ist, lässt den Schluss zu,
dass an die Einbürgerungsvorschriften ohne Wartezeiten (nach wie vor) erhöhte
Anforderungen zu stellen sind. Als Indiz kann auch die Fassung von Nr. 8.1.1.4 der
StAR-VwV herangezogen werden, die vom Bundesinnenministerium nach § 39 S. 1 StAG i.V.m.
Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Abs. 1 GG immerhin mit Zustimmung des Bundesrats erlassen
worden sind. Die dort im letzten Absatz geforderte Prognoseentscheidung ergibt nur einen
Sinn, wenn der Wohngeldbezug grundsätzlich der Annahme der Unterhaltsfähigkeit
entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund schließt auch der Bezug von
Wohngeld die Annahme der Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus.
Wohngeld ist - ähnlich wie Sozialhilfe - eine staatliche Leistung, die gewährt wird,
wenn das Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltszugehörigen bestimmte
Höchstgrenzen nicht erreicht, um dem Wohnungsinhaber zur Vermeidung sozialer Härten
durch Zuschüsse zu den Wohnraumaufwendungen ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu
sichern (vgl. § 1 Wohngeldgesetz; Schoch, Sozialhilfe, 3. Auflage 2001, Seite 75 f.)
Wohngeld wird demnach ebenso wie die Sozialhilfe nach individuellen, einkommensabhängigen
Bedingungen gewährt und ist daher eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung, die
bei Berechnung der Unterhaltsfähigkeit nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 46.73 - BVerwGE 45, 157 zu § 77 BSHG; VGH BW,
Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 - InfAuslR 1998, 509, 511). Es unterscheidet sich wesentlich von dem Erhalt von Kindergeld, das
einkommensunabhängig gewährt wird. Wohngeld stellt auch keine Versicherungsleistung da,
die (wenigstens teilweise) auf Leistungen oder erworbenen Rechtspositionen des
Anspruchsberechtigten beruht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere
Einordnung geboten ist. Insoweit ist - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit der
Verwaltungsvorschriften - unschädlich, dass in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV das Wohngeld in
unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsleistungen erwähnt wird.
Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf den
verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG nicht
geboten. Artikel 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung stehen, gewährleistet ausländischen Ehegatten Deutscher keinen
grundrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Das Schutz- und Förderungsgebot des Artikel
6 GG wirkt zwar dahin, dass eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit der im
Bundesgebiet lebenden Familie wünschenswert ist, verpflichtet aber nicht, ihr unter allen
Umständen Geltung zu verschaffen. Es belässt dem Gesetzgeber einen weiten
Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er öffentliche Interessen, die von einer
Einbürgerung berührt werden, angemessen berücksichtigen darf, selbst wenn ihnen
Verfassungsrang nicht zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Mai 1987 ? 2 BvR 101/84 -
BVerfGE 76, 1, 53; BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20/88 - InfAuslR 1989, 91;
Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 29.84 - BVerwGE 77, 164, 173). Hiervon ausgehend ist weder
zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die
Unterhaltsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
vorsieht, noch ist geboten, die der Unterhaltsfähigkeit entgegenstehenden
Fürsorgeleistungen eng zu fassen und den Wohngeldbezug hiervon auszunehmen. Denn das
legitime Interesse des Staates daran, dass Einbürgerungsbewerber umfassend in der Lage
sind sich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu ernähren, bevor sie in den
deutschen Staatsverband eingebürgert werden, ist als gewichtig anzusehen. Dies ergibt
sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der stark belasteten öffentlichen Haushalte
- aus der nicht unwesentlichen Höhe und Dauer von Wohngeldleistungen. Durch die strengen
Anforderungen wird ein Anreiz für den Einbürgerungsbewerber geschaffen, alle ihm
möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus eigener Kraft dauerhaft ohne öffentliche
Sozialleistungen auszukommen. Demgegenüber treten die (im Wesentlichen immateriellen)
Interessen der Einbürgerungsbewerber an Einbürgerung und einer einheitlichen
innerfamiliären Staatsangehörigkeit zurück. Insoweit ergeben sich auch im Hinblick auf
die erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten gemäß §§ 85, 86 AuslG nach Ablauf
bestimmter Wartezeiten keine unzumutbaren Nachteile für die Betroffenen.
