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Sperrzeit
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Entlassungsentschädigung
Bundesagentur für Arbeit |
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Zunächst
noch einmal: Wann liegt ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag
vor, der die Anordnung einer Sperrzeit verhindert? Für die juristische
Bewertung ist es inzwischen vorteilhaft, dass die internen Anweisungen
der Bundesagentur für Arbeit vorliegen und insofern die Folgen von
Aufhebungsverträgen besser einschätzbar sind. |
Ein wichtiger - und als solcher von der
Bundesagentur für Arbeit akzeptierter -Grund für den Abschluss eines
Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn -
eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit
Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, - die drohende
Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe
gestützt würde, - die Arbeitgeberkündigung
zu demselben Zeitpunkt, zu dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden
wäre. Bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das fristgemäße
Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin
Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, - im Falle der Arbeitgeberkündigung
die Kündigungsfrist eingehalten würde und eine
Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25
(noch wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil) pro Beschäftigungsjahr an
den Arbeitnehmer gezahlt wird. § 1a KSchG gilt
entsprechend. Der Gedanke des § 1a KSchG, der für den Fall
einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine einfache Klärung der
Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beinhaltet, wird auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer übertragen.
Das BSG hat
mit Urteil vom 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R – entschieden, dass ein
wichtiger Grund i.S. der DA 9.1.2
Abs. 2 dritter Spiegelstrich auch vorliegen kann, wenn das
Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich vor dem Zeitpunkt der
fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet wird, aber
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter Arbeitsentgelt gezahlt
wird. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer
arbeitet oder nicht. |
Im Übrigen
ist wichtig zu erkennen, dass das sog. "Ruhen"
aufgrund der gesetzlichen Regelung dazu führt, dass auch sich der
Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert:
Die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf
Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem
Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
zusteht (So § 128 Abs. 1 Nr. 4). |
Was ist eigentlich bei einer Kündigung
wegen Krankheit zu beachten?
Bei einer Eigenkündigung
wegen Krankheit wird keine Sperrzeit verhängt, wenn der
Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat. Ein solcher Grund kann etwa in einer Krankheit liegen. Der
Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder
in seinem Verantwortungsbereich liegen. Entscheidend ist, dass die Ausübung
der Tätigkeit auf Dauer unmöglich ist oder wenn die Fortsetzung der Tätigkeit
gar zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Dafür
benötigt man aber ein aussagefähiges Attest des Arztes. Im
Zweifelsfall sollte man bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des
Attestes nachfragen.
So wurde auch vom Hessischen Landessozialgericht einem
überforderten Busfahrer Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit gewährt. In
dieser durch die Arbeit bedingten Überforderung liege ein wichtiger
Grund für die Eigenkündigung - Entscheidung v. 29.07.2009 - L 9 AL
129/08. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass dieser Fall sehr
spezifische Voraussetzungen hat, weil die Arbeitsbedingungen als
schlecht angesehen werden konnten. Subjektive Betroffenheit alleine
ersetzt solche Umstände nicht.
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Was gilt bei einer Kündigung
wegen Mobbing?
Bei einer Eigenkündigung wegen Mobbing,
wenn die Arbeit nicht mehr erträglich ist und der Arbeitgeber keine
Abhilfe schafft, wird keine Sperrzeit verhängt (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00). Allerdings sollte man mit solchen Kündigungen
vorsichtig sein und sie zuvor von einem Anwalt prüfen lassen. Zwar
kann man sogar Schäden gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, aber
zunächst hat man den "schwarzen Peter" und es stellt sich die
Frage, ob man tatsächlich mit der eigenen Darstellung beim Gericht
Erfolg hat. |
Das
Arbeitsverhältnis kann nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit anstelle
einer Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Kommt es zum Abschluss eines solchen Vertrages und finden Sie anschließend
keine neue Tätigkeit, besteht das Problem, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit
in der Regel von 12 Wochen verhängen könnte, wenn Sie
Arbeitslosengeld beantragen. In einem solchen Fall ist auch mit der
Minderung des gesamten Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe
mindestens eines Viertels zu rechnen. |
Dazu
muss es indes nicht in allen Fällen kommen:
Das Landessozialgericht
Düsseldorf entschied über
folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin
konnte trotz aller Bemühungen den Verlust ihres Arbeitsplatzes aus
betriebsbedingten Gründen nicht abwenden. Um sich zumindest eine
Abfindung zu sichern, die bei zeitgleicher Kündigung durch den
Arbeitgeber nicht geleistet worden wäre, aber auch zur Verbesserung
ihrer Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, schloss sie mit ihrem
Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab. Das Arbeitsamt war der
Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte auf einer betriebsbedingten
arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen müssen und verhängte eine zwölfwöchige
Sperrzeit, das heißt wollte der Frau
drei Monate lang kein Arbeitslosengeld zahlen. Mit ihrer Klage hatte die
Arbeitnehmerin Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Es ist nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmerin auf einen Teil der
Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Abfindungsvertrag
nicht zugestimmt hätte.
