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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Bundesagentur für Arbeit

Sperrzeit Arbeitsrecht
Zunächst noch einmal: Wann liegt ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag vor, der die Anordnung einer Sperrzeit verhindert? Für die juristische Bewertung ist es inzwischen vorteilhaft, dass die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit vorliegen und insofern die Folgen von Aufhebungsverträgen besser einschätzbar sind. 

Ein wichtiger - und als solcher von der Bundesagentur für Arbeit akzeptierter -Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn - eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, - die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde, - die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre. Bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das fristgemäße Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, - im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde und eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 (noch wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil) pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird. § 1a KSchG gilt entsprechend. Der Gedanke des § 1a KSchG, der für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine einfache Klärung der Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, wird auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer übertragen.

Das BSG hat mit Urteil vom 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R – entschieden, dass ein wichtiger Grund i.S. der DA 9.1.2 Abs. 2 dritter Spiegelstrich auch vorliegen kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich vor dem Zeitpunkt der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet wird, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer arbeitet oder nicht.

Im Übrigen ist wichtig zu erkennen, dass das sog. "Ruhen" aufgrund der gesetzlichen Regelung dazu führt, dass auch sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert: 

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht (So § 128 Abs. 1 Nr. 4). 

Was ist eigentlich bei einer Kündigung wegen Krankheit zu beachten? 

Bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit wird keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein solcher Grund kann etwa in einer Krankheit liegen. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Entscheidend ist, dass die Ausübung der Tätigkeit auf Dauer unmöglich ist oder wenn die Fortsetzung der Tätigkeit gar zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Dafür benötigt man aber ein aussagefähiges Attest des Arztes. Im Zweifelsfall sollte man bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Attestes nachfragen. 

So wurde auch vom Hessischen Landessozialgericht einem überforderten Busfahrer Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit gewährt. In dieser durch die Arbeit bedingten Überforderung liege ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung - Entscheidung v. 29.07.2009 - L 9 AL 129/08. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass dieser Fall sehr spezifische Voraussetzungen hat, weil die Arbeitsbedingungen als schlecht angesehen werden konnten. Subjektive Betroffenheit alleine ersetzt solche Umstände nicht. 

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Was gilt  bei einer Kündigung wegen Mobbing? 

Bei einer Eigenkündigung wegen Mobbing, wenn die Arbeit nicht mehr erträglich ist und der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, wird keine Sperrzeit verhängt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00). Allerdings sollte man mit solchen Kündigungen vorsichtig sein und sie zuvor von einem Anwalt prüfen lassen. Zwar kann man sogar Schäden gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, aber zunächst hat man den "schwarzen Peter" und es stellt sich die Frage, ob man tatsächlich mit der eigenen Darstellung beim Gericht Erfolg hat. 

Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit anstelle einer Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Kommt es zum Abschluss eines solchen Vertrages und finden Sie anschließend keine neue Tätigkeit, besteht das Problem, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit in der Regel von 12 Wochen verhängen könnte, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen. In einem solchen Fall ist auch mit der Minderung des gesamten Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe mindestens eines Viertels zu rechnen.
Dazu muss es indes nicht in allen Fällen kommen:

Das Landessozialgericht Düsseldorf entschied über folgenden Fall: 

Die Arbeitnehmerin konnte trotz aller Bemühungen den Verlust ihres Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen nicht abwenden. Um sich zumindest eine Abfindung zu sichern, die bei zeitgleicher Kündigung durch den Arbeitgeber nicht geleistet worden wäre, aber auch zur Verbesserung ihrer Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab. Das Arbeitsamt war der Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte auf einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen müssen und verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit, das heißt wollte der Frau drei Monate lang kein Arbeitslosengeld zahlen. Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin Erfolg. 

Das Landessozialgericht: Es ist nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmerin auf einen Teil der Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Abfindungsvertrag nicht zugestimmt hätte.

Der entscheidende Punkt sei vielmehr, dass durch Abschluss des Aufhebungsvertrages die – in weiten Kreisen der Bevölkerung als Makel angesehene – Kündigung vermieden worden ist. Die mit der hohen Abfindung zum Ausdruck kommende hohe Wertschätzung des Arbeitsgebers erhöhe die Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erheblich. Und darin liege ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2001 – L 1 AL 21/01).

Wer Desinteresse beim Bewerbungsgespräch zeigt, muss übrigens auch mit einer Sperrzeit rechnen:

Verhält sich der Arbeitslose in einem Vorstellungsgespräch mit einem künftigen Arbeitgeber so, dass dieser den Eindruck gewinnen muss, er wolle die angebotene Arbeit nicht verrichten, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen.

Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Klage einer Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt zurück. Die Frau war seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine Stelle als Verpackerin vorschlug. Im Vorstellungstermin gab sie zu erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt habe. Sie beanstandete u.a. die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und die Schichtarbeit im Betrieb. Sperrzeit Kündigung 1 a KSchG Als das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfuhr, stellte es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit. Das LSG machte deutlich, dass der potenzielle Arbeitgeber aus dem Verhalten der Arbeitslosen im Vorstellungsgespräch den Schluss ziehen musste, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall ist nach Ansicht des Gerichts so zu behandeln, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt (LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02).

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs des Ehepartners kann eine Sperrzeit auslösen  

Der Ehemann der Klägerin wollte in eine andere Stadt umziehen und bemühte sich daher um eine neue Arbeitstelle in dieser Stadt.Sperrzeit Rechtsanwalt Kündigung Aufhebungsvertrag Weiterhin mietete er dort zusammen mit der Klägerin eine Wohnung an. Obwohl ihr Mann noch keine Zusage für eine neue Stelle hatte, kündigte die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis. Noch vor dem Umzug trennte sich der Mann von der Klägerin und diese zog alleine in die neue Wohnung. Die Klägerin meldete sich dann arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit ab. Es sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin hätte nämlich mit ihrer Kündigung den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten. Die Klage hatte weder vor dem SG noch vor dem LSG Erfolg. Die zwölfwöchige Sperrzeit wäre eingetreten. Nach § 144 Abs.1 S.1 SGB III (jetzt: § 159 SGB III) tritt insbesondere dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis löst und dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts für die Eigenkündigung keinen wichtigen Grund. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung hatte ihr Mann noch keine Stellenzusage eines neuen Arbeitgebers. Auch sie selbst hatte keine neue Stelle in Aussicht. Sie hat sich zudem nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle gekümmert und sich etwa mit einem Vermittlungsgesuch an die Arbeitsagentur gewandt. In dieser Situation durfte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne entsprechende Einbußen beim Arbeitslosengeld kündigen.

LSG Rheinland-Pfalz 25.11.2004, L 1 AL 117/03  

Mobbing Sperrzeit 

Wer psychischen Druck aufgrund angedrohter "Repressalien" und angedrohtem "Spießrutenlauf" durch den Arbeitgeber als wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages behauptet, muss diese Umstände seinem zuständigen Arbeitsamt sofort unterbreiten, sofern eine Sperrzeit droht bzw. festgestellt wird. Geschieht dies nicht zeitnah, ist die Annahme eines besonderen psychischen Druckes, der eine vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund möglicherweise gerechtfertigt erscheinen ließe, nicht möglich, hat (LSG Niedersachsen). 

Wir beraten Sie gerne detailliert über die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Wird Ihnen ein solcher Vertrag vorgelegt, prüfen wir die Klauseln und klären über alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf.
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