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Teil II |
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Rückzahlung von
Fortbildungskosten - AGB - Zumutbarkeit - Angemessenheit -
außer/innerbetriebliche Vorteile |
AGB -
Geltungserhaltende Reduktion
Alle Verträge, die im
Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen,
unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der AGB-rechtlichen
Kontrolle für Arbeitsverträge. Die jeweilige
Rückzahlungsverpflichtung
kann einen Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB benachteiligen.
Der Arbeitgeber kann z. B. nicht ohne weiteres die Kosten einer
beruflichen Aus- oder Fortbildung auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn
es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder
Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im reinen
Arbeitgeberinteresse handelt.
Danach sind Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung
eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht
durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind oder
durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Eine Klausel in einem
vorformulierten Vertrag, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem
Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem
Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den
Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen - nach dem BAG. Die
Bindungsdauer ist nicht pauschal zu fixieren, aber gewisse zeitliche
Bestimmungen wird man tendenziell treffen könnten.
Bei einer
Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur
Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer
bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu
zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von
drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer
Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere
Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine
Bindung von fünf Jahren. Eine längere Bindung kann auch bei kürzerer
Ausbildung rechtmäßig sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche
Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem
Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht
also nie um rein rechnerische Überlegungen, sondern um Regelwerte,
die von Fall zu Fall betrachtet werden müssen.
Im Rahmen des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem Bundesarbeitsgericht
eine geltungserhaltende Reduktion nicht vorgesehen. Lediglich dann,
wenn Teile einer Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig
abtrennbar sind, kommt die Teilung in einen zulässigen und einen
unzulässigen Teil in Betracht. Dann wird nicht eine zu weitgehende
Klausel neu gefasst, sondern eine teilbare Klausel ohne ihren
unwirksamen Bestandteil mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten.
Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige
Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es
wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber
objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu
bestimmen. Verwirklicht sich dieses Prognoserisiko, ist die
Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen.
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Neben den Zeitschemata ist
also auch auf andere Zumutbarkeit- und Angemessenheitsaspekte Rücksicht zu
nehmen. Die grundsätzlichen Aufstiegsmöglichkeiten sind neben der
Schulungsdauer zu berücksichtigen. Weiterhin sind die mit der
Freistellung mittelbar verursachten Kosten für die Überbrückung der
ausgefallenen Arbeitszeit des freigestellten Mitarbeiters
einzustellen, weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einer Mehrzahl
von fortgebildeten Mitarbeitern typischerweise nur sukzessive mit
einer Beförderung in gehobene Stellungen gerechnet werden kann und
das schließlich bei der monatlichen Verringerung der Rückzahlungssumme
eine fortwährend nachlassende Bindungsintensivität sichergestellt
ist. |
Typisch
ist etwa folgende Argumentation aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2005: "Der
Beklage hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich auf
freiwerdende Beförderungsstellen beworben hat, ihm diese Stellen aber
aus verschiedenen Gründen nicht gewährt werden konnten. Die Kammer
zieht daher den Schluss, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung,
den Arbeitgeber zu wechseln offensichtlich nicht bereit war, auf die
typischerweise nur sukzessive zu erwartende Beförderung, die auch
nicht innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist erfolgen musste,
zu warten. Er hat einfach zu früh sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin
beendet." |
Bei der arbeitsvertraglichen
Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen, die der Arbeitgeber
im Zusammenhang mit der Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter an
Dritte erbringt, ist zu fragen, ob die Fortbildung durch die
Mitarbeiter veranlasst ist. Dazu ist erforderlich, dass der Entschluss
zur Fortbildung aufgrund des Weiterbildungsinteresses des
Arbeitnehmers entstanden ist. Das wäre nach der Rechtsprechung nicht
der Fall, wenn seitens des Arbeitgebers die Teilnahme an einer
bestimmten Maßnahme empfohlen wird und der Arbeitnehmer sich
daraufhin im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit im Betrieb
dazu entschließt, die Fortbildung wahrzunehmen. Einer Bindung an das
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufgrund der von ihm getragenen
Kosten einer Fortbildung muss zudem ein entsprechender beruflicher
Vorteil des Arbeitnehmers gegenüberstehen. Der Arbeitnehmer muss mit
der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung
und die mit ihr verbundene Bindung an das Arbeitsverhältnis erhalten
haben. Es ist also immer zu prüfen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer
mit der Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine
Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer um so eher zuzumuten, je größer
der mit der Fortbildung verbundene berufliche Vorteil ist. Diese
Gegenleistung für die durch die Rückzahlungsvereinbarung bewirkte
Bindung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält,
die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im
Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet,
die ihm zuvor verschlossen waren. So kann er bei seinem bisherigen
Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine höhere Vergütung erfüllen
oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen.
Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der
Regel aus, wenn die Fortbildung nur
innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der
Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser
Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche
Gegebenheiten dient.
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Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen,
aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung
einen beruflichen Vorteil erlangt hat, liegt beim Arbeitgeber. Dieser
Darlegungslast genügt der Arbeitgeber, wenn er substantiiert vorträgt,
dass der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung eine anerkannte
Qualifikation erworben und ihm diese
zumindest innerbetriebliche Vorteile gebracht hat, wobei
diese Vorteile auch in der Einstellung selbst liegen können. Es muss
insoweit ausreichen, wenn der Arbeitgeber Umstände darlegt und im
Falle des Bestreitens beweist, aus denen sich ergibt, dass zum
Zeitpunkt der Vereinbarung der Rückzahlungsklausel ein entsprechender
beruflicher Vorteil für den Arbeitnehmer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dem Arbeitnehmer obliegt es
dann, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die dieses
Wahrscheinlichkeitsurteil entkräften. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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