Der
entscheidende Punkt sei vielmehr, dass durch Abschluss des
Aufhebungsvertrages die – in weiten Kreisen der Bevölkerung als Makel
angesehene – Kündigung vermieden worden ist. Die mit der hohen
Abfindung zum Ausdruck kommende hohe Wertschätzung des Arbeitsgebers
erhöhe die Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erheblich. Und
darin liege ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
(Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2001 – L 1 AL 21/01).
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Wer
Desinteresse beim Bewerbungsgespräch
zeigt, muss übrigens auch mit einer Sperrzeit rechnen:
Verhält sich der
Arbeitslose in einem Vorstellungsgespräch mit einem künftigen
Arbeitgeber so, dass dieser den Eindruck gewinnen muss, er wolle die
angebotene Arbeit nicht verrichten, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit
verhängen.
Mit dieser Begründung wies
das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
die Klage einer Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt zurück.
Die Frau war seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine
Stelle als Verpackerin vorschlug. Im Vorstellungstermin gab sie zu
erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt
habe. Sie beanstandete u.a. die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort
und die Schichtarbeit im Betrieb.
Als das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfuhr, stellte
es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine zwölfwöchige
Sperrzeit. Das LSG machte deutlich, dass der potenzielle Arbeitgeber aus
dem Verhalten der Arbeitslosen im Vorstellungsgespräch den Schluss
ziehen musste, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall
ist nach Ansicht des Gerichts so zu behandeln, wie der eines
Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt
(LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02).
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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs des Ehepartners kann eine
Sperrzeit auslösen
Der Ehemann der Klägerin wollte in eine
andere Stadt umziehen und bemühte sich daher um eine neue Arbeitstelle
in dieser Stadt.
Weiterhin mietete er dort zusammen mit der Klägerin eine Wohnung an.
Obwohl ihr Mann noch keine Zusage für eine neue Stelle hatte, kündigte
die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis. Noch vor dem Umzug
trennte sich der Mann von der Klägerin und diese zog alleine in die
neue Wohnung. Die Klägerin meldete sich dann arbeitslos und beantragte
die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die beklagte
Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate der
Arbeitslosigkeit ab. Es sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten.
Die Klägerin hätte nämlich mit ihrer Kündigung den Eintritt der
Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten. Die Klage hatte weder vor dem SG
noch vor dem LSG Erfolg. Die zwölfwöchige Sperrzeit wäre eingetreten.
Nach § 144 Abs.1 S.1 SGB III (jetzt: § 159
SGB III) tritt
insbesondere dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis löst und dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich
seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund
zu haben. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts für die
Eigenkündigung keinen wichtigen Grund. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
hatte ihr Mann noch keine Stellenzusage eines neuen Arbeitgebers. Auch
sie selbst hatte keine neue Stelle in Aussicht. Sie hat sich zudem nicht
ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle gekümmert und sich etwa mit einem
Vermittlungsgesuch an die Arbeitsagentur gewandt. In dieser Situation
durfte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne entsprechende Einbußen
beim Arbeitslosengeld kündigen.
LSG Rheinland-Pfalz 25.11.2004, L 1 AL
117/03
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Mobbing
Sperrzeit
Wer psychischen Druck aufgrund angedrohter
"Repressalien" und angedrohtem "Spießrutenlauf"
durch den Arbeitgeber als wichtigen Grund für den Abschluss eines
Aufhebungsvertrages behauptet, muss diese Umstände seinem zuständigen
Arbeitsamt sofort unterbreiten, sofern eine Sperrzeit droht bzw.
festgestellt wird. Geschieht dies nicht zeitnah, ist die Annahme eines
besonderen psychischen Druckes, der eine vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
aus wichtigem Grund möglicherweise gerechtfertigt erscheinen ließe,
nicht möglich, hat (LSG Niedersachsen). |
Wir
beraten Sie gerne detailliert über die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis
durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Wird Ihnen ein solcher
Vertrag vorgelegt, prüfen wir die Klauseln und klären über
alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf. |
Welche
Vorteile bietet eine Online-Beratung?
Mitunter sind rechtliche Probleme nicht
so umfassend, dass ein persönlicher Kontakt zum Anwalt unbedingt
notwendig ist. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich
behandelt. Wir schlagen Ihnen daher vor, dass Sie uns in solchen Fällen
Ihr Problem kurz per Email
skizzieren. Wir antworten Ihnen dann umgehend und erläutern Ihnen,
ob wir auch eine Email-Beratung für ausreichend halten. Näheres hier >>
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