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Fürsorgepflicht
Mobbing
Beamte |
Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
Bei dem
Mobbing gegen Beamte ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch
wenn die für Beamte nicht zuständig sind, heranzuziehen, da die
materiellrechtlichen Erwägungen sehr ähnlich sind.
Das Gesetz
zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz hält in § 45 Fürsorge fest: Der Dienstherr hat
im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses
für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für
die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt
die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer
Stellung.
Hört sich gut an, aber was heißt das?
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Nur ein Verhalten des
Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist
und adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat, kann einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründen
(So Verwaltungsgericht Saarland 2011). Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn erstreckt sich - wie das Gericht ausführt - auch auf den
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten.
Er muss danach vor rechtswidrigen persönlichen
Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, die ihn mobben,
geschützt werden.
Eine Versetzung in den Innendienst, um mögliche Beeinträchtigungen
des notwendigen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Korrektheit
polizeilichen Handels zu vermeiden, stellt weder eine Strafversetzung
dar, noch ist sie als Mobbing zu bezeichnen (Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen 2011). Dass ein Beamter, der nach einer
Umsetzung in einem neuen Aufgabengebiet tätig ist, während der
Einarbeitungszeit keine Zeichnungsbefugnis erhält und von ihm
bearbeitete Vorgänge vor Abgang dem Vorgesetzten vorzulegen hat,
stellt für sich genommen ebenfalls keine Schikane
dar (wie vor). |
Dienstunfähigkeit und Mobbing
Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass
Klageverfahren wegen Dienstunfähigkeit nicht das probate Mittel sind,
Mobbing wegen der Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrns
untersuchen zu lassen. Das hat das VG München 2010 ziemlich deutlich
erläutert:
Die Ursache des die Dienstunfähigkeit begründenden
körperlichen Zustandes sei - gleichviel, ob sie in einem von dem Kläger
behaupteten Mobbing oder in anderen ihn krank machenden Umständen zu
finden sein sollte - nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes,
der die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
rechtfertigt. Im Mittelpunkt der Dienstunfähigkeitsprüfung stehe
nicht die vergangenheitsbezogene Aufarbeitung erlittenen fürsorgepflichtwidrigen
Unrechts oder die gegenwartsbezogene Heilung eines krankhaften
Zustands steht. Sondern es ginge nur um die Frage, ob der Beamte die
Gewähr bietet, seine Dienstaufgaben zu erfüllen und dabei der ihm
auferlegten Verantwortung gerecht zu werden. Und weiterhin darum, ob
er infolge seines gesundheitlichen Zustands bei der Dienstausübung
sich selbst oder andere gefährden könnte. Für die Versetzung in den
Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit kommt es also regelmäßig
nicht darauf an, worauf die Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist.
Für die Frage der Dienstunfähigkeit und der
Zurruhesetzung ist also nicht entscheidend, worauf sie zurückzuführen
ist und ob der Dienstherr in der Vergangenheit
seine Fürsorgepflicht gewahrt hat (Aktuell OVG Münster 2018). |
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