Zum
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
im Ausland
Stellt
ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger
einen Antrag auf
Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar
aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, kann die
formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein.
Dies
ist dann der Fall, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für
den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in
keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden
Erkenntnissen stehen.
Ein
staatenloser, in der Ukraine geborene Erblasser verstarb im Jahr 1990 in
Deutschland, ohne hier Angehörige zu haben. Nach seinem Tod hat das Nachlassgericht im
Juli 1990 Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Mit
Beschluss vom 13.2.1992 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des
Fiskus fest, die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Eine
angebliche Nichte aus der Ukraine beantragte die Erteilung eines
Erbscheins, der sie neben weiteren Verwandten als Miterbin zu 1/18
ausweist. Der Antrag und die eidesstattliche Versicherung wurden
von einer ukrainischen Notarin aufgenommen und beglaubigt. Das
Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Das
OLG München ist der Meinung gefolgt, dass die von der Beteiligten
abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht der Form des § 2356 Abs. 2
Satz 1 BGB entspricht. Die Erklärung sei nicht vor
einer der Stellen abgegeben worden, die zur Entgegennahme berufen ist. Zu
diesen gehören im Ausland deutsche Konsularbeamte, nicht aber ausländische
Notare (vgl. MüKo-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2356 Rn. 42).
Nicht
frei von Rechtsfehlern sei aber die Annahme der Vorinstanzen, der
Antragstellerin habe die formgerechte eidesstattliche Versicherung nicht
erlassen werden dürfen (§ 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hierbei handele es
sich um eine Ermessensentscheidung, bei deren Ausübung das Landgericht
zentrale Aspekte außer Acht gelassen habe.
Das
Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es der in der Ukraine
lebenden Antragstellerin - wenn überhaupt - nur unter erheblichen
Schwierigkeiten möglich wäre, eine formgerechte eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Nachdem die Deutsche Botschaft für sie als
ukrainische Staatsangehörige keine Beurkundung vornehmen kann, müsste
sie eine Reise nach Deutschland unternehmen, um vor einem deutschen
Gericht oder Notar die eidesstattliche Versicherung zu leisten. Zudem
liegt eine "eidesstattliche Versicherung" der Antragstellerin
vor, die durch eine ukrainische Notarin aufgenommen und beglaubigt wurde.
Angesichts der Gesamtumstände läge es hier nahe, der Antragstellerin die
Abgabe der formgerechten eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (vgl.
auch MüKo-BGB/Mayer § 2356 Rn. 57). Einer
abschließenden Entscheidung bedürfe es diesbezüglich jedoch nicht, da
eine Verwandtschaft der Antragstellerin mit dem Erblasser nicht
nachgewiesen sei (OLG München -
15.11.2005 - 31 Wx 56/05).
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Erbscheinverfahren
und Vergleich
Im Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
können die Beteiligten nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem
Jahre 1983 einen gerichtlichen Vergleich abschließen, der die Rücknahme
eines Erbscheinsantrages oder die Verpflichtung dazu, sowie Regelungen über
die Verteilung des Nachlasses enthält.
Im Erbscheinsverfahren können Vergleiche geschlossen
werden, sofern diese Auseinandersetzungsvereinbarungen enthalten, über
die die Beteiligten disponieren können. Diese vor dem Nachlassgericht als Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geschlossenen Vergleiche sind aber keine
Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO.
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Wert des
Erbscheinverfahrens
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen
Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig
nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn
besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für
den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche
Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für
die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als
Anhaltspunkte herangezogen werden. Als solcher dient insbesondere der Wert
des Reinnachlasses (Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten
verbleibenden reinen Nachlasses) im Zeitpunkt des Erbfalls, hat das
BayObLG 2003 festgestellt. Ist der Rechtsmittelführer, der sich gegen
einen Testamentserben wendet, im Falle gesetzlicher Erbfolge lediglich
Miterbe, bemisst sich sein wirtschaftliches Interesse in der Regel nach
seinem Anteil am Nachlass. |
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