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Gewinnspiele
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Das
juristische Hauptproblem von Gewinnspielen ist die Frage nach der wettbewerbsrechtlichen
Zulässigkeit. Gewinnspiele aus
Wettbewerbsgründen sind grundsätzlich zulässig (LG München
I, Urteil v. 25.2.2003 - 33 O 1562/03). Nur wenn besondere Umstände
vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie
als wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. |
Solche
Momente wettbewerbswidrigen Verhaltens können nach der Rechtsprechung in
der Koppelung des Warenabsatzes mit der Teilnahmechance an einem
Gewinnspiel, in einer psychische Eigenarten ausnutzenden
Kaufzwangsituation, aber auch etwa in einer Irreführung des Publikums über
die Gewinnchancen bestehen. Die Kopplung des Teilnahmescheins
mit dem Bestellschein wäre danach unzulässig bzw. ein
Wettbewerbsverstoß. Die Koppelung von einem Gewinnspiel an den Kauf einer
Ware oder Dienstleistung ist ausdrücklich verboten.
Wenn die Teilnahme voraussetzt, dass nur die Personen an
der Verlosung teilnehmen können, die bereits Waren gekauft haben, ist das
wettbewerbswidrig und unzulässig und kann unter Umständen sogar bestraft
werden (vgl. §§ 284, 286 StGB). Es darf nicht über die
Teilnahmebedingungen und die Gewinne, die Gewinnchance und den Wert der
Gewinne getäuscht werden (Vgl. das Irreführungsverbot gemäß § 4 Nr. 6
UWG). |
§ 5 UWG
Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend
ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr
enthaltene Angaben über:
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der
Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft
oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die
Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;
- den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der
er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
- die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die
Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und
sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung
oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend
ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum
Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des
Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der
Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung
der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in
angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage
vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es
sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für
eine Dienstleistung.
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Bei der Präsentation
der Gewinnchancen ist es rechtswidrig, nur mit hohen Gewinnen
zu werben und zu verschweigen, dass daneben auch geringwertige Gewinne
verteilt werden. Wird mit hohen Gewinne geworben, dürfen nicht nur
wertlose Gewinne vergeben werden. Teilnahmefristen und ein Termin für
die Preisverteilung sind auch aufzuführen ggf. verkoppelt mit dem
Hinweis, wie die Gewinne den Glücklichen erreichen. Es
sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass weder ein Kauf noch
die Freigabe der Adresse zu Werbezwecken die Gewinnchancen beeinflusst.
Der Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ wird empfohlen. |
Die
Rechtsprechung hält es auch für unzulässig, wenn die einzige Teilnahmemöglichkeit
über die Benutzung einer kostenpflichtigen 0190er Nummer läuft. Dies
folgt aus dem Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder
Preisausschreiben nicht in irgendeiner - auch nur indirekten - Weise mit
dem Warenabsatz des Veranstalters verkoppelt sein darf, wie das LG
Memmingen am 10.05.2000 (1 H O 2217/99) entschieden hat.
Die Erlöse aus der Verwendung der 0190-Nummern sind in
diesem Sinne als Vorteile anzusehen, die einem gesteigerten Warenabsatz
gleichzustellen sind. Das gilt erst recht, wenn durch die Gewinnspiele in
primär Kinder und Jugendliche angesprochen
werden sollen, da die nicht erkennen können, dass die Erlöse
aus den Gesprächen dem Veranstalter zufließen und zum anderen die Kinder
und Jugendlichen angeregt werden, die elterlichen
Telekommunikationseinrichtungen unerlaubt in Anspruch zu nehmen und damit
die elterlichen Entscheidungsbefugnisse zu umgehen.
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Warum sind diese Spiele
im Internet überhaupt so beliebt geworden?
Zentral ist
oft die Absicht, Teilnehmerdaten zu verwerten. Will der Veranstalter diese
sog. personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, so benötigt
er dafür eine ausdrückliche (unabhängig von der Erklärung über die
Datenspeicherung) Einwilligung der Interessenten. Soll die beim
Gewinnspiel angegebene Adresse des Teilnehmers also für Werbezwecke
genutzt werden, muss darauf ausdrücklich hingewiesen und dem Teilnehmer
die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Einwilligung zu
verweigern.
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Zum Gewinnversprechen
vgl. die Argumentation des BGH (III ZR 106/03 - 16. Oktober 2003)
Mit der Einführung
des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und
wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer
Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur
Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht
aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele
nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, diese
Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu unterlegen; der
Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Missbrauch
abzustellen ... Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des
Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird
dementsprechend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefasst;
streitig ist allein dessen Einordnung innerhalb des Zivilrechts.
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