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Verfahrensübersicht zur Adoption Volljähriger
bzw. zur Erwachsenenadoption
Die
Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell
beurkundeter Form beantragt werden.
Es sind also
zwei Anträge erforderlich.
Unsere
ausführlichere Darstellung zur Erwachsenen- bzw. Volljährigenadoption finden Sie hier >>
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Nach
dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist,
dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit
aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur
persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Der Antrag ist bedingungs-
und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der
notariellen Beurkundung. |
Notwendige
Urkunden sind für beide Beteiligte: polizeiliches Führungszeugnis,
Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, ggf. die
Erklärung der leiblichen Eltern des Adoptivkindes. |
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Der
Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht /
Amtsgericht
den Antrag, die Adoption zu beschließen. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der
Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
Notar beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren
wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der
gesamten Angelegenheit entscheidet.
Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt
werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend
gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis
besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt
es zu dem beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs ist also ein Notar
auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht
weiterleitet.
Unsere
ausführlichere Darstellung zur Erwachsenen- bzw. Volljährigenadoption finden Sie hier >>
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Zuständig
für das Verfahren ist das Vormundschaftsgericht,
Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden
Ehegatten seinen Wohnsitz hat, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der
die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, vgl. 43 b FGG.
Das Verfahren entspricht gemäß § 1767
Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne
dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die
Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört.
Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das
Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten
Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung
für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht
hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B.
ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der
Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen
Antrag zu stellen. Die
Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch kein Recht zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn Sie darauf
abzielen, fragen Sie uns, welche Möglichkeiten das Gesetz bietet. Wir haben
sehr viele dieser Verfahren erfolgreich betrieben. Voraussetzung
für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht
hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B.
ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der
Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich
aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu stellen.
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