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Erbschein
Entziehung |
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Eine zur
Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit eines
Erbscheines liegt vor, wenn die Voraussetzungen für dessen
Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht
mehr vorhanden sind. Dabei genügt es, dass das bei der Erteilung
angenommene Erbrecht nicht mehr feststeht und die erforderliche Überzeugung
des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen
Zweifel hinaus erschüttert ist. Wird nach der Erbscheinserteilung durch
den Rechtspfleger aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Testament
aufgefunden, das eine konkrete Erbeinsetzung enthält, so ist der
Erbschein auch dann als unrichtig einzuziehen, wenn die sich aus dem
Testament ergebende Erbfolge mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt.
Erteilt ein unzuständiger Rechtspfleger in einem auf ihn der Sache nach
nicht übertragbaren Erbscheinsverfahren einen Erbschein, so ist dieser
unwirksam und grundsätzlich einzuziehen. Die Einziehung eines
Erbscheins kann auch lange Zeit nach seiner Erteilung (Fall des OLG Köln:
27 Jahre) beantragt werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit
seinem Inhalt einverstanden waren und ihr Verhalten darauf abgestellt
haben. |
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