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Unerlaubtes Fernbleiben
von der Arbeit
Arbeitsverweigerung
EntgFG |
Arbeitsgericht Limburg
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Auch ein
unentschuldigtes Fehlen kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine
ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitnehmer sollten das Thema "penibel" behandeln. Denn hier
gründen sich viele Kündigungen auf das Argument, der Arbeitsvertrag sehe
zeitnahe Mitteilungen des Krankheitsgrundes etc. vor und die Mitteilung
käme zu spät. Längeres
oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist je nach
den Umständen an sich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen (LAG Hamm - 10 Sa 792/06). Auch eine beharrliche Weigerung
des Arbeitnehmers, zur Rücksprache beim Arbeitgeber zu erscheinen, vermag
eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung je nach
den Umständen des Einzelfalles zu rechtfertigen. |
Der Arbeitnehmer ist nach §
5 EntgFG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an
dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des
behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den
Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt
wird.
Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer jeweils unverzüglich
mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung setzt im Regelfall
voraus, dass sich der Arbeitnehmer jeweils zu Arbeitsbeginn arbeitsunfähig
krank meldet, erläutert das Landesarbeitsgericht
Köln. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und in der Literatur besteht übereinstimmend die
Auffassung, dass die Verletzung einer Nebenpflicht anlässlich einer
Arbeitsunfähigkeit, nämlich der unverzüglichen Mitteilung der
Arbeitsunfähigkeit oder der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit,
nach nach einschlägiger Abmahnung eine ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Solingen, Wuppertal, Düsseldorf,
Aachen, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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