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Freistellung
von der Arbeit
Widerspruch
und Handlungsmöglichkeiten |
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Wenn man
mit der Freistellung nicht einverstanden ist, sollte
man widersprechen. Jedenfalls kann es rechtlich
problematisch werden, wenn man sich darauf verlässt, dass man vom
Arbeitgeber nicht unwiderruflich freigestellt worden. Denn die
unwiderrufliche Freistellung wäre die Voraussetzung, dass
Urlaubsansprüche erfüllt werden. Hierzu einige arbeitsgerichtliche
Entscheidungen: |
Annahmeverzug
und Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die
gesamte Zeit der Kündigungsfrist Urlaub gewährt, ist nach dem LAG
Hamm aus dem Jahre 2009 für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar,
dass er während der restlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses
nicht mehr damit rechnen muss, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ist
der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein
Annahmeverweigerungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann der
Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die Urlaubszeit
innerhalb der Kündigungsfrist selbst fest. Macht der Arbeitnehmer
keine anderen Urlaubswünsche geltend, ist die Festlegung des Urlaubs
auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß. |
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach
Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist
unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche
von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe
des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der
Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB
in Annahmeverzug, BAG
- 5 AZR 703/05. |
Urlaubsansprüche - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2013
Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Einer Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, wenn die
Freistellungserklärung nicht erkennen lässt, an welchen Tagen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen sie ihn zu anderen Zwecken freistellte. |
Wichtige
Entscheidung des BAG vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers
auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den
Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. Die zur Erfüllung des
Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend
deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht
zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch den
Arbeitgeber bedarf nach dem Bundesarbeitsgericht der unwiderruflichen
Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur
dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, anstelle der geschuldeten
Arbeitsleistung die ihm auf Grund des Urlaubsanspruchs zustehende
Freizeit uneingeschränkt zu nutzen.
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Weiterhin
BAG vom 19.09.2000 – 9 AZR 504/99 - zur
konkludenten Annahme des Freistellungsangebots:
1. Wenn ein Arbeitgeber seine
Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht unter Anrechnung auf die
tariflichen Urlaubsansprüche befreit, und ein Arbeitnehmer daraufhin
nicht mehr zur Arbeit erscheint, so hat der
Arbeitnehmer das Freistellungsangebot konkludent angenommen.
Mit der Befreiung von der Arbeitspflicht tritt dann gem. § 362
BGB die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ein, und zwar unabhängig von
der vorherigen Zahlung der Urlaubsvergütung.
2. Das Urlaubskassenverfahren der
Bauwirtschaft dient der Durchführung der besonderen Urlaubsregelung für
die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, die nach § 13
Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs
erforderlich ist. Mit diesem Verfahren ist keine Insolvenzsicherung
des Arbeitnehmers für Ansprüche auf Urlaubsvergütung verbunden.
3. Ein Anspruch auf Berichtigung der vom
Arbeitgeber in den Teil C der Lohnnachweiskarte eingetragenen Angaben
über gewährte Urlaubstage und Urlaubsvergütung setzt ein
berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Dieses besteht nur
dann, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung benötigt, um eine
Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen Bauarbeitgeber oder der
Urlaubskasse nachzuweisen. Fehlt es an einer Anspruchsberechtigung,
besteht auch kein Berichtigungsanspruch.
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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg
hat im Jahre 2000
– 7 Sa 713/99 folgende Feststellungen zur Freistellungserklärung
getroffen:
Der Arbeitgeber kann nicht
einseitig einen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter
Lohnfortzahlung „freistellen“. Hierfür bedarf es auch
dann, wenn ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht
besteht, einer Vereinbarung bezüglich der
Aufhebung des Anspruchs des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung (Erlassvertrag
bei dauernder Aufhebung bzw. Suspendierungsvereinbarung bei nur vorübergehender
Aufhebung). Das sieht das Gericht auch in dem
Fall, dass die „Freistellungs“-Erklärung
mit der Anordnung des Abfeierns von Überstunden verbunden ist.
Widerspricht der Arbeitnehmer einer „Freistellungs“-Erklärung
des Arbeitgebers nicht und bleibt im weiteren der Arbeit fern, ist von
einem konkludent geschlossenen Vertrag auszugehen. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall ein Vergütungsfortzahlungsanspruch
aufgrund der konkreten konkludenten Lohnfortzahlungsvereinbarung zu.
§ 615 BGB und § 611 BGB scheiden dagegen als Anspruchsgrundlage
aus. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des
Abfeierns von Überstunden bei Lohnfortzahlung nicht, ist nach
Auffassung des Gerichts die Vereinbarung
einer bezahlten Freizeit anzunehmen. Mit der Bezahlung der
Vergütung für den Freistellungszeitraum wird der Anspruch auf Vergütung
der Überstunden erfüllt (§ 362 BGB). Die Ansprüche auf
Zahlung von Überstundenzuschlägen bleiben von der Freistellung
regelmäßig unberührt und sind in Geld zu erfüllen. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des
Abfeierns von Überstunden, kann eine Verletzung der ihm obliegenden
Treuepflicht vorliegen, die beinhaltet, mit der Vereinbarung bezahlter
Freizeit zum Zwecke des Abfeierns von Überstunden einverstanden zu
sein. Eine solche Treuepflichtverletzung
ist zumindest in den Fällen anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer in
herausgehobener Position ordentlich gekündigt hat, um zu einem
Konkurrenzunternehmen zu wechseln und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
deshalb bis zum Vertragsende nicht mehr beschäftigen möchte. Bei
einer solchen Treuepflichtverletzung besteht kein Anspruch auf zusätzliche
Überstundenvergütung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung für den
Freistellungszeitraum bezahlt hat. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei
Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 615 S. 2 BGB.
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Abschließend
eine Entscheidung des LAG Köln
aus dem Jahre 2001 – 11 Sa 305/01 zum Widerrufsvorbehalt:
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach
Ausspruch einer Kündigung ohne
Widerrufsvorbehalt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei und nimmt der Arbeitnehmer
diese Freistellung widerspruchslos
in Anspruch, werden hierdurch noch bestehende Urlaubsansprüche in
entsprechendem Umfang erfüllt. Der Urlaubsanspruch endet im außertariflichen
Bereich grundsätzlich mit dem Urlaubsjahr. Sollten Übertragungsgründe
i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vorgelegen haben, muss der
Arbeitnehmer diese Umstände vortragen.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Hamburg, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Kündigungsschutzklagen, Klagen
auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere
Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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