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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Landesdisziplinargesetz

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Beispiel: NRW

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, gehen verloren.

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des jeweiligen Landesgesetztes aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. 

Deshalb sieht der Senat als maßgeblich für die Maßnahmebemessung die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten an. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Ein Bezug eines außerdienstlichen Dienstvergehens zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt

Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.  Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Verlust der Beamtenrechte

Im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, dem sog. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt § 24 den Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

2.wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Reicht der Verdacht einer Straftat aus, um Maßnahmen gegen den Beamten zu treffen?

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, § 22 BeamtStG. 

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, hat das OVG Lüneburg 2010 entschieden. Denn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen, sondern auch auf einen Verdacht gegründet sein können, dessen Begründetheit erst im einem nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt werden kann. Im Übrigen schließt die Einstellung des Strafverfahrens eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung nicht aus. 

Verfahren - Rechtsschutz 

Das Verfahren nach den Landesdisziplinargesetzen der Länder ist relativ komplex geregelt, sodass hier nur eine Skizze möglich ist. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es der betroffenen Person freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen.

Das Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

Das Verfahren kann eingestellt werden. Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben, vgl. § 35 LDG NRW. 

Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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