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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Erbschein

Erteilung - Verfahren

Öffentlicher Glaube 

Gemeinschaftlicher Erbschein - Ausland

Einem ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden lassen, ist die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als die Vorstellung eines lachenden Erben. 

(Gotthold Ephraim Lessing).   

Wenn Sie sich in Ihrem Fall nicht sicher sind, können Sie uns unverbindlich mal ein E-Mail zusenden, sodass wir einen Blick auf ihr Problem werfen können.

Benötige ich einen Erbschein? Wie erhalte ich einen Erbschein?

Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen etwa auf Konten zugreifen will oder Informationen diverser Art über die Vermögensverhältnisse des Erblassers einholen will, benötigt regelmäßig einen Erbschein

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist kostenpflichtig (Beispiel für die Kosten bei Erteilung des Erbscheins: 100.000 € - 207,00 €). Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert der Erbschaft und werden vom Gericht festgesetzt. Die Kosten der eidesstattlichen Versicherung betragen auch eine Gebühr und wären im Beispiel oben wiederum mit 207,00 € anzusetzen. 

Regelungen in den §§ 2353-2370 BGB. 

Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts erforderlich ist, wird jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Kraft des öffentlichen Glaubens kann man von demjenigen, welcher als Erbe im Erbschein ausgewiesen ist eine zum Nachlass gehörende Sache gutgläubig erwerben. Hat der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Wegen der erforderlichen Versicherung an Eides Statt ist es notwendig, zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen Notar aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Ein einfaches Testament dagegen erfüllt die Bedingungen nicht. Dieses könnte nicht nur durch ein später geschriebenes überholt sein, sondern hat nicht die Vermutungswirkung eines Erbscheins, dem einige Prüfungen vorgeschaltet sind (Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht). Da beim Tod eines Kontoinhabers nicht automatisch die Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank Klarheit über die Person des Erben verschaffen.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte er keinen Wohnsitz, so ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Aufenthaltsort hatte. Ist ein deutscher Erblasser im Ausland verstorben, ohne dass er einen Wohnsitz im Inland hatte, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin - Tel.: 49 (0)30 90 159 - 0) zuständig. Der Antrag kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden. Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn kein Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf der Grundlage von Personenstandsurkunden  dargelegt werden: Sterbeurkunden,  Geburtsurkunden, Heiratsurkunden. 

Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne selber die Formulierung modifizieren zu müssen. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden.

Was steht dann eigentlich schließlich im Erbschein drin?

Ein Erbschein hat die Bezeichnung des Erblassers, die Angabe des Todeszeitpunktes, die Bezeichnung des Erben oder beim gemeinschaftlichen Erbschein die Bezeichnung der Erben und die Angaben ihrer Erbteile in Quoten, sowie etwaige Beschränkungen des Erben zu enthalten.

BGB § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.

Verfahrenshinweise

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Nach der Prüfung erteilt das Gericht einen Erbschein oder es lehnt die Erteilung durch Beschluss ab. Der Rechtspfleger ist für die Erteilung eines Erbscheines wegen der gesetzlichen Erbfolge zuständig, während bei der gewillkürten Erbfolge durch Testament der Richter zuständig ist.

Wurde die Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen, so kann der Antragsteller eine Beschwerde gegen den Beschluss des abhilfeberechtigten Amtsgerichts einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Bei Gesetzesverletzungen kann gegen eine solche Entscheidung das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Weitere Beteiligte können auch  beschwerdeberechtigt sein, wenn sie geltend machen, dass sie durch die Erbscheinerteilung in ihrer erbrechtlichen Stellung beeinträchtigt sind. Auch der sog. Vorbescheid der Prüfung kann bereits angefochten werden. 

>> Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. Das Nachlassgericht kann nach dem Gesetz von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Erbscheinsverfahren die materiell-rechtliche Richtigkeit der Rechtslage grundsätzlich Vorrang hat und auch ein Erbschein noch nach langer Zeit nach seiner Erteilung wegen Unrichtigkeit eingezogen werden kann. Was gilt für die Auslegung eines Testaments, auf dem der Erbschein beruht? 

Das Nachlassgericht hat im Einziehungsverfahren den Testamentsinhalt, soweit er für die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung von Bedeutung ist, entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen festzustellen. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass sich diese Erbenstellung aus dem Testament nicht ergibt, so ist der Erbschein unrichtig. Er ist einzuziehen, auch wenn seit seiner Erteilung ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinserteilung zugrunde liegende Testamentsauslegung denkgesetzlich möglich gewesen ist. 

Die Auslegung von Willenserklärungen, auch von Testamenten, ist primär Aufgabe des Tatrichters, also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die tatrichterliche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegungsgrundlage verfahrensfehlerfrei gewonnen worden ist, die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet worden sind und das Ergebnis der Auslegung mit dem Akteninhalt, den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen vereinbar ist. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann mithin nur feststellen, ob das Auslegungsergebnis möglich erscheint; dagegen kommt es nicht darauf an, ob es zwingend ist oder ob ein anderes Ergebnis ebenfalls möglich, vielleicht sogar näher liegend wäre. 

Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der einen Miterben im Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, sind grundsätzlich nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils bzw. dem entsprechendem wirtschaftlichen Interesse zu berechnen.
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