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Auch ein unentschuldigtes Fehlen kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten das Thema "penibel" behandeln. Denn hier gründen sich viele Kündigungen auf das Argument, der Arbeitsvertrag sehe zeitnahe Mitteilungen des Krankheitsgrundes etc. vor und die Mitteilung käme zu spät. Längeres oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist je nach den Umständen an sich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm - 10 Sa 792/06). Auch eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, zur Rücksprache beim Arbeitgeber zu erscheinen, vermag eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung je nach den Umständen des Einzelfalles zu rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 EntgFG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. 

Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer jeweils unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung setzt im Regelfall voraus, dass sich der Arbeitnehmer jeweils zu Arbeitsbeginn arbeitsunfähig krank meldet, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht übereinstimmend die Auffassung, dass die Verletzung einer Nebenpflicht anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit, nämlich der unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, nach nach einschlägiger Abmahnung eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Solingen, Wuppertal, Düsseldorf, Aachen, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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