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Erbschein

Teil II 

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im Ausland 

 

Zum Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im Ausland 

Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, kann die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.

Ein staatenloser, in der Ukraine geborene Erblasser verstarb im Jahr 1990 in Deutschland, ohne hier Angehörige zu haben. Nach seinem Tod hat das Nachlassgericht im Juli 1990 Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Mit Beschluss vom 13.2.1992 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus fest, die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Eine angebliche Nichte aus der Ukraine beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben weiteren Verwandten als Miterbin zu 1/18 ausweist. Der Antrag und die eidesstattliche Versicherung wurden von einer ukrainischen Notarin aufgenommen und beglaubigt. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.

Das OLG München ist der Meinung gefolgt, dass die von der Beteiligten abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht der Form des § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.  Die Erklärung sei nicht vor einer der Stellen abgegeben worden, die zur Entgegennahme berufen ist. Zu diesen gehören im Ausland deutsche Konsularbeamte, nicht aber ausländische Notare (vgl. MüKo-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2356 Rn. 42).  Nicht frei von Rechtsfehlern sei aber die Annahme der Vorinstanzen, der Antragstellerin habe die formgerechte eidesstattliche Versicherung nicht erlassen werden dürfen (§ 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hierbei handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bei deren Ausübung das Landgericht zentrale Aspekte außer Acht gelassen habe. 

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es der in der Ukraine lebenden Antragstellerin - wenn überhaupt - nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre, eine formgerechte eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nachdem die Deutsche Botschaft für sie als ukrainische Staatsangehörige keine Beurkundung vornehmen kann, müsste sie eine Reise nach Deutschland unternehmen, um vor einem deutschen Gericht oder Notar die eidesstattliche Versicherung zu leisten. Zudem liegt eine "eidesstattliche Versicherung" der Antragstellerin vor, die durch eine ukrainische Notarin aufgenommen und beglaubigt wurde. Angesichts der Gesamtumstände läge es hier nahe, der Antragstellerin die Abgabe der formgerechten eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (vgl. auch MüKo-BGB/Mayer § 2356 Rn. 57).  Einer abschließenden Entscheidung bedürfe es diesbezüglich jedoch nicht, da eine Verwandtschaft der Antragstellerin mit dem Erblasser nicht nachgewiesen sei (OLG München - 15.11.2005 - 31 Wx 56/05).

Erbscheinverfahren und Vergleich

Im Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Beteiligten nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1983 einen gerichtlichen Vergleich abschließen, der die Rücknahme eines Erbscheinsantrages oder die Verpflichtung dazu, sowie Regelungen über die Verteilung des Nachlasses enthält. 

Im Erbscheinsverfahren können Vergleiche geschlossen werden, sofern diese Auseinandersetzungsvereinbarungen enthalten, über die die Beteiligten disponieren können. Diese vor dem Nachlassgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschlossenen Vergleiche sind aber keine Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO.

Wert des Erbscheinverfahrens

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden. Als solcher dient insbesondere der Wert des Reinnachlasses (Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses) im Zeitpunkt des Erbfalls, hat das BayObLG 2003 festgestellt. Ist der Rechtsmittelführer, der sich gegen einen Testamentserben wendet, im Falle gesetzlicher Erbfolge lediglich Miterbe, bemisst sich sein wirtschaftliches Interesse in der Regel nach seinem Anteil am Nachlass.

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