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Sperrzeit Krankheit
Aufhebungsvertrag
Kündigung
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Wir schließen oft für Mandanten Aufhebungsverträge ab. Ein zentrales Problem ist die Frage, ob hier nicht eine Sperrzeit eintritt, sodass die Leistung von Arbeitslosengeld beeinträchtigt werden kann.
Eine
Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die
Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wenn
Kündigung und Modalitäten des Abwicklungsvertrages vorher abgesprochen
sind, liegt der Aufhebungsvertrag schon in der Absprache. Da für den
Eintritt einer Sperrzeit nur der tatsächliche
Geschehensablauf maßgeblich ist, tritt bei solche Absprachen
eine Sperrzeit unabhängig davon ein, dass formell nur eine Arbeitgeberkündigung
vorliegt.
Wir haben in unserer Kanzlei diese
Fallkonstellation häufig zu prüfen gehabt im Blick auf Aufhebungs-
oder Abwicklungsverträge oder Kündigungen, die nicht den gesetzlichen
Fristen entsprachen. Wir achten hierauf, weil eine Sperrzeit eine hässliche
finanzielle Einbuße darstellt und vermeidbar ist. Wir prüfen gerne
Ihnen vorliegende Verträge auf Sperrzeitprobleme.
Bundesagentur für
Arbeit zur Abfindung:
Es liegt zum Ende des
Jahres 2007 eine Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die
den wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag darin sieht, dass eine
Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr
gezahlt werden, der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unter
Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt gekündigt hätte
und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Allerdings sollte man
sich nie zu sicher sein, dass hier die Verhältnisse stabil bleiben.
Hier liegt einfach ein nach wie vor ungelöstes Kompatibilitätsproblem
vor, das man leicht besser regeln könnte. Besonders bei hohen
Abfindungen ist also Vorsicht geboten - jedenfalls sollte man genauer
kalkulieren, was schließlich übrig bleibt.
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§ 1a KSchG und Sperrzeitregelung
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene
Vorschrift des § 1a Abs. 1 KSchG bedeutet, dass nach den
Wertungen des Gesetzgebers die Verknüpfung eines individuellen
Abfindungsanspruchs mit der Nichtwahrnehmung des Klagerechts nach
§ 4 Satz 1 KSchG von der Rechtsordnung gebilligt wird. Durch
§ 1a KSchG soll eine “einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische
Alternative zum Kündigungsschutzprozess” geschaffen werden. Der in
§ 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch entspricht seinem
Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber für die Hinnahme einer Kündigung vereinbarten Abfindung.
Fraglich ist, ob § 1a KSchG eine Möglichkeit
beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich
ohne Sperrzeit zu beenden. Die Frage ist nach wie vor schwierig zu
beantworten. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine interne
Dienstanweisung, dass kein Sperrzeittatbestand vorliegt, wenn die
nicht offensichtlich rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung auf
betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a
KSchG gezahlt wird. Spricht der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung
"aus betriebsbedingten Gründen" aus und bietet eine Abfindung
gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz an, prüft die Agentur für Arbeit
den Eintritt einer Sperrzeit nur, wenn es sich um eine offensichtlich
rechtswidrige Kündigung handelt.
Das gilt wohl auch für den Fall höherer
Abfindungen als Regelabfindungen. (Vgl. auch LAG Baden-Württemberg
- 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 - § 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen
eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe
von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können,
begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes
Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung
stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere
oder höhere Abfindung verbieten).
Doch trotzdem - und auch im Blick auf den
Gesetzeszweck, Klagen zu vermeiden - bleibt ein Restrisiko der
Sperrzeitverhängung bestehen. Vorsicht ist also geboten. Nach
dem Bundessozialgericht (Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R) sind
nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung
der Kündigung getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zu behandeln. Eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt nach einer
LSG-Rechtssprechung, wenn die zwischen AN und AG getroffene Vereinbarung
über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des
von Kündigungsschutzverfahrens durch arbeitsgerichtlichen
Vergleich geschlossen worden ist. Geht nämlich der Arbeitnehmer, den
keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam
überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die
Mitwirkung am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
durch Vergleich jedenfalls nach der Rechtsprechung dann nicht zum
Nachteil zu gereichen, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
ohne vorherige Absprache und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts
erfolgt ist.
Das BSG hat indes
entschieden, dass eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung
getroffene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt bzw.
die Kündigung absichert, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zu behandeln ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Grundsätze
nicht auch für eine vor dem Arbeitsgericht getroffene Vereinbarung
gelten sollten. Von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch den AN sei somit auszugehen bei solchen arbeitsgerichtlichen
Vergleichen.
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Vergleich
- Sperrzeit
LSG
Baden-Württemberg (L 3 AL 1308/05): Eine zwischen dem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
hat jedenfalls dann keine Sperrzeit
i.S. des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB 3 (alte Regelung - neue Regelung hier >>) zur Folge, wenn sie nach
erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens
ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts durch
arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen wird. Geht der Arbeitnehmer,
den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam
überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die Mitwirkung
am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch
Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn die
hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - ohne
vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts
erfolgt ist.
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In
Betracht kommt aber weiterhin auch ein Ruhen des Anspruchs bei
Entlassungsentschädigung nach § 143 a SGB III (Neu geregelt: § 158
SGB III - mehr dazu hier >>):
Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
(Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses
an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser
Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen
einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so
gilt bei
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18
Monaten,
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der
Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus
wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Abschluss der
ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer
Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist
von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine
Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert
sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person,
deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55.
Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung
nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt.
Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Fortsetzung
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Hagen, Hamm, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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