Grundsätzlich
hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben in seinem
Erbscheinsantrag gem. §§ 2354 Abs. 2, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche
Urkunden nachzuweisen. Das gilt etwa für den Tod eines
ebenfalls berechtigten Miterben durch die Vorlage einer Sterbeurkunde.
Insoweit trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht,
die die Ermittlungspflicht des Nachlassgericht ergänzt und ohne deren
Erfüllung die weitere gerichtliche Pflicht zur Ermittlung sogar
entfallen kann. Auf öffentliche Urkunden oder andere gleichartige
Beweismittel kann im Regelfall nicht verzichtet werden. Anstelle des
Nachweises durch öffentliche Urkunden eine öffentliche Aufforderung
nach § 2358 Abs. 2 BGB zu
erlassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts und
ist das letzte Mittel, wenn die Beibringung der Urkunden dem
Antragsteller unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.
Geht man davon aus, dass jemand verstorben ist, haben die
Antragsteller zunächst das Todeserklärungsverfahren durchzuführen,
um einen Beschluss mit ähnlicher Beweiskraft wie eine öffentliche
Personenstandsurkunde herbeizuführen. Dem gegenüber ist die öffentliche
Aufforderung subsidiär. Die öffentliche Aufforderung dient nicht dem
Zweck, dem Antragsteller den ihm obliegenden Nachweis des Wegfalls
anderer Berechtigter zu ersparen. Deshalb kann regelmäßig verlangt
werden, dass zunächst der Antrag auf Todeserklärung gestellt
wird.
Anders kann das aussehen, wenn das mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden wäre, die nur dann vorlägen, wenn der
Beschaffung der Beweismittel Schwierigkeiten sachlicher Art entgegenstünden,
die es wahrscheinlich machten, dass der Versuch der Beschaffung nicht
gelingen werde. Von einer Sachaufklärung darf nur dann abgesehen
werden, wenn von ihr ein sachdienliches Ergebnis nicht zu erwarten
ist. |