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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

  Erwachsenenadoption

Adoption von Volljährigen

Hier: Aufenthaltserlaubnis Adoption

Unsere ausführlichere Darstellung zur Erwachsenen- bzw. Volljährigenadoption finden Sie hier >>

Erwachsenenadoption Volljähriger
Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Familiengericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig. Entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Begehrens ist ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmendem. 

Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu stellen ist.

Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.

Unsere ausführlichere Darstellung zur Erwachsenen- bzw. Volljährigenadoption finden Sie hier >>

Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen. Hierzu insbesondere das Bundesverfassungsgericht: "Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)). 

Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..." 

Mehr dazu >>

Verfahren der Erwachsenenadoption >>

Amtsgericht Wuppertal

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