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Fürsorgepflicht

Mobbing

Beamte 

Bundesverwaltungsgericht Fürsorgepflicht Rechtsanwalt

Bundesverwaltungsgericht Leipzig 

Bei dem Mobbing gegen Beamte ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch wenn die für Beamte nicht zuständig sind, heranzuziehen, da die materiellrechtlichen Erwägungen sehr ähnlich sind. 

Das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Beamtenstatusgesetz hält in § 45 Fürsorge fest: Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. 

Hört sich gut an, aber was heißt das?

Nur ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist und adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat, kann einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründen (So Verwaltungsgericht Saarland 2011).  Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich - wie das Gericht ausführt - auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten. 

Er muss danach vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, die ihn mobben, geschützt werden.

Eine Versetzung in den Innendienst, um mögliche Beeinträchtigungen des notwendigen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Korrektheit polizeilichen Handels zu vermeiden, stellt weder eine Strafversetzung dar, noch ist sie als Mobbing zu bezeichnen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2011). Dass ein Beamter, der nach einer Umsetzung in einem neuen Aufgabengebiet tätig ist, während der Einarbeitungszeit keine Zeichnungsbefugnis erhält und von ihm bearbeitete Vorgänge vor Abgang dem Vorgesetzten vorzulegen hat, stellt für sich genommen ebenfalls keine Schikane dar (wie vor). 

Dienstunfähigkeit und Mobbing

Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass Klageverfahren wegen Dienstunfähigkeit nicht das probate Mittel sind, Mobbing wegen der Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrns untersuchen zu lassen. Das hat das VG München 2010 ziemlich deutlich erläutert: 

Die Ursache des die Dienstunfähigkeit begründenden körperlichen Zustandes sei - gleichviel, ob sie in einem von dem Kläger behaupteten Mobbing oder in anderen ihn krank machenden Umständen zu finden sein sollte - nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes, der die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Im Mittelpunkt der Dienstunfähigkeitsprüfung stehe nicht die vergangenheitsbezogene Aufarbeitung erlittenen fürsorgepflichtwidrigen Unrechts oder die gegenwartsbezogene Heilung eines krankhaften Zustands steht. Sondern es ginge nur um die Frage, ob der Beamte die Gewähr bietet, seine Dienstaufgaben zu erfüllen und dabei der ihm auferlegten Verantwortung gerecht zu werden. Und weiterhin darum, ob er infolge seines gesundheitlichen Zustands bei der Dienstausübung sich selbst oder andere gefährden könnte. Für die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit kommt es also regelmäßig nicht darauf an, worauf die Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist.

Für die Frage der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung ist also nicht entscheidend, worauf sie zurückzuführen ist und ob der Dienstherr in der Vergangenheit seine Fürsorgepflicht gewahrt hat (Aktuell OVG Münster 2018).

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