Ausgehend von dem so verstandenen Erfordernis der
Unterhaltsfähigkeit erfüllt die Klägerin nicht die Mindestvoraussetzungen für eine
Einbürgerung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
gemeinsam mit ihren Familienangehörigen Wohngeld bezieht. In Anlehnung an den
Gesetzeswortlaut von § 8 Abs. I. Nr. 4 StAG (sich und seine Angehörigen) und
Absatz 1 Satz 1 und 2 der Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV kann auf die Situation der Familie
abgestellt werden. Nachdem sie in den vergangenen Jahren ein monatliches Wohngeld in Höhe
von zunächst 314,- DM, später 201,- DM bezogen haben, beziehen sie derzeit entsprechende
Wohngeldleistungen i. H. v. 177,98 DM vom Landkreis Cloppenburg. Ob die
Unterhaltsfähigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn - wie in Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV
vorgesehen - eine positive Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass der
Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen
aus eigenen Kräften zu unterhalten, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht
entschieden zu werden. Denn die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise eine
gegenteilige Prognose angestellt. Angesichts aller von der Klägerin dargelegten und sonst
bekannt gewordenen Umstände, insbesondere der beruflichen Qualifikation ihres Ehemanns
und seiner bisherigen Einkünfte, durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse künftig nicht derart ändern, dass sie - auch
dauerhaft - ohne Wohngeldbezug auskommt. Zwar ist festzustellen, dass das
Familieneinkommen im Jahre 2000 im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen ist. Dies ist
zum einen auf eine geringe Lohnerhöhung des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen, aber
vor allem auf eine große Anzahl von vergüteten Überstunden. Es ist aber nichts dafür
vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Einkommenssituation grundlegend
verändert hätte. Dem entspricht auch, dass sich die Höhe des bezogenen Wohngeldes
gegenüber dem Vorjahr leicht reduziert hat, die Familie der Klägerin aber nach wie vor
Wohngeld in nicht unwesentlicher Höhe von 177,98 DM pro Monat bezieht.
Die Versagung der Einbürgerung führt auch im Einzelfall
der Klägerin nicht zu einem Ergebnis, das mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Atypische Nachteile durch die (zeitweise)
Versagung der Einbürgerung für sich oder ihre Familienangehörigen hat sie nicht geltend
gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zum Frühjahr
2003 unzumutbar wäre, ab dem eine Einbürgerung nach dem § 85 AuslG in Betracht kommt,
der weniger hohe Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration enthält.
Eine andere Einschätzung vermag die Klägerin auch nicht
unter Hinweis auf die Vorbemerkung zur StAR-VwV verlangen, wonach in besonders
begründeten Ausnahmefällen von dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen
werden kann. Wie bereits ausgeführt ist die Verwaltungsvorschrift nicht geeignet, über
den innerdienstlichen Bereich hinaus gesetzlich geregelte Mindestvoraussetzungen zu
interpretieren. Im Übrigen dient die erwähnte Ausnahmemöglichkeit der
Einbürgerungsbehörde dazu, in besonders gelagerten Einzelfall von der sie grundsätzlich
bindenden Verwaltungsvorschrift abzuweichen. Sie soll als Handreichung bei der
Sachbearbeitung dienten, eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherstellen und Vorgaben
für ggf. eröffnetes Ermessen geben. Die Abweichungsmöglichkeit sichert damit einen
grundrechtskonformen und insbesondere verhältnismäßigen Gesetzesvollzug in atypischen
Sonderfällen. Eine eigenständige, auch vom Gericht zu berücksichtigende
Anspruchsgrundlage wird hiermit nicht eröffnet. Vielmehr war das Gericht gehalten, bei
der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG etwaige
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Weise geschehen,
dass das Gericht keine atypischen Umstände im Falle der Klägerin feststellen konnte,
nach denen sich die Versagung der Einbürgerung mangels Unterhaltsfähigkeit etwa als
unverhältnismäßig darstellen würde.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Einbürgerung in
den deutschen Staatsverband nach § 85 Abs. 1 AuslG ersichtlich (noch) nicht zu. Die
hierfür erforderliche Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts
im Inland kann die Klägerin frühestens im Januar 2003 erfüllen. Eine Miteinbürgung
nach Ermessen gemäß § 85 Abs. 2 AuslG war hier nicht in Betracht zu ziehen, weil die
Einbürgerung des Ehemanns nicht nach § 85 Abs. 1 AuslG, sondern nach den Vorschriften
des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
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