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Einem
ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden lassen,
ist die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als die
Vorstellung eines lachenden Erben.
(Gotthold
Ephraim Lessing).
Wenn Sie sich in
Ihrem Fall nicht sicher sind, können Sie uns unverbindlich mal ein
E-Mail zusenden, sodass wir einen Blick auf ihr Problem werfen können. |
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Benötige
ich einen Erbschein? Wie erhalte ich einen Erbschein?
Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen
etwa auf Konten zugreifen will oder Informationen diverser Art über die
Vermögensverhältnisse des Erblassers einholen will, benötigt regelmäßig
einen Erbschein.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt
und ist kostenpflichtig (Beispiel für die Kosten bei Erteilung des
Erbscheins: 100.000 € - 207,00 €). Die
Kosten richten sich nach dem Vermögenswert der Erbschaft und werden vom
Gericht festgesetzt. Die Kosten der eidesstattlichen Versicherung betragen
auch eine Gebühr und wären im Beispiel oben wiederum mit 207,00 €
anzusetzen.
Regelungen in den §§ 2353-2370 BGB.
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Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts erforderlich ist, wird
jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Kraft
des öffentlichen Glaubens kann man von demjenigen, welcher als
Erbe im Erbschein ausgewiesen ist eine zum Nachlass gehörende Sache gutgläubig
erwerben. Hat der Verstorbene Grundbesitz
hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein
vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament
oder ein Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein
notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis
an. Wegen der erforderlichen Versicherung an Eides Statt ist es notwendig,
zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen Notar
aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen.
Ein einfaches Testament
dagegen erfüllt
die Bedingungen nicht. Dieses könnte nicht nur durch ein später geschriebenes überholt
sein, sondern hat nicht die Vermutungswirkung eines Erbscheins, dem einige
Prüfungen vorgeschaltet sind (Der Antragsteller hat die Richtigkeit der
in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde
vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht). Da beim Tod eines Kontoinhabers nicht automatisch die
Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank Klarheit über die
Person des Erben verschaffen.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines kann zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Das
Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, zuständig ist grundsätzlich
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten
Wohnsitz hatte. Hatte er keinen Wohnsitz, so ist das Nachlassgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Aufenthaltsort hatte. Ist
ein deutscher Erblasser im Ausland verstorben, ohne dass er einen Wohnsitz
im Inland hatte, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg
(Grunewaldstraße 66-67,
10823 Berlin - Tel.: 49 (0)30 90 159 - 0) zuständig. Der Antrag kann auch
bei jedem Notar aufgenommen werden.
Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn
kein
Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf der
Grundlage von Personenstandsurkunden dargelegt werden:
Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden.
Der Antrag muss den Inhalt
des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein
erteilen kann, ohne selber die Formulierung modifizieren zu müssen. Der
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann auch bei jedem Notar
aufgenommen werden.
Was
steht dann eigentlich schließlich im Erbschein drin?
Ein Erbschein hat die Bezeichnung des
Erblassers, die Angabe des Todeszeitpunktes, die Bezeichnung des Erben
oder beim gemeinschaftlichen Erbschein die Bezeichnung der Erben und die
Angaben ihrer Erbteile in Quoten, sowie etwaige Beschränkungen des Erben
zu enthalten.
BGB
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist
auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann
von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre
Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben
gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die
Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die
sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von
allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung
eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
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Verfahrenshinweise
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das
Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen
für festgestellt erachtet. Das Gericht hat von Amts
wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen. Nach der Prüfung erteilt das Gericht einen Erbschein oder es
lehnt die Erteilung durch Beschluss ab. Der Rechtspfleger
ist für die Erteilung eines Erbscheines wegen der gesetzlichen
Erbfolge zuständig, während bei der gewillkürten Erbfolge
durch Testament der Richter zuständig
ist.
Wurde die Erteilung des
Erbscheins zurückgewiesen, so kann der Antragsteller eine Beschwerde
gegen den Beschluss des abhilfeberechtigten Amtsgerichts einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Bei Gesetzesverletzungen kann
gegen eine solche Entscheidung das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Weitere Beteiligte können
auch beschwerdeberechtigt sein, wenn sie geltend machen, dass sie
durch die Erbscheinerteilung in ihrer erbrechtlichen Stellung beeinträchtigt
sind. Auch der sog. Vorbescheid der Prüfung kann bereits angefochten
werden.
>> Ergibt
sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig
ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird
der Erbschein kraftlos. Das Nachlassgericht kann nach dem Gesetz von Amts
wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen
veranstalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im
Erbscheinsverfahren die materiell-rechtliche Richtigkeit der Rechtslage
grundsätzlich Vorrang hat und auch ein Erbschein noch nach langer Zeit
nach seiner Erteilung wegen Unrichtigkeit eingezogen werden kann. Was gilt
für die Auslegung eines Testaments, auf dem der Erbschein beruht?
Das Nachlassgericht
hat im Einziehungsverfahren den Testamentsinhalt,
soweit er für die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung von Bedeutung
ist, entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen festzustellen. Führt
die Auslegung zu dem Ergebnis, dass sich diese Erbenstellung aus dem
Testament nicht ergibt, so ist der Erbschein unrichtig. Er ist
einzuziehen, auch wenn seit seiner Erteilung ein langer Zeitraum
verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind
und die der Erbscheinserteilung zugrunde liegende
Testamentsauslegung denkgesetzlich möglich gewesen
ist.
Die Auslegung von Willenserklärungen,
auch von Testamenten, ist primär Aufgabe des Tatrichters, also des
Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten
Beschwerde. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die tatrichterliche
Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegungsgrundlage
verfahrensfehlerfrei gewonnen worden ist, die gesetzlichen
Auslegungsregeln beachtet worden sind und das Ergebnis der Auslegung mit
dem Akteninhalt, den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen
vereinbar ist. Das Gericht der weiteren
Beschwerde kann mithin nur feststellen, ob das
Auslegungsergebnis möglich erscheint; dagegen kommt es nicht darauf an,
ob es zwingend ist oder ob ein anderes Ergebnis ebenfalls möglich,
vielleicht sogar näher liegend wäre. |
Die Gebühren
eines Rechtsanwalts, der einen Miterben im
Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, sind grundsätzlich nach dem Wert
des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils bzw. dem entsprechendem
wirtschaftlichen Interesse zu berechnen. |
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