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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Erbschein

Entziehung 

 

Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit eines Erbscheines liegt vor, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Dabei genügt es, dass das bei der Erteilung angenommene Erbrecht nicht mehr feststeht und die erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist. Wird nach der Erbscheinserteilung durch den Rechtspfleger aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Testament aufgefunden, das eine konkrete Erbeinsetzung enthält, so ist der Erbschein auch dann als unrichtig einzuziehen, wenn die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt. Erteilt ein unzuständiger Rechtspfleger in einem auf ihn der Sache nach nicht übertragbaren Erbscheinsverfahren einen Erbschein, so ist dieser unwirksam und grundsätzlich einzuziehen. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch lange Zeit nach seiner Erteilung (Fall des OLG Köln: 27 Jahre) beantragt werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit seinem Inhalt einverstanden waren und ihr Verhalten darauf abgestellt haben.

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