Eine
Entsendung in das Ausland ist keine Regelung, die der Arbeitgeber
einseitig per Weisungsrecht treffen kann. Deswegen schließt man einen
Vertrag. Die Verträge sind in der Praxis sehr unterschiedlich
ausgestaltet und es entstehen auch oft juristische Probleme, die auf
keine umfängliche Rechtsprechung stoßen.
Fraglich ist, wie Fälle rechtlich zu kategorisieren
sind, wenn das Entsendungsverhältnis vor dem vertraglich geplanten
Beendigungszeitpunkt beendet werden soll. In Betracht kommt eine
außerordentliche Kündigung. Eine Weisung dürfte kaum ausreichend
sein, wenn die Entsendungsregelung auch nicht durch das Direktionsrecht
gedeckt ist. Sinnvoll sollte es sein, den Fall einer vorzeitigen
Beendigung vertraglich zu regeln. Mit dem Entzug der arbeitsvertraglich
geschuldeten Beschäftigung nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitsverhältnis
die Grundlage. Dies kommt nach der Rechtsprechung faktisch einer Kündigung
gleich, wenn der einzige vertraglich vorgesehene Arbeitsplatz im Ausland
liegt und nicht sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nach
Beendigung des Auslandseinsatzes an einer anderen, gleichwertigen Stelle
im Unternehmen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Zu prüfen ist
also, ob ein Rückkehrrecht besteht.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als
zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den
Betriebsrat nach dem Gesetz vor jeder Einstellung, Eingruppierung,
Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen
Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der
Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten
Maßnahme einzuholen. Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer
von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses
üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht
als Versetzung. |