Für die
Adoption eines Erwachsenen ist das Familiengericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig. Entscheidende Voraussetzung für den Erfolg des Begehrens ist ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmendem. Formal ist zu beachten, dass ein notariell
beurkundeter Antrag zu stellen ist.
Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was
insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist
zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften
Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die
Adoption nicht erfolgreich sein.
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Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten machen, wenn nicht besondere zusätzliche
Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind
erforderlich machen. Hierzu insbesondere das Bundesverfassungsgericht:
"Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art.
6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein
Aufenthaltsrecht des Ausländers." (Beschluss des Zweiten Senats vom
18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den Gründen: "...Die durch Adoption eines
Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht;
sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und
möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1
GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der
Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich
nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen
erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand
nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten
Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die
Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische
Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen
Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten
Ausländers..."
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